October 1517. 1087
wie er schon früher anerboten, doch unter der Bedingung, daß die von Wallis, welche seither dem Abschied nichtstatt gethan, sondern ihn und die Kirche von Sitten mit Gewalt angefallen, beraubt, vertrieben, geschädigt undnun das Schloß Martinach belagert haben, Alles in den Stand zurückstellen, wie es gewesen da der Abschied zuLucern gemacht wurde und daß sie von den Eidgenossen dazu angehalten werden.
2. Weltliche Personen, um deren willen zu Lucern auf gemeine Eidgenossen Recht gesetzt und angenommenworden, sei er einverstanden, daß dieselben, namentlich sein Bruder, austragenliches Recht erwarten sollen.Sollte aber solches von den Eidgenossen nicht verschafft oder von denen von Wallis nicht erstattet werden, sosollen die Eidgenossen nicht übel nehmen, wenn er beim heiligen Stuhl und bei den Reichsgerichten Hülfe suche.
3. Und weil die von Wallis keine Vollmacht haben wollen, diese Vorschlüge anzunehmen und für und fürll)n, den Cardinal, und seine Anhänger schädigen, so behalte er sich vor, auch vorzufahren in mittler Zeit mitgerstlichem Gericht und Anderm, doch wolle er den Eidgenossen zu Ehren und Gefallen noch drei Wochen langdie von Wallis mit Bann und Jnterdict nicht beschweren, inzwischen mögen sie zu oder absagen.
Vergleiche auch Staatsarchiv Bern, Allg. Eidg. Absch. ». »9 ff.
Verdeutschter Auszug eines eigenhändigen lateinischen Schreibens Jörgs auf der Fluh an seinen Sohn,6ck. Sitten, 25. September (1517).
Er hätte die Schlösser einnehmen können, wenn nicht des Königs Gebot ihn daran verhindert hätte. Jetzthalte er sich eine Gesellschaft von IVO» Mann und brauche deßhalb viel Geld. Die Landlcute haben beschlossen:Gs sollen die Schlösser von 6 Mann aus jedem Zehnden zu neutralen Händen besetzt werden; er, Jörg ausauf der Fluh, und des Cardinals Bruder sollen jeder nicht mehr als 12 Diener haben; kein Anderer, der Rechtfordert, soll mit mehr denn 2 Dienern kommen; im Namen gemeiner Landschaft sollen von jedem Zehnden2 Rathsmänner sammt dem Hauptmann Jedem, der Recht begehrt, Recht sprechen. — Er werde nun seine Be-gehren dahin formuliren: Wer Gewalt brauchen und wider diese Ordnung handeln wollte, gegen den soll die ganzeGemeinde mit starker Hand Beistand leisten; zwischen ihm und des Cardinals Brüdern soll geschworne undverbriefte Sicherheit aufgerichtet werden. — Die Eidgenossen werden auf heute ihre Werbung thun. Der Sohnfoll den Hauptleuten, die zu Genf sind, gebieten nicht zu kommen, sie haben denn eigene Ansprachen. Es sei sehruothwendig, daß die jetzt angefangene Sache „wohl gehandelt" werde, das soll er „den durchluchtigen minenHerren" sagen. Die Herren möchten auch den König um seine Verwendung beim Papste für die Absolution^tten, „dann allein die mich verhindert." Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg. Abschiede, Ii. 10t.
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W l) l. 4357, 17. November (Zinstag nach St. Othmarstag).
Staatsarchiv L»cer»: Acten Abt St. Gallen. Staatsarchiv Zürich - Abschiede, VII. 207. Stiftsarchiv St. Gallen.
Boten: Zürich. Felix Weingartner. Schmilz. Hans Merz. Lucern. Hans Hug. Glarus.Hans Stucki.
Der Abt von St. Gallen bringt an, die Gotteshausleute schwören, ohne seine und der vier Schirmorterstiubniß in keinen Krieg zu ziehen, thun es aber demungeachtet häufig, weßhalb sie als meineidig geachtet" bestraft werden könnten. Solches geschehe aber selten, weßhalb man ohne die Eidespflicht nachzulassenBuße für die Ilebertreturg des fraglichen Verbots bestimmen sollte, so daß die Uebertreter auch gestraftbürden. I». Ms Anbringen des Abts, die Kaiserlichen verlangen wiederholt, daß die von Blatten,Welche über den Rhein geschossen und einen muthwilligen Handel angefangen haben, wodurch der Eidgenossen-'Mt fast ernstliche Unruhe bereitet worden wäre, sollen gestrast und solcher Muthwille für die Zukunft