Januar ISIS. 1095
Jeder Bote weiß, was in dem Span zwischen dem Cardinal von Sitten und den Landleuten vonallis gehandelt ist. Und da wir bei den Wallisern keine Vollmacht gefunden haben, sondern beide Theile^>f das Recht dringen, so habeil wir gemäß den Vollmachten, welche die mehreren Boten haben, erklärt,Mail sich der Sache nicht mehr annehmen, sondern jeden Theil sein Recht braucheil und üben lassen wolle,er vermeint dessen zu genießen, und Niemanden mehr daran hindern oder verzögern wolle. Die Botenvon Bern, Lucern, Uri und Unterwalden wissen „was die Walliser st lut Jrer pünden vermant haben."
Begehreil des neuen Abts von Pfäfers solleil vor dem Abgang des gegenwärtigen Vogts dieserder neue Landvogt etilen Untersuch des Vermögens des Gotteshauses vornehmen. «. Uri, Ob- undl waldeil und Basel sollen innert acht Tagen an Zürich die Erklärung abgeben, ob sie dem Herzog vonurttemberg ihren Theil an den 10,000 Kronen auch geben wollen, wie die andern Orte, damit wir ein-^ ig seien. Aber auch ohnedies; soll der Stadtschreiber von Zürich dem Herzog um das, was ihm zugesagt^ oder wird, einen Brief errichten.
i»,«» fehlen im Zürcher- und Berner Exemplar.
Zu x. Den daherigen Neversbrief der Eidgenossen an den Herzog ckck. 1518, Montag vor Hilarii, sieheim Staatsarchiv Bern, äußeres Archiv.
7Z«.
Wtjl. 4318, 23. Januar (Sambstag nach Sant Fabians vnd Sebastians Tag).
StiftSarciiiv St. Gallen.
Voten: Zürich. Felix Wingartner und Johannes Berger, des Raths. Schwyz. Hans Merz undLüönd, des Raths. Glarus. Marx Riad, Ammann, und Fridolin Dolder, des Raths.De ^ Streitigkeiteil zwischen Abt Franciscus von St. Gallen und Schultheiß, Rath und Bürgern zu Wyl.
Abt läßt klagen: 1. Laut einem Vertragsbriefe von 1502, errichtet durch die Boteil der Orte Zürich,^rn, Schwyz und Glarus, sei bestimmt, daß die von Wyl Hinterrucks dem Neichsvogt daselbst in keinerleidie dem hohen Gericht und Malefiz zustünden, handeln dürfen; dennoch sei nun solches geschehen,h«l^ ^ Joachim Möttelin, der einen „Vßmann" zu Wyl in der Stadt wund geschlagen habe, eigenmächtigon fange,, lind in Eisen schlageil lassen. 2. Laut einein Vertrage von 1404, errichtet zwischen dein AbtUnd s ^ ^ Hofammann zu Wyl von Amts wegen Mitglied des kleineil Rathes
hell' zur Theilnahme an allen Verhandlungen, ausgenommen an Berathungen über allfällige Miß-
^ Rathes oder der Stadt mit dem Abte. Nun aber stelleil die von Wyl den HofaliimaiinFell' Gnaden Amptlüt yemaß vor Schultheßen vnd Rat fürnemint vnd berechtgetind, es were viilb
schul Iahenden vnd derglich fachen." 3. Laut einem Vertrage von 1490, aufgerichtet durch Alt-u »d VZerner von Meggen und Nicolaus Nihi von Lncern Namens der vier Orte, habeil ein Schultheiß' oth za „pott vnd verpott biß an ein pfund Pfennig", ausgehend von dem Reichsvogt und Hof-Kl respectiren. „Deßglich, das sy einem oder einer möchtind vß der Statt gebieten by^ls ail eines Herren gnad, ouch schulden, vßgebieten nach l»t der Satzung. Darzuo, das die vonam-' ^ notdurftig weriilt, hohe gebott möchtind thun, es were an Gelt oder by dem Eyd, so es. ^fe der Statt Wyl Gült, Stttr^ Brück), Umgelt ald Wachtgelt inzebringen." Weitere Verordnungen"l>r ,nit Erlalibniß des Abtes oder seines Statthalters erlassen werden. Wenn aber Aufruhr entstehen