September 1518. 1129
davon seien uns zu fern gelegen, und mit kaiserlicher Majestät haben wir eine Erbeinung, weßhalb uns einedarüber hinausgehende weitere Vereinung mit ihr unnöthig scheine. Ueber die neuen Anbringen der kaiserlichenNäthe laut ihrer Instruction hatten wir keinen Befehl, weßhalb dieselben zur Berichterstattung in denEbschied genommen wurden, f. Man hat auch mit den kaiserlichen Rathen geredet, sie möchten den Kaiserbewegen, uns mit Achten ruhig zn lassen. Der Friede von Basel gebe zu, daß wir bei unserm alten Her-bommen bleiben und wir seien so hergekommen, daß man in unfern Gebieten die Acht nicht brauche. A. Aufoui abermaliges Begnadigungsgesuch für Vogt Göltschi und Heinrich Erb wegen Schleifung des SchlossesLanis wird beschlossen, man lasse es bei den vorher ergangenen Urtheilen und Abschieden bleiben, Vogt^öltschß Caspar Göldli und Jacob Steffmann, der alte Commissar, sollen die Kronen, die sie aus der BüchseZu Lauis genommen, zu gemeinen Händen zurückstellen. I». Der auf St. Michaelstag nach Bellenz angesetzte^ag wird abgestellt, da den französischen Boten noch keine Instruction vom König ans die da zu verhan-belnden Sachen zugekommen ist. i. Die französischen Voten eröffnen: Wiewohl sie vorhin eine Forderungwegen Stellung von Knechten gethan, so sei dieselbe doch zu wenig klar gefaßt, sie wollen dem König schreiben,er möchte angeben, wie und welcher Gestalt er solche Knechte haben und wohin er sie verwenden wolle. Zwarsei anzunehmen, der König werde sie nicht gegen solche, mit denen wir in Bündniß stehen, brauchen wollen,auch werde er geneigt sein, gegen ein derartiges Zugeständniß uns etwas Hülfe und bessere Pensionen, alsbtt Friede stipulirt, zukommen zn lassen; doch bitten sie um Ansehung eines andern Tages, um sich darüberbestimmter erklären zu können. Darauf hat man beschlossen, die Sache heimzubringen und dem französischenVoten gesagt, er möge, wenn seine Instruction angekommen sei, uns einen Tag setzen, in welches Ort erwolle. K. Auf nächsten Tag will man auf die Bitte der Eglisauer um Fenster in ihr neues RathhausAntwort geben. I. Der Cardinal von Sitten ist auf dem Tag erschienen und hat auf den letzten AbschiedAntwort verlangt, ob wir ihn gegen die Walliser sein Recht brauchen lassen wollen oder nicht, mit demBeifügen, er, der rechte natürliche Herr in Wallis sei vertrieben, dagegen Jörg auf der Fluh, der alleUnruhe mache und unterhalte, sei im Lande und vertreibe ihn aus der Kirche Gut. Man möchte doch zum'venigsten daran sein, daß auch Jörg auf der Fluh in Wallis nicht geduldet werde, in der Hoffnung, daß,wenn dieses geschehe, die Sachen sich eher zum Guten schicken werden. Hierauf haben die Orte ihre Jnstruc-^on auf den letzten Abschied eröffnet wie folgt: Zürich will zu gütlicher Beilegung des Handels alles MöglicheU)un; „lag aber eine solche nicht zu Stande kommen, so läßt es Jedermann sein Recht brauchen und willbaran Niemanden hindern. Bern will sich keines Theils annehmen, aber nicht leiden, daß einer derselbenw Berner-Gebiet Acht oder Bann brauche. Lucern will weder Acht noch Bann leiden, „dann dz recht sygZu Rom, dabi lassent si es bliben." Uri ist zu freundlicher Vermittlung bereit, wenn ein gemeiner Platzbefunden werde, der dem Herrn Cardinal sicher und geeignet zu einer rechtlichen Verhandlung scheine, aberbie Acht wolle es nicht. Schwyz will den Cardinal am Rechten nicht hindern; der Acht und des Bannswegen hat der Bote keinen Befehl, „doch sol her Cardinal die Iren hinder Inen nit me brachen, als vorgeschehen." Beide Unterwalden wollen in ihrem Lande weder Acht noch Bann, „diewil der bapst das^echt habe vffgehept, dabi) sp es lassen bliben; ob man aber noch ein geistlichen richter vermocht, einenandern blatz zu setzen, dahin der Cardinal ouch möchte komen, da er libs vnd gicks sicher were, möchten syiiden." Zug will den Cardinal am Recht nicht hindern, aber weder Acht noch Bann leiden. Glarus willuicht, daß man die Acht „hie ußen" ausschlage, in Wallis möge es geschehen. Basel läßt den Cardinalbei seinem Recht bleiben und will ihn daran nicht hindern. Freiburg will die Acht uicht, gütliche Vermittlung
142