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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Mai 1517.

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geistliche und welches weltliche Sachen seien. Da wir aber hierüber kerne Befehle hatten so habendieses Begehren in den Abschied genommen, um es an unsere Herren zu bringen. .. Da sich solche Parterenim Land gegen einander erhoben haben, wir aber gesendet und verordnet sind, um sre zu beruhe,r so habmwir verordnet, daß aller Unwille abgestellt nnd Jedermann friedlich mit dem Ander., ^ M w Berlre-nmg von Leib, Ehre und Gut und daß Jeder sicher vor dein Andern wandle,, s , ->

Abschied das vorschreibt. Dieser Artikel soll in allen Gemeinden des Landes Wallis °er ^k. In Betreff der rechtliche,, Entscheidung der obwaltenden Strertrgkerten haben wrr "ero ,

Zehn Tagen nach Datrnn dieses Abschieds jede Partei ihre Klagen und

Landeshauptmann von Wallis legen und daß jedem Theil von dm eingelegten K age, des ^

Verlangen Kenntniß gegeben werden und Kundschaft durch dre ordentlichen uc) er eeiMckie Nichtergestattet sein soll, immerhin unter Kenntnißgabe an die Gegenpartei, ebenso durch Amtliche g s ) ^gegen geistlichen Personen. Alle so eingelegten Schriften und Kundschaften urnerSt. Johann Baptisten Tag zu Händen der Nichter und der Parteien hinter ^ Schult ^

Lueern gelegt werden. - Aus unserer Herren Willen und Gefallen haben wrr ferner rdnet daß ^von jeder der drei Waldstätte drei ehrbare Männer, im Ganzen neun, rn das Necht scheu so en, ^Achter zu Lueern soll der Zehnte sein; diese sollen in den Sachen Recht sprechen Der ^ag s» W ^«che Verhandlung wird nach Lueern gesetzt ans St. Jaeobstag (25. Juli) nachsthrn, mrt der Erlausdaß die Partei, welche nicht erscheint, ihre Sache verloren haben soll. - Drefe Verordnungen sindgenannten Voten der drei Orte mit Einwilligung beider Parteien in drese Schrrf gebracht und ur allerNamen durch den edeln, festen, ehrsamen und weisen Junker Melchior zur Gilgen be,regelt worden zu Sittenaus Samstag nach der Auffahrt 1517.

708.

Neuenbürg. 1317, 18. Mai (Montag vor der Auffahrt).

VII 15» StaatSarft ,iv B-rn-Allgemeine Eidgmossisch-

Staatsarchiv L»--rn: Acten Neuenbürg. Staatsarchiv Zürich. abschiede, r II.

Abschied-, g. Mb. Archiv- Schwyz, Solothiirn, Schafthau,-It.

Jahrrechnung der zwölf Orte. ^ ^ c. - «

Nechnungsablage der Vögte von Valtravers, von der Zihl, von Landeron, von Boudry rmd ^ Schaff-ners zu Neuenburg, über den den drei Städten verkauften Wein, Rechnung des Landvogts. Dein logtvon der Zihl wird zur Nechnungsablage und Verantwortung Geleit gegeben. Nachdem er Rechnung a ge eg,hat er mit vielen demüthigen Worten sich entschuldigt nnd sich erboten. Jedem, der ihn besch^M ^S« stehen, mit Bitte, ihn wieder zu seinem Amte kommen zr, lassen. DaS hat a g s

den zu Lucern angenommenen Peter Ballier an seiner Statt bestätigt, ihm selbst aber r ^ ^ Landerongegeben, seine Ausstände einzuziehen, e. Für die Erneuerung der Necognttrrmm zu Nera.^ g ^ ^soll der Landvogt beförderlich zwei geschickte Schreiber anstellen. «I. Erne ^ ^ ^ ^ Handel vonM Flandern hat drei Briefe von ihr und dem König von Spanien voige eg , ^ ^ ^ Botcil

Morteaux und begehrend, daß darin nichts llnsreundl^ ^ kommen rurd mit den

der Herr von Nie und der von Salrna verordnet, auf diesen ^-ag ) .. .. Sohn nach

»r di° Sach° M >m,-chad-ln. D- -b-r di- Pm>i°ssm «°n Om».-», ch>m