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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Januar 1518.

wollte, dann mögen sie thun, was zum Frieden dient. Nun erlauben sich die von Wyl, über diesen Vertraghinaus zu gehen und Leute gefänglich einzuziehen. 4. In demselben Vertrag sei bestimmt, daß dem Abtdas Recht zustehe, alljährlich vier Männer vorzuschlagen, aus welchen dann die Burgerschaft eiuen Schultheißzu wählen habe; zu denselben vier Männern habe er eine weitere Anzahl von Wyler Burgern vorzuschlagen,aus welchen dann die Burgerschaft zwölf Räthe zu wählen habe.Vnd wenn dieselben Net also erkosenwurdint, das dan der erwelt Schulthes vnd die genomnen Ret sampt einem Stattschryber wyter vnd stirer dem fürschlag die Drissig vnd darzu das Gericht söltind nemen." Nun haben die Wyler dies Jahrdiese Bestimmungen zu Verachtung und Schmach Seiner fürstlichen Gnaden umgangen und auf seine Anfragedarüber bemerkt,diewyl sy mit sinen Gnaden obgemelter Artikel halb in spennen stündint, wöltind sy allsostyllston, bis sölich spen hinüber kemint." Die von Wyl antworten: 1. die Gefangennehmung des Möttelisei durch sie erfolgt, weildes; Früntschaft den Mötteli het verwundt", da er den Ihrigen, wie es Anfangsgeschienen, auf den Tod verwundet hatte. Hätten sie jedoch gewußt, daß solche Gefangennehmung das Malefizberühre, so wäre es unterblieben. Indessen sei dem Vertrag von Seiten des Abtes auch nicht immer u»bin allen Theilen nachgelebt worden. 2. Daß sie den Hofammann und Neichsvogt bei Verhandlungen überSteuern, Zehnten u. s. w. zum Ausstand anhalten, geschehe, weil es manchmal unschicklich wäre, wen»ein solcher Amtmann zuhören könnte, welche Ansichten von den einzelnen Räthen darüber geäußert würden,namentlich wäre dann zu besorgen, daß es mancher nicht mehr wagen würde, seine Meinung offen ku»bzu geben, zumal der betreffende Amtmann eidlich verpflichtet sei, dem Abte über die Verhandlung^Bericht zu erstatten. 3. Daß sie hinsichtlich Geboten lind Verboten u. s. w. mitunter die Grenzen desVertrages überschreiten, hänge mit ältern Freiheiten der Stadt zusammen.Darzu so were die Weltmutwillig vnd so etwa einer Mutwillen verbrächt vnd aber nüdt ze straf hette ze geben oder vwbGeltstraf nüdt wölte geben, müßde man etwa einen mit Thürnen oder Gcfengckniß straffen." Wäre solchesnicht gestattet, so möchten sie nicht regieren u. s. w. 4. Die Umgehung der Vertragsbestimmung punctoWahlen wird in der Weise motivirt, wie sie des Abtes Klage enthält. Es wird zu Recht gesprochen!1. Bezüglich des Mötteli, sollen die Wyler ähnliche Verhaftungen in Zukunft unterlassen und den erwähntenVertrag respectiren. 2. Hinfür habe der Hofammann zu Wyl keinen andern Eid zu schwören, als wie ihnjedes andere Mitglied des Rathes schwört; ferner soll er, falls nichts, was das Malefiz berührt, verhandeltwird, dem Abte über die Verhandlungen nicht mehr referiren. Im Weitern soll es bei den dießfälligenVertragsbestimmungen bleiben. 3. Bezüglich der Gebote und Verbote soll es bei den Vertragsbestimmungenbleiben. Zur Zeit der Erneuerungswahlen von Schultheiß und Räthen soll mau den Abt oder dessen Statt-halter bitten, daß er bewillige, ungehorsame Leute u. s. w. zu thttrmen, Gebote zu erlassen, Wittwen n»dWaisen zu bevogten u. s. w. 4. Bezüglich der Wahlen soll es fortan wieder dem Vertrage gemäß gehaltenwerden. Besiegelt durch die Boten (mit 8 Siegeln). ?». Eine weitere Streitigkeit zwischen dem Abt vonSt. Gallen und denen von Wyl: (Neben den Obgenannten werden hier als Boten von Lucern genannt-Anton Vili und Hans Hug.) 1. Die von Wyl meinen, nachdem sie dem Abte eine gesetzte Steuer vonfünfzig Pfund Pfennig jährlich geben, sei es nicht statthaft, daßlut der Sprüchen, kouffte vnser gnedig^Herr an sich Zinß vnd Gliter, was das dann ye were, die in sölich Stür, ouch Jr Brück) dientind, vnd abetalso Jr wurdent entzogen." Sie verlangen, daß der Abt ihnen davon Steuer und Bräuche gebe, wie n)gebühre. 2. Laut bestehenden Verträgen sollen alle Bußen um Frevel dem Abte und der Stadt jeHälfte gehören, ihr Antheil falle aberlützel" aus. 3. Der Abt nehme Dienstknechtc in seinen Hof, die dee