1108
April 1518.
schriebenen Artikel, die weitere Verhandlung erfordern, wird ein anderer Tag angesetzt nach ZürichSonntag nach des heiligen Kreuzes Tag nächsthin (9. Mai). «. Zürich und Glarus sollen auf des heiligtKreuzes Tag ihre Boten zu Rheineck haben, des Spans wegen, der zwischen den Unfern und den Kaiserlich»»in Betreff des Wuhrens waltet, z». In Betreff der Briefe, welche bezüglich des Hans von Meßbach lM»unfern Eidgenossen von Zürich liegen, hat Bern begehrt, es möchten ihm dieselben zum Gebrauch in ein»»'Nechtshandel aushingefolgt werden. Jeder Bote soll daher heimbringen, ob man entsprechen und eine»Stadtknecht von Zürich mit den Briefen nach Bern senden wolle, der sie vor Gericht verlesen läßt und dB»wieder zur Hand nimmt, während nichtsdestominder vorher Abschrift davon genommen werden soll. «y. Schn»bund Glarus sollen den Span zwischen dein Vogt von Grüningen und dem von Utznach an ihre Her»»»bringen.
«, i», fehlen im Berner-, «», z», «K im Lucerner Exemplar.
744.
Zürich. 1III u, 10. Mai (Montag vor der Auffahrt).
Staatsarchiv Lncern: Allgemeine Abschiede, I?. 3Kl. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 224 h. Staatsarchiv Bern: AllgemeineEidgenössische Abschiede, II. 184. Archive Solothurn, Schaffhausen.
Boten: Zürich. Altburgermeister Wyß; I. Jacob Grebel; M. Weiugartner; M. Jacob HolzhalbBern. Vogt Krauchthaler. Lucern. Vogt Hug. Uri. Ammann Im Oberdorf. Schwyz. Vogt Rebi^Obwaldeu. Ammann Frunz. Nidwalden. — Zug. Ammann Bachmann. Glarus. AmmannBasel. Burgermeister Meyer. Freiburg. Jacob Techtermann. Solothurn. Heinrich Hugi. Sch»^'Hausen. Eberli von Fulach. Appenzell. Ammann Jsenhut.
». Jedes Ort soll seinen Boten auf die Jahrrechnung zu Baden Befehl geben, wie man den HaNp»manu Kaltschmid halten wolle. I». Zwischen Schwyz und Unterwaiden einestheils, Zug, Glarus und Ba!»anderntheils, waltet ein Streit bezüglich der Vogteien jeuseit Gebügs. Erstere meinen, man sollte sie sisnach ihrer bisherigen Stellung in der Eidgenossenschaft die Vögte dahin geben lassen und zeigen an, daßbereits die daherigen Ernennungen vorgenommen haben und ohne Recht davon nicht abstehen werden. Leistsbitten, daß man sie bei dem Abschied von Baden bleiben lasse, der nicht um Jemanden an seinem SitzStand zu beeinträchtigen, sondern um der Billigkeit willen gemacht worden sei. Darauf haben wir »"unfern Eidgenossen von Schwyz nochmals dringend geredet, sie möchten doch die zu Baden getroffene An^'nung, wodurch Niemanden seinen Sitz und Stand zu schmälern beabsichtigt worden sei, unangefochten laß^und bedenken, daß sie Luggarus und das Mainthal bevogtet und bisher aus diesen Vogteien mehr Vorthsgezogen haben als jedes andere Ort. Wenn sie auf ihrer Forderung beharren, so möchten leicht ih"^vorgehende Orte, welche sonst um des Friedens willen sich enthalten, ebenfalls zugreifen. Da aber dervon Schwyz erklärt, er habe von seinen Obern keinen andern Befehl, als ohne Recht nicht von ihrer N»derung abzustehen, so ist verabschiedet, der Bote soll nochmals unser aller Bitte an seine Herren bring»"'wenn dieses aber nicht verfange, so sollen sie, deßgleichen die andern Orte „mit ihrem Vogt still staiüan Zürich schreiben, wie, wo und welcher Gestalt sie das Recht an die Hand nehmen wollen, damiteinen Tag ansetze und die Sache, die keinen Aufschub leidet, ihrem Ende entgegenführe. «. In demzwischen dem Abt von Cappel und denen von Baar meint der Abt, die von Zug sollen nicht Nechtsp»»»^