Juni 1518. mz
über alle Klagen entschieden ist. Sie sollen bei den ältesten anfangen und einen Handel nach demuu ern mit Urtheil entscheiden, ohne Aufschub oder Ansehung anderer Tage. 4. Der Herr Cardinal und' ere, die es berühren mag, sollen in der Eidgenossenschaft genüglich verbürgen, dem Nrtheil ohne Weiter-en und Appelliren genug zu'thun, für Hauptsache, Kosten und darauf gehenden Schaden gänzlich zui>N)len. Das gleiche werden auch wir thun. 5. Wenn der Herr Cardinal nicht innert Monatsfrist sich^ Annahme dieses Vorschlags erklärt, so wollen wir an denselben nicht länger gebunden sein, sondernffer Aecht zu Rom verfolgen. Wir bitten die Eidgenossen, uns bei päpstlicher Heiligkeit zu empfehlen, um»nd^^ ^ Cardinal die Landschaft krieglich überfallen, eidgenössische Knechte gegen dieselbe aufgewiegeltu uns mit geistlichem Bann unbilligerweise beschwert hat. Die Eidgenossenschaft wolle daher sich undU's „ruwigen" und dem Herrn Cardinal den fernem Aufenthalt abkünden. 6. Da der päpstliche Bote, Herru onius Puccius unsere zu ihm gesendeten Rathsboten geschmäht, unsere päpstliche Pension dem Cardinalgegeben, gegen unsere Landschaft unziemlichen Bann ausgesprochen hat, weßhalb päpstliche Heiligkeit ihm vor-u en und jetzt wieder alle Gewalt, in unserm Lande zu richten entzogen hat, so werden wir nicht gestatten,uß er bei diesem Rechtshandel sitze oder sich damit in irgend einer Weise befasse. 7. Die Landschaft WallisÜ^)rt auch an die Boten der Eidgenossen, nämlich Felix Weingartner von Zürich, Sebastian von Diesbach,uon Bern, Jacob am Ort von Lucern, Riekaus Muheim von Nri, Matthias Vögelin von Stein von Schwyz,Heinrich von Matt von Unterivalden, Hieronymus Stocker von Zug, Heinrich Meltinger von Basel, Fridolinartin von Freiburg, Hans Heinrich von Solothurn, Hans Wernlin von Schaffhausen, Ulrich Jsenhut vonppenzell. Venner Wilholt und Cristan Jans, Altvenner, von Saanen, daß sie unsere schwere Klage gegenHerrn Cardinal vor ihren Herren und Gemeinden eröffnen; wir sind erbötig, auf Verlangen ihnen^selbe schriftlich zu geben. 8. Da etliche dieser Landschaft nicht Angehörige sich beklagen, es werde ihnenewalt angethan, so antworten wir, wer Recht begehrt, dem wollen wir es gestatten und Jeden vor Gewaltlärmen; finden sie unsere Gerichte argwöhnig, so mögen sie für die Kosten vertrösten und Beisitzer aus^ Eidgenossenschast verlangen, die wollen wir mit uns richten lassen. Begehrt auch einer dieser Ausländer»ade statt Recht, so wollen wir ihm ziemlich begegnen, sofern er innert drei Wochen nach Datum diesesriefs fiin Begehren stellt. 9. Da uns gedachter Herr Cardinal in mancher Weise in große Kosten gebracht^ und wir mehrmals auf Begehren der Eidgenossen seinetwegen auf Tagen erschienen sind, um dann beiu,en steten Ausflüchten unverrichteter Dinge abzuscheiden, so erklären wir hiemit, daß wir weiter, dennMe oben erläutert ist, in den Sachen des Cardinals keinen Tag mehr besuchen werden, bitten auch diegenossen, uns dießfalls nicht mehr zu ersuchen. Wenn dagegen Händel begegnen, welche eine löbliche^ Genossenschaft, auch fremde Fürsten und Herren betreffen, so werden wir uns willig finden lassen. „DatumZu Sitten am vij tag Junii im Jar w. xviij."
15 is, 15. April. Breve Leo's X., wodurch er den Or. Sigmund Dandolo als delegirtcn Richter undConnnifsar für den Handel zwischen dem Cardinal Mattheus, Bischof von Sitten, und Jörg auf der Fluh undMithaften ernennt und an Ort und Stelle sendet.
Deutsche Nebersctzung im Staatsarchiv Lucern: Acten Wallis. Archiv Solothurn.