Juli 1519. 1173
sowie auch auf ihre eigene Bitte und Verantwortung sind dem erster» 100, dem letztern 50 Gulden vonden ihnen aliserlegten Bußen wegen Reislaufeu nachgelassen, doch wenn ein Ort seinen Theil nicht nach-lassen will, so soll es selben nach Maßgabe des Abschieds von Zürich behalten. Das weitere Anstichen HugDietrichs, daß ihm nicht nur 50, sondern 100 Gulden nachgelassen werdeil möchten, hat mau in den Ab-schied genommen, um auf dein Tag zu Einsiedeln darüber zu antworten. K-. Uri bittet um Geleit für VogtGöltschi und Heinrich Erb, damit sich dieselben auf diesem Tag über die Schleifung des Schlosses Lauisverantworten mögen. Unterwalden und Zug widersetzen sich diesem Gesuch und wollen nicht, daß den beidenein Geleit nach Baden, woran sie, die zwei Orte, Theil haben, gegeben werde. Nm Unruhe zu verhüten,verschiebt man die Geleitserthcilung bis auf einen Tag zu Zürich oder Luceru, wohin man ihnen dannGeleit gebeil kann. Z». Hans Wernliu, der alte Landweibel im Thurgau, bittet um Nachlaß von 50 Guldenan seüler Buße lind Belassung in seinem Amt. Darüber will man zu Einsiedeln antworten, i. Die übrigenReisestrafen im Thurgau werdeil auf Gefalleil unserer Obern snmmtlich zur Hälfte nachgelassen, die desDthmar Lehmann ganz, da sich nicht erfindet, daß er ein Aufwiegler oder irgend in der Sache betheiligtgewesen sei. 1^. In dem Span zwischen den Vertriebeneil aus Wallis und gemeiner Landschaft daselbstsollen beide Theile zu gütlicher und rechtlicher Verhandlung vor gemeine. Eidgenossen kommen und diese sollaußerhalb des Landes Wallis stattfindeil, es sei zu Uri, zu Saauen oder zu Hasle, welchen Ort aus diesendreien die von der Landschaft Wallis vorziehen. Sofern sie dieses annehmen, was sie auf dem nächstenDag, der in unserer Eidgenossenschaft gehalten wird, anzuzeigen haben, sollen die Vertriebeneil diejenigenbenennen, gegeil welche sie Ansprachen erhebeil und die Kosten der Boten verbürgen, welche die EidgenossenM dem Handel abordneil werden. Sostril aber die Landschaft Wallis diesen Vorschlag nicht annimmt, sosoll man weiter berathen, wie man den armen Vertriebeneil zu ihrem Rechte helfen wolle. I. Dem Mund-pvat ist seine Buße von 30 Gulden bis an 10 Gulden nachgelassen, jedoch bleibt den Orten, die demNachlaß nicht beitreten, ihr Theil vorbehalten. »»». Da auf allen Jahrrechnungen zu Baden die dreiStädte Bern, Solothurn und Freiburg sich beklagen, es werden zu Gunsten der VII Orte bei Vertheilungder Kosten der Landvagtei lind des Landgerichts im Thurgau letzterin Kosten zugelegt, die es nicht berühren,so wird beschlossen, Zürich und Zug sollen mit den drei Städten auf Sonntag vor St. Lorenzeutag (7. August)Bote» nach Thurgau schicken, daselbst erkennen, was Nutzen und Schadeil dem Landgericht zur Zeit, woKonstanz dasselbe besaß, zugekommen sei und darauf eine Ordnung machen, damit jeder Theil wisse, wasst)»i fortan gebührt, is. Betreffend den Span wegen Matthias Scherer und denen von Mandach, Hottmilund Etzivil, auch die Grafschaften Schenkel,berg und Baden berührend, sollen die Parteien ihre Kundschaftenbeibringen, dann soll Bern einen Tag nach Baden setzen, Luceru und Schwyz und die Parteien benach-vichtigen und dahin Votschaft senden, welche den Handel zu untersuchen, dessen gütliche Beilegung anzu-streben, falls es nöthig wird, auf Ort und Stelle des streitigen Marchs zu gehen und weiter nach Nothdurftin der Sache zu handeln hat. e». Graf Wilhelm von Fürstenberg und Basel, dessen Bürger der Grafist, erkläreil, den letzten zu Zürich ausgegangenen Abschied zwischen ihnen und Solothurn von wegen ihrerBürger, derer von Mümpelgard, etlicher eingenommener Städte und Herrschaften halb, nicht annehmen zukönnen noch zu wolleil und auf den Fall, daß wir übrigen Orte sie dazu nöthigen wollten, bieten sie Recht»ach Maßgabe des Bundes, Alles aus Gründe», die hier nicht nothwendig sind zu melden, vorzüglich weilbie Annahme des Abschieds ihren. Burger, dem von Fürstenberg, nach seiner Ehre und seinen Gelübdenunmöglich sei. Die Gesandteil Herzog Ulrichs von Württemberg dagegen, die Verordneten von Mümpelgard