Druckschrift 
3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
Entstehung
Seite
1117
Einzelbild herunterladen
 

Juni 1518. 1117

^^mgarten ebenso 24 Gl. 4 Batzen, Baden 432 Gl. 5 Batzen gleiche Währung, Klingnan 5 Gl.tz>, Bäder 17 Batzen. Aus den genannteil Büchsen sind an allerlei Kosten, wie jeder Bote zu berichten/ ^Zahlt 82 Gl. zu 16 Batzen. Ueber das Ausgeben erhält jedes der acht Orte 58 Gl. zu 16 Batzen,egnauers Hof gibt den acht Orten 20 rhein. Gl., der Stadthof 3 rhein. Gl., der Vogt in, Rheinthal,a li ^ ^ g Batzen, 15 Constanzer Batzen für 1 Gl., der Vogt im Sar-

de" Pfnnd Haller 9 ß., der Landvogt im Thurgau, Schießer, 16>/s Gl. zu 15 Constanzer Batzen,

bei, Aemtern 33'/s Pfund Haller, Dießenhofen 9 Gl. an Gold 1 Dickplaphart. v. AufJohannes und Pauls Tag (26. Juni) haben Felix Schmid, Bürgermeister zu Zürich, Cunrad Bach-a»>, von Zug, Altlandvogt zu Baden, und Marx Mad, Ammann zu Glarus, mit Vollmacht auch der^mf Orte, in, Kloster Wettingen vom Großkellner Rechnung abgenommen und dieselbe richtig und) bestellt gefunden. . Sofern ein zwischen Basel und den Herrschaftsleuten von Schenkenberg wegen^ egeldanständen ans Hinterstchbringen geinachter Vergleich nicht angenommen wird, soll Bern beiden TheilenKind Nechttag" setzen, x.. Bern wird gebeten, den Martin Kyffhaber um seiner Frau und

" ^ nullen zu begnadigen und ihn, Stadt und Gebiet wieder zu öffnen.

! fehlen im Zürcher- und s, t im Lueerner Exemplar, v nach Zürcher Abschied VII. 247. 1», Ii, I,' "I, t, v fehlen im Berner-, «-, x im Zürcher- und Lueerner Exemplar.

Zu I». Hiczu folgende Urkunde: Baden, 1518, 18. Juni, vff fr,Mg nach Viti vnd Modcfti. Vor denoten der sieben Orte sind erschienen Namens des Abtes von St. Gallen dessen Canzler, Namens des Freiherrnvon Sax Cunrad Mötteli, Vogt zu Bürgten, Namens des Dorfes Lienz etliche Bürger von da. Ursache ist»Irrung vnd Zwytracht des Dorffs Lienz mit siner zugehord vnd derselben Herligkept vnd gcrcchtigkeit wegen, sovermeldten min Herren die Eidtgnossen Inhalt eines Briests minem Herren von Sax vbergeben haben."Dor Canzler beschränkt sich bei dem Handel darauf, einen sachbezüglichen Brief ins Recht zu legen und sich gegenVerletzung der darin enthaltenen Freiheiten zu verwahren.Vnd darvmb Si zu aller sidt einer lütrung mitMärchen zu vndergan vnd was die Lienz Hiesse vnd Jedem teyl zu stan soll, begeren zu eruolgen." Nachdem dieBoten sammt dem Vogt vom Nheinthal den Handel geprüft, wird Heimbringen desselben an ihre Herrenbeschlossen.Aber des Spans halb zwüschen denen von Griessern vnd Altstetten bekennen dieselben min Herrenbei, alten berichtbrieffe zwüschen dcm Hochwirdigen fürsten, minem gnedigen Herren Gotharten loblicher gedächtnußvnd Juen Siben ortten vffgericht In Crefften vnd dero von Altstetten bliest, So Si vormals vor Iren Vorfarnbotten hie zu Baden vnder Hans Schiflis säligem sigel erlangt haben, des datum wist vff Vlrici Im xvc vnd Einliff^ar, gar vnnütz vnd ab bekent, als deßhalb die von Griessern gut betreffend Sigel von Im darvmb Jnhaben."

StiftSarchiv St. Gallen.

1518, 2. August. Nachdem dieser Spruchdenen von Kriesern am Oberriedt" ein hohes Gericht bewilligt,einigen sich der Vogt zu Nheineck vnd der Abt (Franciscus) von St. Gallen auf folgende nähere Bestimmungen:B Es solle jeweilen der Vogt zu Nheineck im Gerichte zu Kriesern den Vorsitz haben und den Stab führen.2- Zu Mitgliedern des Gerichtes sollen ernannt werdenAmmann, Rath vnd Richter, welche dann je daselbsam Oberriedt seynd." Sollten Einzelne derselbenvon Freundtschaft wegen" im Gerichte nicht sitzen dürfen,fv ist es Sache des Vogtes, die Zahl der Mitglieder des Gerichtes durch andere taugliche Männer aus dem HoseKriesern, und falls sich solche daselbst nicht finden sollten, aus den nächsten umliegenden Ortschaften zu ergänzen.

Ohne des Vogts Mitwirkung und Zustimmung dürfen durch das Gericht keine Entscheide noch Urtheilegefällt, wohl aber Uebelthäter verhaftet werden, wovon dann der Vogt unverzüglich in Kennt» zu setzen ist.B Begäbe es sich,daß zwo Personen ald mehr" mit ihrer Streitsache von den Niedern Gerichten an das hoheGericht gewiesenald sonst daruff kommen" würden, so Hütten die Kläger dem Vogtvmb satzung nachzu-