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Juni 1518.
die hohen Gerichte abstehen und sie des Rechts erlassen, da doch immerhin, möchte der Entscheid über diehohen Gerichte so oder so ausfallen, ihnen die übrigen Herrschaftsrechte, Mannschaft und Kriegsdienst derLeute, verbleiben würden, wie sie selbe von Mannsdenken her besessen haben. Gleiche Bitte ste^'die fünf Orte ihrerseits an Schwyz und Glarus. Daher soll jedes Ort auf nächsten Tag dießfällige Antwortgeben. Ii.. Die drei Orte Bern, Freiburg und Solothurn beklagen sich, daß von der Besoldung des Land'vogts inl Thurgau, welche 112 Gl. beträgt, den sieben Orten 62 Gl. und den zehn Orten 50 Gl. auferlegtwerdeu, ebenso die Kleider der Amtleute daselbst, und daß die Strafe eines Mannes daselbst, welcher vo»seiner Tochter ein Kind gehabt, den sieben Orten zukommen soll, während sie meinen, der Fall, wie andereHändel, gehörten als Malefizfülle an das Landgericht. Nichtsdestominder haben die sieben Orte das oh"bleiben lassen und erklärt, über die Beschwerde an ihre Herren berichten zu wollen, die dann darüber cwt'Worten mögen. I. Die Voten von Lucern sollen die Fürsprache gemeiner Eidgenossen für Herrn Wer»ckRath, Ritter, von Zürich, wohnhaft in Lucern, heimbringen, damit ihm das Seine, dessen er entwehrt ist,wieder zukomme. >»». Uri erneuert sein Begnadigungsgesuch für Vogt Göltschi und Heinrich Erb weg^Schleifung des Schlosses zu Lauis, da das aus dem Zoll genommene Geld zurückerstattet sei undAndere, die auch in der Sache gehandelt und vielleicht größere Schuld haben, auch begnadigt habe. Söst"'das nicht geschehen wolle, begehren die beiden Genannten Geleit auf den nächsten Tag, um sich zu vera^'Worten. Das will man heimbringen. »». Bezüglich der Bevogtung von Lauis und Luggarus wiederhoder Ammann von Schwyz die früher abgegebene Erklärung seines Standes, die Boten der übrigen ^bitten nochmals, Schwyz möchte von seiner Forderung abstehen und die geinachte Reihenfolge annehw^'Für den Fall aber, daß Schwyz beharrte, soll es Zug, das ebenfalls der Eidgenossen Schutz anruft, »aLaut und Sage der Bünde zu Einsiedeln berechten; es wird hiefür Tag angesetzt nach Einsiedeln ^lllrici (4. Juli) nächsthin. Bis zu Austrag des Handels soll beiderseits die Besetzung nicht vorgenoiw»^werden. Den Vögten von Lauis und Luggarus wird geschrieben, sie sollen auf ihren Posten bleiben ^nicht abziehen bis auf weitern Befehl. <». Der Tag der zwölf Orte zu Lauis wird auf den 11- ^Heumonats (St. Piustag) angesetzt, p. Nach Schwyz wird abermals eine Botschaft von Zürich lindverordnet, um in unser aller Namen zu bitten, daß es in der Sache wegen Besetzung der Vogteien "Lauis und Luggarus nachgebe. «Z. Des Zolls zu Mellingen wegen wird geklagt, daß mit der Zoü^^welche die eingesessenen Burger von Lucern da genießen, allerlei Mißbrauch getrieben werde, es 'Gemeinschaft oder in anderer Weise, meßhalb Lucern ersucht wird, Anstalten zu treffen, daß sich seinejeweilen bei dem Zollner gehörig ausweisen mit einer Schrift oder mit dem Eide, damit der Zollnerworan er sich zu halten hat. , . Jeder Bote kennt den Anstand zwischen dem Kloster Wettingen und ^Stadt Baden, der Besetzung der dortigen Leutpriesterei wegen, welche laut eingelegten Freiheiten und Urku» ^dem Kloster Wettingen zusteht, wogegen aber Baden ohne Wissen des Klosters eine päpstliche Bullehat. Hierauf hat mau Baden gebeten, von dieser Bulle abzustehen und Wettingen bei seinen Rechtenzu lassen. Will Baden das nicht thun, so soll die Bulle auf das Schloß hinter den Landvogt gelegt n>^und die Orte sollen ihren Boten auf den nächsten Tag Vollmacht geben, über daherige Anstände einzuU ^«. Die Verehrung, welche dem Junker Caspar Göldli zu Lauis zugekommen, hat man ihm gelassen ^Zürich gebeten, dasselbe zu thun. 4. Ueber den Handel wegen Gabriel wissen die Boten vonberichten. ,i. Rechnung: Aus der Geleitbüchse zu Mellingen 57 Gl. 42 Schill., 16 Batzen stir laus der zu Birmenstorf 3 Gl. zu 16 Batzen, zu Koblenz 15 Gl. 1 Batzen gleiche Währung, Zurzach ^ ^