October 1517. 1083
""s den obgemeldeten Abschied, wie er nach Abreise der Unfern, aber in Beisein des Cardinals gemachtworden, mitgetheilt. Diesen Abschied haben wir nicht angenommen, nichts destominder haben wir zn Emen""s neuerdings veranlassen lassen. — Wir finden, daß wir uns mannigfaltig und hinlänglich zu Recht°ren haben, was aber der Cardinal unnütz erachtet, wogegen Jörg auf der Fluh uns täglich um Gericht" Recht anruft und mahnt. Wir wollen weder diesen noch irgend einen Landmann ausscheiden lassen." da doch der Cardinal den Jörg zn Rom zu berechten vermeint und uns in geistlichen Sachen Rechtss ^ "^6, so werden wir alle ihm da, wie es gebührlich ist, antworten. — Wenn, soweit es welt-
Sachen berührt, der Herr Cardinal einem jeden Landmann zu Recht stehen will nach Laut des AbschiedsSitten, so sind wir einverstanden, doch soll nach Gutfinden der Eidgenossen eine Summe Geldes für^ll'tschuld, Kosten und Schaden in der Stadt Lucern verbürgt und das Recht angenommen werden, ohneBieres Weigern und Appellieren. — Dem Begehren der eidgenössischen Boten, das Schloß zu Martinach^ »ruwigen", können wir nicht entsprechen. Unsere Vorfahren haben dasselbe in eigenen Kosten mit großemutvergießen gewonnen, nachmals sind zu Zeiten dieses Herrn (des Cardinals) aus demselben große Unthatenll offener Landstraße an Fremden und Heimischen verübt und die Thäter daselbst aufenthalten worden.^ otzt haben die Knechte, die dort liegen, geschrieben, sie wollen das Schloß übergeben auf Begehren Eines,^ "user Herr nicht ist, deßhalb werden wir hierin nach Gutfinden handeln. Wenn jedoch die Eidgenossenwirken, daß die Knechte das Schloß räumen, so werden wir gestatten, daß ein Landeshauptmann, der demorru von Sitten und der Landschaft eidespflichtig ist, dasselbe als Unparteiischer und mit unparteiischen"o )teu besetze und gelobe, dasselbe Niemanden zu übergeben, bis mit Recht entschieden ist, wem es gehöre.Was den Caspar Schinner betrifft, so werden wir nach Begehren der Eidgenossen mit demselben nicht^ sondern ihn ohne Verletzung seines Leibes gefangen halten bis nach der Rückkehr der Boten, die wirffrtigen werden. Warum mir ihn zur Zeit nicht freilassen können, werden dieselben Boten mündlich sagen.'' wenn gemeine Landschaft oder besondere Personen den Caspar Schinner berechten wollen, so mögenHeiden, daß in Kosten des Unrechthabenden eidgenössische Boten zu uns kommen und mit uns richten,""ut aller Argwohn verschwinde. — Die Klage etlicher Ausländischen, daß an ihnen Gewalt gebrauchtforden sei, stellen wir in Abrede; wir haben jeweilen Jedermann unverzüglich gutes Recht gehalten undJemand unser Gericht beargwöhnen wollte, so mögen in des Unrechthabenden Kosten Boten der Eid-Wenschaft mit uns sitzen und Recht sprechen. — Die Boten mögen uns also verantworten und auf Tagen^ Herren' ermahnen, uns zu schirmen und denen, die uns Hinterrucks verklagen, keinen Glauben zu
e».
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Neuenburg. 1617, 2. Oetober (Frcüag nach Nivalis).
Staatsarchiv Luecrn! Acten Neuenbürg. Staatsarchiv Kürich: Abschiede, VII. 200. Archive Solothnr», Schaffhansc».
Tag der vier Städte, im Namen gemeiner Eidgenossen.
Wit ^ eine Botschaft von Frau Margareth aus Flandern und vom König von Spanien erschienen
lhr um eine freundliche Verhandlung in der Sache von Morteau. Die Eidgenossen möchten
sr ^chle und Ansprachen entwickeln, sie selbst haben auch Vollmacht, solches ihrerseits zu thun und zu
. liche,n Vergleiche Hand zu bieten. Die Eidgenossen legen dann acht Briese vor, welche beweisen sollen.