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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Juli 1519.

eines Breve, die verfallene Pension könne zwischen jetzt und St. Lorenzentag zu Zürich in Empfang genommenwerden, es möge also jedes Ort sie daselbst gegen Quittung zur Hand nehmen. M. Dem Abt von Muriist eine Schrift gegeben wordeil, womit er sich der Courtisanen, welche die Pfründen seines Gotteshausesanfallen, erwehren mag. Nichtsdestominder soll man seine Beschwerde heimbringen und auf dem nächstenTag beratheil, wie man diesen Mißbrauch allenthalben in der Eidgenossenschaft abstellen möge. KK. Denfranzösischen Boten, die zu Peterlingen sind, wird ernstlich geschrieben, sie sollen dein Daniel Kapfmann diein Zürich festgesetzte Summe gütlich auszahlen oder das Recht nach Anzeige der Capitel erwarten. I»!»»Bern, Solothurn lind Freiburg begehreil all den im Thurgau gefallenen Reisestrasen Antheil zu haben, weildas Verbot bei Leib und Gut, Eid und Ehre gescheheil sei und deßhalb das Malefiz und die hohen Gerichteberühre, oder darum mit lins den sieben Orten zu rechtlicher Erörterung zu kommen. Darauf habeil wirdas Geld getheilt und den Antheil der drei Orte bis zum Austrag der Sache hinter den Vogt zu Badengelegt. Inzwischen soll jeder Bote ihr Begehren heimbringen und auf den nächsten Tag zu Baden Instructioneinholen, ob man mit ihnen rechteil oder ihnen ihren Theil an diesen Bußengelderii lassen wolle, it. Dieacht Orte hatten dem Freiherrn Ulrich von Hohensax um seiner ihnen erwiesenen Dienste willen den Theilder hohen Gerichtsbarkeit geschenkt, den sie von der Herrschaft Nheineck wegen zu Lienz im Nheinthal hatten.Da aber sich der Märchen wegen Anstände erhoben, ordneten sie Boten von Zürich, Zug und Appenzell ab,um die Märchen zu bereinigen.

Zu v.Min früntlich dienst, Lieben vnd gut fründ! Ich sag üch ze wissen, das durch Schickung desAllmechtigen an hüt dato Vormittag min gnedigoster Herr, küng Karle von Hispanien durch die Siben Curfürstenin der Statt Frankfurt einhellenklich zu Römschem küng gewelt vnd gemacht ist vnd zwrssflet mir nit, Jr werdentdes ouch sonder fröud empfachen vnd haben, dann sin k. Mt. wirdet üch vnd gemeiner loblichen Eydgnoschaftallezit ein gnediger küng vnd Herr sin; das wil ich getrüwlich fördern nach minem besten Vermögen. Datum Hotst(Höchst) den xxviij tag Juny anno xviiiss-

Vwer williger Maximilian von Berghen."

Freiburger Abschiedeband XII. 78.

Zu v. Die Instruction der Commissarien und Befehlshaber des erwählten römischen Königs in Deutsch-land an ihre Gesandten zu den Eidgenossen auf den letzten Abschied zu Zürich, siehe im Berner Abschiedband8.551 bis 556, U. 101. Der Vortrag, in dem sie enthalten sind, datirt: Baden 12. Juli 1519.

Inhalt des Vortrags der Boten der Commissarien des erwählten römischen Königs in Deutschland:

1. Sie haben den ihren Gesandten auf den letzten Tag zu Zürich gegebenen Abschied vernommen undmüssen es vor der Hand bei der Erklärung der Eidgenossen, mit dem König von Spanien eine weitere Vereinungnicht machen, sondern die Erbeinung mit dem Hause Oesterreich halten zu wollen, bleiben lassen, wiewohl derKönig eine weitere Verbindung gerne gesehen hätte, empfehlen aber den Artikel der Erbeinung, wonach auchgegenüber den in der Erbeinung nicht begriffenen Landen und Leuten des Königs keinem feindlichen UnternehmenVorschub geleistet werden soll, zu besonderer Berücksichtigung, mit Zusicherung der Neciprocität.

2. Obschon sie gerne gesehen hätten, daß dem Begehren des Königs um Stellung von Knechten in seinenSold entsprochen worden wäre, lassen sie es auch bei der Erkläruung der Eidgenossen, daß sie zu dieser Zeit ihreKnechte Niemanden zuziehen lassen, bewendet sein, vertrösten sich aber dabei der freundlichen Zusicherungen, dieauf dem Tag Jubilateneben dem Abscheid" gegeben wurden, einen erwählten römischen König gegen fremdeGewalt schützen zu helfen. Da nun König Carl von den Churfürsten einhellig zum römischen König erwähltsei, so hoffen sie dießfalls von den Eidgenossen jetzt oder bald eine bestimmte, lautere Erklärung in obigem Sinn.

3. Da die königlichen Commissarien vernehmen, es werde den Eidgenossen vorgegeben, König Carl wolle