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Februar 1517.
Bürgermeister, Räthe zc. dieser sechs Orte, oder an ihre Boten, wo sie versammelt sein mögen: Nachdem sienach Lauis und Luggarns zur Nechnungsabnahme, Erledigung der Appellationen und anderer Geschäfte, auchzu neuer Beeidigung der Unterthauen gesendet worden seien, haben sie diese Aufträge größtentheils erfüllt, auchCodelago und Riva, „das ist ein Viertel des Lauiserthals", haben geschworen und sie freundlich empfangen,überhaupt sei im ganzen Thal mit großer Freude geschworen worden. Das Schloß Codelago sei ihnen nochnicht übergeben, doch hoffen sie, es werde dieses nächstens geschehen. Dagegen betreffend Mendrisio machendie Franzosen große Schwierigkeiten, behauptend, es gehöre nicht zu Lauis, aber wir haben so vollgültigeBeweisurkunden, daß es uns mit Recht nicht vorenthalten werden möge; sie verlangen Verhaltsbefehle, wen»es wegen Mendrisio nicht vorwärts gehen wollte. Von den Verbannten seien einige mit Geleit heimge-kommen, mit diesen habe man gehandelt, die klebrigen haben auch Geleit begehrt, um sich mit uns zu unter-reden, es sind ihrer etwa 70, die noch nicht begnadigt sind. Man habe ihnen auf heut Geleit gegeben undsie angehört, stelle aber den Antrag, sie vor der Hand noch nicht heimkehren zu lassen, man erbitte sich überdiesen Punkt baldigst Befehle. Auf Donstag oder Freitag gedenken die Voten nach Luggarus zu gehen.
Das Zürcher Exemplar datirt vom 24., das Schaffhauser Exemplar vom 23. Februar.
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luggarus. 4 l» 4 7, 23. Aebruar (am leisten Tag Hönning).
Staatsarchiv Zürich: liest. XI. Band l4!>, !>. Iii. Archive Schwyz, Schaffhausc».
t». Die Boten werden von den Burgern von Luggarus feierlich und freundlich abgeholt und empfange»'I». Da viele Kaufbriefe nur von Notarien geschrieben werden, soll verordnet werden, daß kein Kaufbriefänderst soll aufgerichtet werden als vor dem Vogt. e. Einem Verbannten wird das Land geöffnet. «I. DerNichter des Grafen Nusca von Luggarus meint, das Gericht von Brissago gehöre uns nicht zu. Daraufwird ihm geantwortet, es gehöre uns und wir wollen es behaupten, v. Man soll heimbringen, ob,wenn einer zu Lauis, Luggarus oder im Mainthal einen Todtschlag thäte, mau sein in einem andern derdrei Gerichte, als wo der Todtschlag geschehen, gelegenes Gut auch zu der Obrigkeit Händen nehmen sosi-5. Am Mittwoch nach der alten Fastnacht sind wir zu Canobbio am langen See gewesen und haben zweifranzösischen Commissarien unsere Titel und Briefe vorgelegt, daß Mendrisio, Balerna und Brissago zu unser»Herrschaften gehören. K. Den Lauiseru hat man nach ihrer Bitte auf ihre Kosten das Schloß Codelago Z»schleifen bewilligt; die Munition sollen sie in das Schloß Lauis schaffen, Holz und Eisen mögen sie behalte»-I». Vogt Betschart meint, das Siegelgeld gehöre ihm, nicht dem ersten Boten von Zürich. Beschluß: F»^dießmal soll es der Bote von Zürich nehmen, für die Zukunft sollen unsere Herren die Sache reget»-t. Die von Lauis bitten um Nachlaß des Zolls, den wir auf die Ausfuhr von Fischen aus dortigem Seegesetzt haben. Das soll an unsere Obern gebracht werden. Ii. Der gewesene Vogt im Mainthal soll Rechnunggeben, wenn er etwas da eingezogen hat. I. Die Beruer sind aus dem Schloß zu Luggarus abgezogen!Sebastian vom Stein hat 32 Kronen mit sich genommen, die den Eidgenossen gehören. >»>. Vogt Jesivon Notz gibt eine Rechnung ein für Auslagen, die er im Dienst der Eidgenossen gemacht habe. i». Vo»Mainthal haben wir nichts erhalten, der Vogt bleibt 38 Kronen schuldig. «. Dem Schreiber bleibt w»"seinen Lohn, 20 Gl., bis Weihnachten und was er seither verdient hat, schuldig; Vogt Betschart soll ih»