Druckschrift 
3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
Entstehung
Seite
1076
Einzelbild herunterladen
 

1076

September 1517.

ungeweihten Stellen mit Gewalt verübt, die Absicht haben, ohne begründete Ursachen den Cardinal, ihre»rechten, wissenhaften Fürsten und Herrn in geistlichen und weltlichen Sachen zu vertreiben und selber Meisterzu sein. Deßhalb haben wir erachtet, die Nothdurft erheische, daß, weil der Cardinal laut vorigen Ab-schieden und Briefen uns um Hülfe angerufen, wir um Gottes und des Rechtes willen ihm zu Hülfekommen sollen, ansonst er anderwärts Recht suchen würde. Um weitere Mühe, Kosten und Unruhe zu ver-meiden, wird daher verabscheidet und angesehen, Zürich, Lucern, Uri und Unterwalden sollen in unser allerNamen ihre Botschaften auf St. Michaelstag nächsthin zu Sitten in Wallis haben und da in unserm Nenne»mit den Landleuten ernstlich reden, daß sie von ihrem Vornehmen abstehen und sich mit dem Abschied vo»Lucern begnügen, ihren Herrn, gemeine Eidgenossenschaft und ihre eigene Ruhe höher achten als den Jörgauf der Fluh, der uns und ihnen bisher nicht viel Gutes gebracht, oder andere Personen, die solche Zwie-tracht und Widerwärtigkeit angestiftet oder ferner machen möchten. Denn sie möchten wohl erwägen, welche»Nutzen es ihnen, uns und Andern, die noch in die Sache verwickelt werden könnten, bringen würde, wen»sie in Acht und Bann sielen u. s. w. Den Wallisern wird geschrieben, sie sollen auf den Tag nach St. Michaels-tag ihre Gemeinden versammeln, damit unsere Boten sich vor ihnen ihres Auftrags entledigen könne»'«. Heimbringen,das abgestelt vnd verpoten werd, das Niemands in den Mülinen, Hüsern, Spicher»,noch in den Clöstern einich korn kouff noch verkaufst sonder das man söllichs vff die offnen Märkt füre, stÜhabe vnd verkouffe, damit in vnser Eidgnosschaft dest lidenlicher kornmärkt gehalten und demnach Niemandfeiler kouff abgestrikt werd." l. Auf das Begehren des Königs von Frankreich, daß man den Nechttag beb»Klösterli (Poleggio) verschieben und nach Bellenz oder Lauis verlegen möchte, wird beschlossen, es soll beidem angesetzten Tag bleiben lind derselbe soll beim Klösterli gehalten werden und gänzlich nach Laut derCapitel bestehen. K-. Der neue päpstliche Legat ist vor uns erschienen und hat seine Beglaubigung undVollmacht vorgewiesen und jedem Boten eine Copie seiner Anbringen gegeben. I». Des Cardinals Bruderund einige andere ehrbare Männer, geistliche und weltliche, aus Wallis, die sich von ihrem Herrn nichthaben söndern wollen, sind vor uns erschienen und haben uns gegenüber der unbilligen Behandlung, diesie deßwegen erlitten haben, auch um Recht angerufen. «. Ammann Stocker von Zug berichtet, wie er undseine Mitgesellen in unserm Namen den Fatzmann berechtet haben, und begehrt Abtrag seiner gehabte»Auslagen. Das soll man heimbringen und die Boteil auf den nächsteil Tag, der zu Baden sein wird, z»tBezahlung je nach Betreffniß jedes Ortes bevollmächtigeil. Der Bischof von Lodi begehrt unsere Ver-wendung beim König von Frankreich, damit er sicheres Geleit durch das Mailändische zur Reise in dieEidgenossenschaft erhalte. Darüber will man auf dem Tag zu Baden verhandeln. I. Rudolf Rahn u»dseine Gegenpartei werden zur Verhandlung ihres Rechtsstreits auf den Tag zu Badeil beschieden. »». Z»3wird empfohlen, sein Möglichstes zu thun, damit der Span zwischen dem Abt von Cappel und denen vo»Baar gütlich beigelegt werde, ansonst man beiden Theilen Tag ansetzen und Recht ergehen lassen müßte-»».Vilser gnedigster Herr der Cardinal ist am End dis tags erschinen vnd hat erzellt, wie dz schloßMartenach von den Wallisern schwerlich belegert vnd genöt werd, wo dz sölt vbergeben werden wz NachteilIm vild vns dz inöcht bringen gebe er vns zu ermessen, mit treffenlicher bitt, wir wöltind vnsern Kotten i»befelch geben, dz den Sinen im Schloß etwz trosts wurde, damit st) nit gedechtind, sy möchtind verlasse»werden. Vff dz ist verabscheidet, dz die Kotten, so hinin kommt, mit denen im schloß söllint reden, dz st)dz schloß also wöllint enthalteil vnd nit vfgeben bis zu end vnd vßtrag des Rechtens vnd man hören v»dseheil inög, wem dz billicher zugehör."