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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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September 1518.

läßt es geschehen. Solothurn will den Cardinal an seinem Recht nicht hindern, aber bei sich weder Achtnoch Bann haben. Schaffhausen ebenso. Appenzell will weder Acht noch Bann in seinem Land anschlagenlassen. Da die Antworten ungleich sind, die Sache aber sehr wichtig ist, so hat man die Antworten derOrte in den Abschied genommen, damit man sich ferner erläutere, „ob man Hern Cardinal aucht vnd Bannin unser Eydgnoschaft welle lassen gan vnd wie vnd welicher gstalt man Inn das recht lassen brucheinDeßglich ob man mit den Wallisern welle verschaffen, das sy Jörgen vff der Flu ouch vß dein land sollindvertriben glicherwise wie Hern Cardinal oder nit vnd was harin ze tund syg vnd darumb vff negsten Tagzu antwurten."

Der Zürcher Abschied ist defect, er enthält nur », ?», I» fehlen im Berner Exemplar.

Zu «. Instruction Kaiser Maximilians an seine Boten Wolf von Homburg (Hohenburg) und HansAcker auf den Tag zu Zürich Crucis Exaltationis.

1. Sie sollen Antwort begehren auf das Anbringen, auf dem Tag Assumptionis gethan, wegen einergemeinen Vereinung zwischen Kaiser, Frankreich, Spanien, England und ihnen, welche Antwort auf diesen Tagverheißen sei.

2. Wird der Vorschlag der gemeinen Vereinung verworfen, so begehrt der Kaiser mit den Königen Carlund Ferdinand in Spanien, welche eben deßhalb jetzt eine Botschaft an den kaiserlichen Hof unterwegs haben,mit den Eidgenossen eine besondere vertrauliche Verbindung zu schließen und bittet sie nichts anderes ein-zugehen, bis sie die daherigen Eröffnungen, die sofort nach Ankunft der spanischen Gesandtschaft erfolgen werden,vernommen haben.

3. Was die Acht betrifft, deren Aufhebung die Eidgenossen begehren, so sagt der Kaiser, der Bischof vonWallis sei Reichsfürst und erhalte die Regalien von ihm, es gezieme sich daher, daß er auf sein Begehren nütder Acht einschreite. Wenn jedoch die Walliser durch besondere Freiheiten oder den Basler Frieden dagegengeschützt seien, so mögen sie selbe vorbringen, er werde sich nach Gebührlichkeit halten.

4. Der Herzog von Württemberg, gegen welchen er nach seiner Pflicht als Reichsoberhaupt handeln müsse,bewerbe sich bei den Eidgenossen um Hauptleute und Knechte; sie möchten ihm solche nicht gestatten anzunehmen.

5. Die Sache des Hans Harnold von Kaufbeuren berühre das Regiment zu Innsbruck, von welchem erBericht einholen müsse.

<Z. Was den Gesandten von den Eidgenossen geantwortet werde, sollen sie beförderlich berichten.

8. Der Kaiser sendet den Eidgenossen das „Libell" und die Schriften, betreffend den württembergischenHandel zu ihrer Aufklärung und Widerlegung gegentheiliger Anbringen.

ckä. Augsburg. 13. September 1518. ^ Fr-ibmg so. -so.

7«0.

Freiburg. 4Z18, 20. September (Vixiim Nmriwt).

Archiv Solothurn: Abschicdeband, IX.

Dieser Tag war zur Hinlegung von Streitigkeiten zwischen dem Bischof von Lausanne und dessenUnterthanen und „vß nachvolgung" des Herzogs von Savoyen angesetzt. Nun ist der Bischof von Lausannemit den Seinen aus dem Thal von Wifflisburg, Boll, Aubonne, Fluh und Andern erschienen und hatseinen Handel dargelegt, auch Gesandte von Lausanne sind erschienen, haben aber keine andere Vollmachtgehabt als anzuhören und zu referiren. Von Seite des Herzogs dagegen ist nur ein Missiv gekommen des