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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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November 1517.

verhütet werden, ist dem Vogt zu Rheineck geschrieben, er soll die Thäter in Tröstung nehmen und daransein, daß sie bestraft werden. «. Bezüglich des Mandats, das dem Abt von kaiserlicher Majestät zugegangenist, hat man ihm gerathen, ruhig zu sein, bis es weiter an unsere Herren und Obern gelange. «K. Zwischendem Abt von St. Gallen einerseits und Schultheiß und Rath zu Wyl anderseits walten Streitigkeiten übermehrere Punkte, über die wir Boten der vier Orte die Parteien gegen einander zum Theil angehört undvon Verträgen und Sprüchen, welche die vier Orte dießfalls früher aufgerichtet und besiegelt, Einsichtnommen haben. Wir haben einen gütlichen Vergleich zu erzielen getrachtet, aber umsonst, doch endlichParteien zu Recht veranlasset vor die Boteil der vier Orte und den Rechttag gesetzt nach Wyl auf Sonntagvor St. Hilariustag nächstkünftig (10. Januar 1518). Zürich soll dazu mit seiner Botschaft einen Schreibtschicken. Die von Wyl haben zwar den Beschluß in dieser Gestalt nicht annehmen wollen und gemeint,man sollte sie um diese Spänne vor eines der vier Orte unter Zuzug von Boten der übrigen drei betageu,also nach Zürich vor Burgermeister und Rath mit Zuzug von Boten der drei übrigen Orte oder nach Lucern,Schwyz oder Glarus in gleicher Weise. Das hat man aber, als noch nicht vorgekommen, nicht bewilligenkönnen, worauf die von Wyl Abstellung des Tags verlangten, damit sie ihr Gesuch durch eine Botschaft tnden Orten anbringen mögen. Es wird aber beschlossen, bei der vorigen Erkanntniß und Tagansetzungbleiben; finden die von Wyl in der Zwischenzeit bei den Obrigkeiten der vier Orte andern Bescheid, so läßtman es geschehen. Auf das Alles hat der Abt von St. Gallen uns ernstlich gebeten, ihn nach Ausweisder Burg- und Landrcchte und des Hauptmannschaftsbriefs bei des Gotteshauses Nechteu zu schirmen, v.Zuzwyler behaupteten, von Alterher habe bei ihneneines Weibels Sage für siebeil Mann, eines VogtesSage nur für die eines ehrbaren Mannes" gegolteil; der Abt macht hiegegen Einsprache. Die Boteil ent-scheiden mit Ermächtigung beider Theile, daß fortan eines Vogtes Zeugniß, das er auf seineil Amtseid ab-legt, so viel gelten soll, als des Weibels Zeugniß.

Zu «. Besiegelter Spruchbrief im Stiftsarchiv St. Gallen.

Bern. IZ17, 17. November (Zinstag vor KiisavoMv).

Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I?. :!2t). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 210. Staatsarchiv Bern: Allgemeine

Eidgenössische Abschiede, !!. 8l). Archiv Solothurn.

Unsere Eidgenossen von Bern haben den Bernhard Sesseli, der ungeachtet ihres Verbots lind desAbschieds von Zürich in ihre Stadt gekommen, gefangen gelegt, da er dadurch nicht nur sie, sondern auchgemeine Eidgenossen verachtet hat. Doch haben sie ihn auf Fürbitte des Herzogs von Savoyen auf ei>^Urfehde, worin unter andern, enthalten ist, daß er dem Abschied von Zürich nachleben lind sein zu EnD'heim erlangtes Recht zu unserer Eidgenossenschaft Händen herausgeben wolle, wieder in Freiheit gestb^Von der freundlichen Rede, welche der Herzog von Savoyen durch seinen Boten, den Erzbischof von TuU»ail uils hat halteil lassen, hat jeder Bote eine Abschrift. Da unsere Eidgenossen von Uri, SchwyzNidwalden bei diesem Anbringen des Herzogs nicht erschienen waren, so wurden dieselben auf Begehtdesselben besonders eingeladen und nach ihrer Ankunft wurde das Anbringen in gemeiner VersammllwÜerneuert, mit dem Zusatz, weil der Bund zwischen Savoyen und den Eidgenossen innhalte, daß derselbekommlicher Zeit gelesen werden soll, so möchte dieses nun geschehen. Das wurde bewilligt und daraus der