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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
Entstehung
Seite
1159
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April 1519.

p. 8. Sodann g.l. E. Ist vff Hütt nach beschluß der incynung, so wir üch zuschicken, üiver Erlich botschaftvor vnserin kleinen vnd teglichen Rat erschinen vnd daselbs den guten willen, so Jr zu vnsern tragen, erzelltsif solichs ^,r geantwurt, vnsers bedunkens glycher gstalt als vnser schribcn vstrukt, mit erbieten, wo wir glychcr>vyß solichs vmb üch mögen verdienen, wellen wir allzit willig vnd bereit gefunden werden. Danne g. l. E.schicken wir üch den brief, so Jr vnserm Schultheißen, Herr peter Balken, Ritter, vnS zu zöugen gelichen, damit ersnier gelüpten geledigt werde, mit demselben zu tund nach üwerm gefallen. Datum ut in littorw."

Staatsarchiv Zürich.

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(Äens^ und Wörter, j 1»^ kl, 21. April (xxj tag Abrcllm).

Staatsarchiv viicci» : Acte» Savoycn. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, d. ti>7. Archiv Svlothur».

cAbscheid der Vefridung krigklicher Erhebung, zwitracht vnd spennen zivyschcnd dein durchsichtigen

Ige ornen fürsten vnd Herrn Carlin, Herzogen von Saffoy u. s. w. vnd den strengen, vesten vnd wisenup man. Nett, Venncr vnd genieind der Statt Frpburg, ouch der Statt Jenff, durch mincr Herren von^^rn, Lutzern, Zug vud Solloturn hienach geneinpt botschaften betragen, gericht vnd geschlicht bißgesetzt ^'"drig Artikel, so zu nuner Herren, gemeiner Eidtgnossen, tagleistungen vßzerichten vnd erlütrung

der vorerst die Freiknechte von Freiburg »ach Morsee gekommen und Tags darauf auch das Panner,r Herzog aber den Bischof von Bellay sammt einer Botschaft von Bern zn ihnen geschickt hat, um ihrseilen za vernehmen, eröffneten sie Folgendes: 1. Sie wollen, daß der Herzog sein Kriegsvolk aus dera t wegziehe; in diesem Fall 'vollen auch sie zu Morsee und Rolle stehen bleiben und dann solle' "euf die Gemeinde mit der Glocke versammelt werden und in Gegenwart der Boten von Zürich, BernSolothurn, auch des Herzogs uud ihrer, der Freiburger, Räthe und Zugesetzten frei erklären, ob sie vonu» mit Freiburg eingegangenen Burgrecht mit freiem Willen oder gezwungen zurückgetreten sei, ob sie in""selben verbleiben oder es Münden wolle. Im letztern Fall sollen die von Genf alle deßhalb erhaltenen^fe, Siegel und Verheißungen zurückstellen und unter ihrem Siegel einen Verzichtbrief darauf ausstellen,^"'u der Herzog seine Truppen nicht aus der Stadt entfernen wolle, so soll er sie wenigstens in der Stadt' eine» Ort zusammenthun; in diesem Falle werden sie nach Nyon und Coppet vorrücken, ohne übrigensemanden Schaden zuzufügen und dann soll die Gemeinde zu Genf gehalten werden, bei der sie von ihren^'hen Burgern so viele haben 'vollen, als der Herzog Anwälte und Verordnete da hat. 2. Wenn' von Genf ungenöthigt bei dem genannten Burgrecht bleiben wollen, so soll alsdann dem Abschied von^"vlch »achgelebt werden und die von Freiburg und die von Genf sollen bei dem Burgrecht bleiben bis zuustrag des Rechts. 3. Da die Boten von Bern und Solothurn geäußert, wenn die Freiburger nicht.^v Meinung seien, so biete der Herzog Recht vor gemeine Eidgenossen, so glauben sie, die von Freiburg,S« antworten nicht schuldig zu sein, weil er dem Abschied von Zürich nicht nachgelebt und denselben^chen habe, ungeachtet des von ihrem Boten in Gegenwart Herrn Werners Rath, Ritters, und Anderer'n gebotenen Rechts und er die von Genf genöthigt habe, von dein Burgrecht zu stehen. 4. Die Freiburgerdaß alle Genfer, welche mit ihnen in Vurgrccht und Freundschaft gestanden, mit Leib und Gut""d sicher sein, auck/dic Freiheiten und Herkommen der Stadt Genf nach Inhalt des Abschiedes von"""ch gewahrt bleiben sollen. 5. Sie verlangen Abtrag der Schmach, die einem Boten ihres hievor nach