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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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December 1517.

Zum dritten vmb die besoldung, hoptlüt und anders, so zu disen dingen werdint notturftig sin, welle bap'Ht. sich deßhalb vff mine Herren die Eidgnossen verlassen vnd solhs ouch zu Jrem willen vnd wolgefallen setzet

Staatsarchiv Lucern: Allg. Abschiede, 324.

Die Stimmabgabe der einzelnen Orte über diesen Gegenstand siehe im Berner Allg. Eidg Abschied K.

7SZ.

Brunnen. 1347, 14. Deeember Mittag xost lottoey.

Archiv Dchwvz.

»». Jeder Bote keimt den Anzug des Boten von Uri wegen Vogt Göltschi und Heinrich Erb dckSchlosses Lauts halb. 1». Dem vorigen Beschluß, sechs Männer von Bellenz herauskommen zu lasse»'wird vor der Hand keine Folge gegeben, aus Ursachen, die jeder Bote weiß. v. Donstag zu Nacht so^aus jedem Ort Boten zu Url eintreffen, um auf den Markt zu Bellenz zu gehen. «K. Des Friedens ^Bellenz wegen wird beschlossen, daß man es bei dem zu Bellenz aufgerichteten Friedegebot bei 10 Ducateu Äußbleiben lasse. Die Boten, die jetzt hineingehen, sollen den Beschluß dein Commissar schriftlich mittheill^Wer den Frieden bricht, der verfällt in 10 Ducaten Buße, Friedbrüchigen soll durch den Commissar geböte»werden, die Buße zu entrichten, oder die Stadt und Grafschaft zu verlassen unter eidlichem Versprechen, ^nicht mehr zu betreten, bis die Buße bezahlt sei; dieselbe soll Niemanden nachgelassen werden. DieBellenz soll den Frieden auch zusagen und verbriefen. Im Wiederholungsfall steht die Bestimmung ^Strafe den drei Orten zu. «. Der Commissar soll auf die Bellenzer in allen Sachen gutes Aufsehen halte»'L. Für Frevel zu Bellenz bleibt die Buße auf 10 Pfund festgesetzt, wie von Alterher; wer den Anfang th»^gibt die Buße für beide. Privatabmachuugen, um die Buße zu mindern, sind unzulässig. Der Coiniius^soll dem Schuldigen gebieten, innert Monatsfrist bei weiterer Strafe die Buße zu bezahlen oder StadtGrafschaft zu verlassen. Wer zur Nachtzeit frevelt, der verfällt in 20 Pfund Buße, Jeder soll den Ande»»angeben. K. Aus dem Geld von Luggarus erhält jedes Ort 42 Kronen 15 Batzen, minder 1 fl.

7S4

Zürich. 1317, 22. Deeember (Zinstag nach St.Thomas).

Staatsarchiv Luceru: Ungebundene Abschiede.

Zürich, Bern, Solothurn und Schaffhausen schreiben von ihrer Versammlung in Zürich aus an Lucer»'Obschon auf Ersuchen Basels auf Sonntag nach (vor) Thomenechstverschinen" ein Tag nach Zürich a»^schrieben worden, sei Lucern doch nicht erschienen, was den obgenannten Orten in Ansehung des großen -b»liegens derer von Baselvnd das st) vnser engelten söllen" leid thue. Da aber nicht Basel allein, son^allen Orteil gemeinlich und sonderlich an der Sache gelegen sein müsse, habeil die Boten der genannteneinen neuen Tag gesetzt nach Baden auf den 3. Jänner (Sonntag nach dem Neujahrstag) und bitten LlN'^Basel zu Trost und in Betrachtung der Bundespflicht seine Boten mit Vollmacht, Basel schriftlich oder d>n teine Botschaft zu unterstützen, auf den Tag zu senden.

Das im Text vorkommende Datum Sonntag nach Thome nechstverschinen ist offenbar ein Versehe« ^Schreibers und soll heißen Sonntag vor Thome (20. December). Denn am 22. December, Datum deswar der Sonntag nach Thome (27. December) noch nichtnechstverschinen".