Mai 1519.
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Frankreich. Obwohl man ihm Besseres zutraue, wolle man ihn dennoch gewarnt haben, wie den Franzosen,Mit Drohung, sich sonst zur Gegenpartei zu schlagen. Hierauf hat der Herr von Bergen eine schriftlicheAntwort übergeben und selbe bis zu einem andern Tag, den er begehre, zu bedenken gebeten. Daraufwurde ihm erklärt, wir lassen die Sache bei unserer Antwort bleiben, ihm und dem König zu Ehren wollenwir jedoch jeden: Boten eine Abschrift seiner Eingabe zukommen lassen und den Tag nach Zürich auf denAuffahrttag nächsthin ansetzen, z». Auf diesem Tag solle man sich erkläre«:, wie man sich mit denen haltenMolle, welche fremde Pensionen und Dienstgelder haben und in den Rüthen sitze«:. Man hatte nicht allseitsgleichen Befehl, doch war die Mehrzahl geneigt. Alles zu thu«:, was zur Abstellung solcher Pensionen dient.Man soll daher heimbringen, ob man den alten Brief von Bade«: wieder erneuen: oder erweitern wolle,damit solche Privatpensionen aufhören und Schmach und Schande und üble Nachrede vo«: der Eidgenosseisschaftabgewendet werden, «z. Des Herzogs vo«: Savoyen und des Bischofs von Genf Bote«: sind vor uns erschienenund haben uns, ohne jedoch Klage zu stelle«:, den Handel vorgetragen, den Freiburg mit ihnen hat. Siebitten, daß Freiburg augewiesen werde, nach Maßgabe des Bundes zwischen de«:: Herzog und den Eidgenossenfortan von der Annahme von Bürgern abzustehen und solcher Burgrechte sich zu müssigen. Darauf erklärteFreiburg, es beharre auf der Haltung des unter Vermittlung einiger Orte mit dein Herzog und dein Bischofabgeschlossene«: Vergleichs. Nachdem «vir diese«: Vergleich, der über geschehenes Nechtbiete«: und gege«: dieAbmahnung Berns hat geschlossen werden müsse«:, eingesehen, habe«: wir in Betracht, daß der Herzog unserBundesgenosse und die Sache ohne Vorwissen etlicher Orte geschehen ist, solches ernstlich in de«: Abschiedgenommen, um auf dein nächsten Tag darüber zu verhandeln, denn wenn solches anginge, so wäre au:Ende für Niemanden mehr Recht zu finde«: und unsere Bünde würden nichts mehr gelten. Es solle«: daheralle Theile gegen einander stille stehe«: und den nächsten Tag erwarten. Der Stadtammann von Ulmerklärt die Bereitwilligkeit des schwäbischen Bundes, denjenigen i«: der Eidgenossenschaft, welche in: Herzogthun:Württemberg Zinse, Gülten oder Leibdinge hätte«:, beförderlich Befriedigung zu verschaffen. G. Der Landvogtün Thurgau soll den Doppelsöldnern daselbst den zweifachen Sold, der aus den frühern Zahlungen nichtberichtigt «verde«: konnte, aus der letzten Zahlung ausrichte«:, ausgenommen den Hauptleuten, Vennern,Lütinern und Aufwieglern des württembergischen Zugs, diese sollen nichts erhalten. Auf dem Jahrrechnungs-tag zu Baden soll auch über gehörige Führung der Mannschaftsrödel in de«: gemeinen Vogteien Anordnunggetroffen werden, damit daherige Mißbräuche aufhören, t. Geineinen Landleuten in Wallis wird geschrieben,baß sie den Vertriebenen zu Recht stehen möchten vor gemeinen Eidgenossen oder einzelnen Orten, da manselbe auf ihr Anrufen doch nicht rechtlos lassen kann. Heimbringen, ob man dem Herrn vo«: Soliers,Boten des Königs vo«: Frankreich, Geleit geben wolle oder nicht, v. Jedes Ort soll Vorsehung thun, daßAiemand auf Tage komme als die rechte«: Boten. Hat Einer Ansprache«: oder Geschäfte, so soll er vo«:seinen Herren schriftliche Erlaubniß bringen, den Tag zu besuche«:; „Nebent-Tagherren" sollen heimgewiesenwerden. H» . Allenthalben soll das Verbot des Reislaufens erneuert werden, x. Bezüglich der Bestrafungber Hauptleute, Venner, Lütiner und Aufwiegler zun: Württemberger-Zug aus den: Thurgau und derGrafschaft Baden, ist beschlossen: Albrecht vo«: Landenberg, Hug von Landenberg und der Landmeibel sollensür Zvgg Gl. vertröste«:, die ander«: jeder für 5V Gl., Hartmann Löuffi für IVO Gl. Dan«: will manihre Verantwortung hören und Jedein seine Strafe zumessen.
Zu «. Die Antworten der Orte siehe iin Berner Abschied Bd. M 42 f. Eine Abschrift der Eingabe desHerrn von Bergen, cid. 14. Mai, findet sich im Solothurner Abschiedeband IX.