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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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988
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988 Juli 1516.

8. Und da des Kaisers Sohn, der König von Spanien, anstatt seines Ahnherrn, des Königs von Aragon,den Eidgenossen kraft obgemeldeten Bündnisses eine ziemliche Summe verfallener Pensionen schuldig sein dürfte,so wolle ihn der Kaiser dazu halten, selbe zu bezahlen und bezüglich dieses Bündnisses ganz in die Fußstapfenseines Ahnherrn zu treten.

9. Mit dem König von England habe kaiserliche Majestät soviel gehandelt, daß er auch dem gemeinenBündniß beitreten und den Eidgenossen Pension zusichern wolle, wie sie es von dessen Orator vernommen haben.

10. Endlich soll die kaiserliche Gesandtschaft den Eidgenossen anzeigen, daß der Kaiser und der König vonEngland einen Zug gegen Frankreich vorhaben und begehren, daß sie ihre Knechte in des Königs von EnglandSold daran Theil nehmen lassen möchten.

Staatsarchiv Ben,: Allg. Eidg. Abschiede, <Z> WS. Archiv Schwyz.

Zu Vortrag der päpstlichen Gesandtschaft:

Der Papst sehe mit Leidwesen die Zwietracht in der Eidgenossenschaft und wünsche nichts sehnlicher, alsdie alte Einigkeit unter den Eidgenossen, worin ihre Stärke und das Interesse der ganzen Christenheit liege,wieder hergestellt zu sehen. Deßhalb habe er den Vortragenden, „eine person, jetzund och wol erkant vnd geich-lich ergeben", zu ihnen gesandt, damit er zugleich mit Ennius, Bischof von Verulan, alles mögliche zu diesemZwecke thue, indem es nicht nur ihnen zum Vortheil und zur Ehre vor allen Fürsten und Völkern gereichen, son-dern auch Zeugniß von der Achtung geben würde, in welcher der päpstliche Stuhl bei ihnen stehe. Weiter: DerPapst begehre mit den Eidgenossen im Bündniß zu beharren und gemeines Glück mit ihnen, seinen liebsten Freun-den, zu Huben, auch Herrn Lorenz von Medicis, seines Bruders Sohn, der durch die allgemeine Gunst jetzt dieObergewalt in dem Staat Florenz behaupte und das ganze Haus de Medicis begehre er in dem Bündniß zu er-halten, solches sei den Eidgenossen wegen der Hülfe an Geld und Reisigen vortheilhaft. Es sei dem Gesandtenbefohlen, das Pensionengeld und die Bulle des Bündnisses anher zu bringen. In der Bulle fehle etwas beidenTheilen fast Notwendiges, nämlich daß von der Summe des Pensionengeldes abgezogen werde was die Ge-nuesen geben sollten und daß die Ziele, in denen die Bezahlung zu erfolgen habe, klar ausgesetzt werden, damitniemals Mißverstand entstehe. Damit die beiden Briefe in Allem gleich gemacht werden, möchten die EidgenossenEinige verordnen, welche beförderlich mit den päpstlichen Boten Alles erläutern und in Ordnung bringen.

Staatsarchiv Lucern: Allg. Abschiede ?. t7t. Archiv Solothurn.

„Abgeschrift der Artikel zu bäpstlichein pundtbrieff ze verendern, wie vff dem Tag Zürich von hüpft-

licher Heiligkeit Orator anbracht ist anno m v- xvj am Mittwuchen den ix tag Heumonatz:

Des ersten als der ander artikel in gemelter Vereynung so lut: Vnd zu bewarung desselben so wil bäp.Ht. mit keinem küng, fürstcn, Herren, gemeinden oder stetten cinich puntnuß, früntschaft, einig, verstentniß, ftidoder bestand annemen oder ingan, wir Eidgnossen syent denn des vorhin bericht vnd vorbehalten vnd wo esvns wil gefallen darin begriffen vnd beschlossen.

Gegen discm Artikel ist der Herren von Eydgnossen verbündniß also nach lut des ix Artikels:

Dargegen vnd Herwider damit bäp. Ht. vnser der Eidgnossen andacht vnd sundere begird zc.... Jnzegandoder zu machen dann mit vorbehaltung siner Ht., ouch des heiligen Stuls vnd diser pündnißvnd mit inschlüssung desselben, ob es siner Ht. gfalt vnd gliept."

Hie begeren die obgemelten bäpstl. Oratores, das am end dis artikcls also stunde: „dann bäpst. Ht. s?des vor bericht vnd mit vorbehaltung siner Heiligkeit, ouch des heiligen bäpstl. Stuls vnd diser püntnuß vndmit Jnschließung desselben, ob es siner Ht. gefalt vnd geliept, so fer es diser vereynung nit wider-wertig sye."

Also wirt hieran nüt anders verendert noch zugesetzt, dann die wort, die da sind vnderstrichen.