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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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1097
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Januar 1518.

nicht schwöreil und dann in Straffällen unter Berufung auf den Abt den Gerichten der Stadt Trotz' 4. Laut bestehenden Verträgen, soll ein Drittel der Einnahmen oder Erträgnisse von den hohen^ten der Stadt zukommen. Nun begebe es sich oft,das sy müßdint costen haben in dem das sydak^" es were Tags oder Nacht, Jr Ops, Frucht vnd anders möchtind beschirmen." Sie haltenur, der Abt habe die Wachkosten mitzutragen,diewyl Im sin teyl von den Bußen wurd." Daraufgegißt der Abt: 1. Betreffend die Steuern u. s. w. könne er sich nicht erinnern, dem Vertrage zuwiderhandelt zu haben, erbiete sich aber, allfällige Schuldigkeiten gut zu machen. 2. Von den Bußen umeine"^ Hof (in der fürstlichen Pfalz) erhoben werden, habe die Stadt nichts zu fordern, da der Hofwere"^^ ^ «vnd wölicher da ussen in der Statt etwas begienge, das derselbig hinin luffe vnd sichers> ^ Dafür besitze er einen Freiheitsbrief (von 1469). 3. Betreffend seine Dienstknechte lasse er es ge-di/^ dieselben, falls sie außerhalb der Freiheit freveln würden, strafe wie andere Frevler. 4. Anosten zu Schirmung des Obstes :c. wolle er gerne seinen Antheil geben, ob ihm dafür Bußen zu Theil^ ^ dm Burgern auch frei, dießfällige Kosten von den Bußen abzuziehen. Die

eu finden, der Streithandel sei damit bereits gütlich erledigt und ein Nechtspruch nicht nöthig. Damitkn sich dann auch die Parteien zufrieden und verlangen bloß, daß diese gütliche Uebereinkunft ihnenundlich zugefertigt werde. Es sigelu alle Boten mit ihren eigenen Jnsigeln.

737.

Biel. 4348, 25. Januar (off Smu Paulus Bekcnmgstag).

Archiv Solothur» : Abschiedcband VIII.

Und von Bern und Solothurn vermitteln in einem Streit zwischen dem Herzog von Württemberg

dem Abt von Lussie über Ansprachen des erstern an den letztern, wegen dem Lehen der Grafschaft zuriv"m" ^ ^vn einer Herrschaft Mümpelgard herrührt, dahin, daß jede Partei zwei Männer zu MümpelgardU en, Bern und Solothurn auch je zwei zu ihnen setzen und dann diese acht sich zu Mümpelgard ver-""d den Stoß in Freundschaft zu schlichten trachten sollen. Wenn dieses keinen Erfolg hat, sosiid^ ^ Vollmacht haben. Recht zu sprechen, sofern die Parteien ihnen solches anvertrauen.' Wenn sietheilen, sollen sie nach ihrem Belieben einen Obmann wählen, der entscheide. Diesen Vorschlag^ uen die Abgesandten beider Parteien zu bedenken und an ihre Obern zu bringen, die dann ihrerseitsK>r alten Faßnacht ihre Entschließungen an Bern berichten sollen. Inzwischen sollen die Parteien sich^ Neuerungen und Feindseligkeiten enthalten.

738.

Bern. 4 348, 4. Februar (Donstag nach Masty.

Staatsarchiv Lurcrn: Allgemeine Abschiede, v. !IS4. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 2!!2. Staatsarchiv Bern: Allgemeine

Eidgenössische Abschiede, Ii. 137. Archiv Solothurn.

chris t ^' Der französische Tresorier hat nach Vorlegung seines Creditivs eröffnet: Weil der König für den aller-ochsten Fürsten geachtet werde und zu Beschirmung der Christenheit ein Zug wider die Türken vorgenommen

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