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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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März 1519.

abschlahen. Zu vrkunt haben wir den gesanten beder Herren vnd surften s disen brieff in abscheidswiß vndervnser getrüwcn lieben Eidgnossen von ^ Zürich Stat secret in ir vnd vnser aller namen Jngetrucktem Jnfigclversigelt geben vff den xvij tag Mertzen anno lUVXviiiff-

Original auf Papier, von dem das Siegel abgenommen ist, nebst einer gleichlautenden, gleichzeitigen Copie.

Dieser Spruch findet sich nur im Archiv Freiburg, der Wortlaut des Dispositivs jedoch ist in demnachfolgenden Abschied von Genf vom 21. April angeführt alsdes Herzogen versigelter abscheid." Dagegenbehaupten daselbst die Boten von Freiburg, derselbe sei dem Beschlüsse nicht gleichförmig ausgefertigt worden,Burgermeister Falk habe, als er das für Freiburg bestimmte Doppel erhielt, gemeiner Eidgenossen Boten wiederversammelt und eine Erläuterung veranlaßt, welche aber in des Herzogs Exemplar, das bereitsby eim posten'abgeschickt war, nicht mehr habe angebracht werden können. Auch das beim Abschied vom 21. April stehendeSchreiben der Berner und Solothurner Abgeordneten scheint diese Behauptung zu unterstützen. Ein Originaloder auch nur eine Copie dieser nachträglichen Verhandlung und Erläuterung findet sich nicht, einzig dem Ab-schied von Genf vom 21. April läßt sich derrechte, letste, corregirte" Abschied von Zürich entnehmen, wie ernach Behauptung der Boten von Freiburg lautete:

Nämlich daß min Herren gemein Eidgnossen begertend vnd were Ir will, daß die von Friburg sich sollichsburgrechtens, so sy mit denen von Jenff angenommen, entziechen vnd lassen soltend vnd nit gebruchen on erkandt-niß des rechten vnd darumb nit lassen die von Jenff lieb zu haben als fast als ander Ir pundgnossen. Vnd obdie von Jenff wellend in recht kommen widern Herrn Bischoff oder widern Herzogen von Saffoy, söllend stmitler zpt biß zu vßtrag der Handlung sich des burgrechten nit gebruchen, wie obstat, vnd ob si sollichs burgrechtlassend, sollend die von Jenff von Iren Herren vnd obern vmb disen Handel nit gevecht, gehasset oder gestrafftwerden, sonder vmb gemeiner Eidgnossen pitt willen gütlich nachgelassen."

Die Urkunde des Burgrechts zwischen Genf und Freiburg findet sich nicht mehr vor und scheint bei Anlaßder Jnvalidung desselben zernichtet worden zu sein.

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Schaffhausen. 4 Z1 9, 22. März (Zinstag nach Rsininisoors.)

Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 395.

Archive Solothurn, Schaffhausett.

». Herzog Ulrich von Württemberg hat uns gemeinen Eidgenossen geschrieben, wie jeder Bote weißund uns genugsams Geleit zugeschickt. Dagegen weiß auch jeder Bote, wie uns ein Abschlag von denStädten und dem schwäbischen Bunde zugekommen ist und was wir beiden Parteien wieder geschrieben haben-?». Man hat die gemeinen Knechte abermals abgemahnt und Schaffhausen beauftragt, den Brief durch eineneigenen Boten den Knechten zutragen und vorlesen zu lassen. Die Antwort darauf soll Schaffhausen sofortan Zürich übermitteln, welches seinerseits dieselbe gemeinen Eidgenossen mittheilen und erforderlichen Fallseinen Tag ausschreiben wird. «. Den fünf Orten Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug ist inBefehl gegeben, nach Zürich zu reiten, um zu bitten, daß es seinen vorgenommenen Zug still stelle bis zuwnächstangesetzten Tag. Mag dieses nicht sein, so sollen sie bitten, bei dein Abschied des letzten Tags zuZürich zu bleiben.

Zu u. Der Geleitsbrief steht im Berner Abschiedeband lt, 395, 8. 67.

Abgschrift des Adscheids, so dann von den fürsten vnd stenden des Richs zu Ulm versamlet vßgangen ist"Schreiben an die Eidgenossen, ää. Sonntag Reminiscere 1519; Dank für die gute Aufnahme ihrer Gesandten.