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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Februar 1519. 1139

Nach Anhörung alles Vorgebrachten wurde beschlossen, den französischen Boten zu ersuchen, daß er den Königdahin vermöge, diesen Handel nochmals nach Peterlingen vor Recht kommen und ihn nach Laut des Friedensaustragen zu lassen, falls kein Vergleich möglich sei. Das hat auch der französische Bote zu thun über-uoinmen.

Zu «. Als Mißbräuche werden im Berner Abschiedeband U. 379 genannt: 1. Sie haben keinenFrieden, weßhalb Jeder dem Andern straflos zurede nach seinem Gefallen. 2. Sie setzen und entsetzenihren Rath nach ihrem Gutdünken, was nicht anders als mit Wissen und Willen gemeiner Eidgenossen oderdes Landvogts geschehen sollte. 3. Sie wollen Keinen gefangen setzen lassen, es sei denn vor ihnen mitUrtheil und Recht erkennt, wodurch bisweilen viel versäumt wird. 4. Sie vermeinen, der Landvogt habe inder Stadt Neuenburg kein Recht, Jemanden in seinem Hause zu verhaften, um was es sei, ausgenommeneinen Mörder oder vom Landvogt selbst auf der That ertappten Dieb. 5. Da die von Neuenburg verschie-dene Rechte betreffend Zoll, Gewicht, Waage u. s. w. an sich gebracht, so soll erkundet werden, wie das zuge-gangen sei. 6. Der Handel des Gotteshauses Morteau, die Marchanstände gegen der Herrschaft Grandsonu. A. m. sollen beförderlich erledigt werden.

Zu t. Die Quittung des Herzogs von Württemberg für die von Bern in: Auftrag gemeiner Eidgenossenbezahlten 10,090 Kronen, llcl. 1619 Matthäi siehe im Staatsarchiv Bern. (Aeußeres Archiv.)

Zu ». Dieser Artikel steht als besonderer Abschied unter dem Datum 26. Februar im Berner Allg.Eidg, Abschiedeband 1'. 7.

77t

Zürich. IUI 9, 3. März (Donstag vor der Hcrrcnfaßnacht.)

Staatsarchiv Luccrn: Acten Württemberg. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, U. Zg». 8. 4l.

Archive Solothur», Frciburg, Sei,Orshausen.

». Dieser Tag wird gehalten auf dringliches Begehren der Anwälte weiland römisch kaiserlicherNiajestät hochlöblicher Gedächtniß, auch der Churfürsten, Fürsten und anderer Stände des Bundes in Schwaben,^e ihre Gesandten mit beglaubigter Vollmacht vor uns gehabt und angebracht haben was folgt: Wiewohl^ie Stände des bemeldten Bundes dem durchlauchtigen, hochgebornen Fürsten, Herrn Ulrich, Herzog zuWürttemberg und Teck, unserm gnädigen Herrn und getreuen Bundesgenossen in den vergangenen Händeln^Ne Nachsicht und Güte bewiesen, besonders bei Lebzeiten kaiserlicher Majestät, und sich von ihm versehentatten, er würde dieses dankbar zu Herzen nehmen, so habe doch der Herzog allem diesem zu Trotz nachkül Tode des Kaisers, zu Schmach und Verachtung des heiligen Reiches und des Bundes, die Stadt Reut-^>gen, die eine Reichsstadt, seit vielen hundert Jahren Glied des Reiches und dazu in des Herzogs vonWürttemberg Schirm gewesen, auch ihm jährlich und noch dieses Jahr ein Schirmgeld bezahlt und nichtmindesten Grund zum Uebelwollen gegeben habe, ohne Absage überfallen, belagert, erobert und von ihrenFreiheiten, Gütern und dem heiligen Reiche abgedrängt. Deßhalb sei der schwäbische Bund genöthigt, gegenbenannten Herzog von Württemberg feindselig vorzugehen, werde aber dabei möglichste Mäßigung eintreten^en, damit die armen Leute nicht beschädigt werden. Sie bitten nun, die Eidgenossen wollen dabei stillÜtzen, sich Herzog Ulrichs nicht annehmen, die Ihrigen, die ihm zugezogen seien, ernstlich ab- und heim-^ahnen und wenn es Sache wäre, daßdas heilig Nich von sinen gnaden weite getrengt werden" und die