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Februar 1518.
ihnen von Herzog Maximilian versprochen und zu Freiburg in den Capiteln bestätet sei. Die französischeAnwälte bestreiten, daß die Capitel hierüber etwas enthalten und daß der Herzog ein solches Privileg S»Abbruch des Herzogthums hätte geben können. Da nun die Capitel ungleich verstanden werden, so so^"die Parteien bis Mittefasten glaubwürdige Abschriften derselben beibringen und gemeine Eidgenossen »»dder König jeder Theil zwei Männer bezeichnen, die auf Donstag nach Lätare (18. März) an der Trest'brücke zusammen treten und gütlich oder rechtlich entscheiden. Das Schiedsort wird der mehrern Bequemlichkeit derer von Lauis und Luggarus wegen an die Tresabrücke verlegt, ohne Schaden der Capitel; stude»die Eidgenossen das unzulässig, so solle die Sache zu Poleggio ausgerichtet werden. 1. Eine Botschaft dc-Johann Jacob Trivulzio begehrt, daß dessen Ansprache an die drei Bünde um Stadt und Schloß Cleve»nach Laut der Capitel verrichtet werde. Die Botschaft der drei Blinde verweigert dein Trivulzio zu RePzu stehen, denn das Landrecht, das die drei Bünde mit ihm haben, verweise ihn als Landmann an ^gewöhnliche Gericht. In den Capiteln stehe zudem, daß Eleven und Veltlin ihnen bleiben solle, bis gemeinEidgenossen sich erklären, ob sie Lauis und Luggarus, oder das Geld dafür nehmen wollen. Die Botsch^des Trivulzio beklagt sich über diese uneinläßliche Antwort, da doch die Capitel zugeben, daß Jedem, ^an den Andern zu sprechen habe. Recht gehalten werden soll und der König von Frankreich habe ausdrü^lich die Forderung ihres Herrn als gerecht anerkannt und an die vier Zugesetzten verwiesen nach Laut dckCapitel, sie verlangen daher etil Urtheil. Darauf wird einhellig erkennt, die Bündner seien schuldig,Trivulzio im Recht Antwort zu geben. Die Boten, die wegen des Salzes hinein kommen, sollen, wen« ^diese Angelegenheit erledigt, nach Poleggio reiten und die Parteien gegen einander verhören. Weisen de»"die Bündner nach, daß sie nicht schuldig seien, dem Trivulz zu Recht zu stehen, so mögen sie dessen genießtwenn nicht, so sollen die vier Zugesetzten ihr Urtheil sprechen. K. Da noch viele neue AnsprachenHänden sind, so haben die französischen Anwälte gebeten, man möchte sie damit nicht weiter behelligen, ^selbige doch wenigeil Grund haben und meistens quittirt seien. Wenn wir nicht die Unsrigen abstellt»wollen, so möge man doch dem König Zeit geben, sich zu berathen, da die Sachen keine Eile haben.
Dieser Abschied steht im Zürcher Abschiedeband VI. irrthümlich unter den Abschieden des Jahres— Zu demselben dienen folgende Akten:
1. 1518, ssxta ?öbruarü. Melchior von Rotz von Obwalden beurkundet lateinisch: In dem FriedensFrankreich seien die Privatansprachen vorbehalten, und für deren Behandlung ein Tag beim Kloster in Pob'g!^auf den Monat Mai 1517 angesetzt worden. Da seien unter Anderm auch die Ansprachen der Hauptleute uvKnechte angebracht worden, welche dem verstorbenen König Ludwig gegen die Venediger gedient haben. ^seien auf den letzten an gemeldetem Ort gehaltenen Tag im Octob er und November letztverflossen vcrschv^worden. Lautrec habe erklärt, er wäre diesen nichts schuldig, wolle ihnen aber den Eidgenossen zu Ehren ^sprechen. Demzufolge habe er, von Rotz, durch Johannes de Grangis, königlichen Secretär, und Lambertköniglichen Schatzmeister für sich und seine 459 Knechte 3153 Livres Tournois empfangen, wofür er fn»»feine Ansprachen unter dem Siegel seiner Obern von Obwalden quittirt.
2. 1513, 8. Februar. Aehnliche Quittung von Hauptmann Schmidhans aus Graubünden.
Staatsarchiv Lucern: Allg. Abschiede, 336, 337.