Februar 1518.
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7ZS.
Poleggio und Mailand. 4848, im Februar.
Staatsarchiv Ziirich - Abschiede, VI. II.
und beiden Zugesetzten von Lucern und Unterivalden ob dem Wald, die jetzt zu Boleisch (Poleggio)
Atailand zwischen den Ansprechen und dem König von Frankreich gehandelt haben:
Ans ^ diesen Zugesetzten, welche nach Laut der Capitel nach Poleggio abgefertigt waren, um diedo», ^lZen den König von Frankreich zu behandeln, sind vorerst etliche Anspreche erschienen, welcheUiid^ ^""^erzug her Ansprachen zu haben vermeinten. Dagegen wiesen die französischen Anwälte RödelKöi,' ulit jedes Hauptmanns oder seines Schreibers Zeichen signirt vor und meinten, damit sei der
ig quittirt, da doch in diesen Nödeln steht, daß für alle Doppelsölde, Ehrungen und Schenkungen jedem^i'ie Summe Geldes gegeben worden sei. Von diesen Nödeln gaben sie uns zu Händen unsererM eine Abschrift. Die eidgenössischen Zugesetzten haben die Sache an ihre Herren zu bringen ange-vo>, sich aus jene Ansprachen weder gut noch bös machen wollen. I». Es erschienen Etliche
Eid Luggarus und Bollenz und klagten, sie seien von den Franzosen beschädigt worden, als die
Ichäd'"^^ ^ si^r Absicht, zum Papst zu ziehen, nach Varese gezogen seien; sie verlangen dafür Ent-den Die königlichen Anwälte beriefen sich aber auf einen Artikel in den Capiteln, wonach kein Theil
um Sachen, die in diesem Krieg erlaufen seien, ansprechen soll. Der Zug nach Varese in desb>,r^ über ein Anfang dieses Krieges gewesen, denn von da an bis zu dem Tractat von Frei-
«vm König und die Eidgenossen keinen Frieden mit einander gemacht und auch der König hätte
Hier ^^^ug her viele Entschädigungsforderungen zu stellen, wenn die Capitel dem nicht entgegen stünden,am ^ klären die Kläger: jNoch nach dem Zug habe der König im Herzogthum Mailand freie Märkteii lassen, seine Leute seien auch frei und sicher zu ihnen gekommen und sie hätten geglaubt, auchlast sicher zu sein. Die eidgenössischen Zugesetzten wollen durch ihre Herren und Obern erläuternland^ ^ lener Vareserzug in dem Krieg begriffen sein soll oder nicht und dann an die Regenten in Mai-sj' Richten, v. Einige von Luggarus bringen an: Als die Franzosen daselbst noch Herren gewesen, habenÄä schloß erweitern und den Platz vor demselben vergrößern wollen und zu diesem Zweck ihnen ihrefix niedergerissen unter Zusage, sie dafür zu entschädigen. Da nun letzteres nie stattgefunden, verlangenjj^^^ch "der rechtlich Schadenersatz. Die französischen Anwälte verweigern, mit Berufung auf die Capitel,"si»d.^^ Anforderungen Antwort zu geben; das Land sei zu jener Zeit königlich gewesen, nichts desto-^sse>^ glauben sie, werde ihnen Entschädigung zukommen, wenn sie ihre Forderung vor dem König odersirteZ ^'lZenteu anbringen, hieher gehöre dieselbe nicht. Auch auf die Forderungen der Lauiser für requi-^ Heu, Stroh :c. zur Verproviantirung des dortigen Schlosses geben die Franzosen gleiche Antwort,hels^^ d"den die eidgenössischen Zugesetzten beschlossen, an ihre Herren zu bringen, wie man den Leutenlheil^ "d gütlich oder rechtlich. Ihren Entscheid soll man ebenfalls den Regenten zu Mailand mil-der N ^ Einige von Lauis, welche während der Belagerung des Schlosses durch die Eidgenossen von">vlü ^^""6 gezwungen sein wollten, im Schloß Dienst zu thun, reclamiren vom König Sold; darumv si^ die Zugesetzten nicht annehmen, sondern setzen ihren Herren anHeim, was darin zu thun sei.' Die von Lauis und Luggarus klagen, „des rotten salzes halb" werde an ihnen nicht gehalten, was