Druckschrift 
3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
Entstehung
Seite
1137
Einzelbild herunterladen
 

Februar 1519.

1137

uch dadurch vor einer Uttter dem verstorbeueu Markgrafen erlaufenen Verwirkimg seines Gutes geschlitzthaben. Dem Landvogt wird befohlen, den Handel mit Recht vorzunehmen und falls er sich als zu schwerZeigte, denselben anzustellen bis zur Jahrrechnung, v. Der Landvogt zu Neuenburg hat einige Mißbräuche""gezogen, die daselbst in der Stadt vorkommen, und verlangt, daß eine Ordnung gemacht werde, nach dersich die von Neuenburg zu halten haben. Darüber soll man auf der Jahrrechnung verhandeln. ,K. Dergliche Landvogt begehrt den im letzten Herbst gefallenen Wein, die Nntervögte das Korn und den Hafer5" kaufen. Darüber will man auf dem nächsten Tag zu Zürich Antwort geben. «. Man hat den letztenArtikel geändert und dein Landvogt den Wein, den Untervögten Korn und Hafer käuflich überlassen nach jetzigem^auf und Schlag, indem man später weniger zu erlösen denkt, I. Ueber die Frage, ob man Vogtwitscht und Heinrich Erb das verlangte Geleit zur Verantwortung auf nächstem Tag zu Zürich geben wolle,hatten die Boten verschiedenen Befehl: Zürich, Obwalden, Zug und Glarus wollten noch zuwarten, dieübrigen Orte entsprechen, hauptsächlich bannt man die Mitschuldigen erfahre. Zürich soll nach nochmaligerVerathung seinen Entscheid an Uri mittheilen, bannt sich Göltschi und Erb darnach zu halten wissen. DerVote von Obwalden stellt im Entsprechensfall allerlei Unruhe und Unwillen in Aussicht. K. Dem Grafen"an Arona werden auf sein Begehren Fürdernißbriefe und Botschaften an den König zugesagt, bannt ihmZur Ruhe verHolsen werde, ks. Auf das Anbringen des von Nischach wegen der von Dijon dem Herzog"au Württemberg zugesagten 10,000 Kronen haben wir, mit einziger Ausnahme Basels, uns einhelligerklärt, diese Zusage zu halten, uns auch Basels gemächtigt, daß es sich darin von uns nicht söndern werde.

Der Herzog von Württemberg verantwortet sich wegen der Einnahme von Reutlingen, es sei dieselbehauptsächlich deßhalb geschehen, weil dort einer seiner Amtleute vom Leben zum Tode gebracht und derThäter trotz rechtlichem Anrufen nicht bestraft, sondern in die Freiheit befördert worden sei. Es werde sichuicht erfinden, daß er die Reutlinger geplündert, oder ihnen Anderes als ihr Geschütz und Pulver und dasu>us ihnen Auswärtige aufzubewahren gegeben, genommen hätte. Andern Angaben möge man nicht Glaubenschenken. Ii. Betreffend Mendrisio ist von dem französischen Boten Antwort verlangt und da er keineVollmacht hatte, Tag gesetzt worden nach Poleggio auf den Sonntag Mittefasten nächsthin. Bern und Glarussollen die Zugesetzten, Zürich nnd Uri die Redner und Rathgeber stellen. Dein König wird geschrieben, daß^ seine Zugesetzteil und Anwälte auf den Tag sende, doch soll der Herr von Grengis, der Sächer undparteiisch ist, nicht Rechtsprecher sein. I. Wegen der Ansprache Daniel Kapfmanns hatte die französische^osandtschaft auch keine Vollmachten. Da Zugesetzte und Obmann bereits darüber zu Poleggio oder an derTresa rschtliche Erkanntniß gegeben und die Summe des Abtrags gemeinen Eidgenossen zu bestimmen über-essen hatten, was diese aus Furcht, die Capitel zu verletzen, nicht thun wollten, so wird verfügt, daß diese^ache auf Mittefasten wieder nach Poleggio kommen nnd daselbst in Erläuterung der vorigen Erkanntniß"uch die Summe des Abtrags festgesetzt werden solle, was ebenfalls dem König mitgetheilt wird. ,»». JederVote keinit das Anbringen der savoyischen Boten wegen der Annahme von Burgern in der Stadt Genf^urch unsere Eidgenossen von Freiburg, ebenso die laiige Erwiderung der Freiburger, worauf wir sie gebetenhaben, voii diesen Burgerannahmen abzustehen. Da ihre Voten nicht Gewalt hatten, dieses zuzusagen, sosollen sie es an ihre Herren bringen und auf dem Tag zu Zürich Antwort geben. Auch an die Stadt Genf^ deßhalb geschrieben, i». Bern soll dem Grafen von Arona in unser aller Namen Botschaft oder Fürderniß-doiefe an den König von Frankreich geben, wie er es wünscht. Dabei soll dem Herrn von Lautrec, Statt-halter in Mailand, geschrieben werden, daß er dem Grafen das Seine zurückerstatte und die Reisigen, die