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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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altem Herkommen, Siegel und Briefen bleiben lassen und es soll wie bisher auch fortan Jedermann daselbstden Zoll geben. «I. Schwyz und Glarns sollen beförderlich ihre Botschaft in das Sarganserland schicken,um die von Sargans und Fläsch um den Span, den sie gegen einander haben, zu vertragen oder zu Rechtzu veranlassen, v. Appenzell soll durch eine Botschaft den Streit zu vermitteln trachten, der zwischen demAbt von St. Gallen und dem Herrn Ulrich von Hohensax um einige Lehen waltet. Auch der Vogt imNheinthal und der Hauptmann zu St. Gallen solleil dabei mithelfen, ß'. Diese Tagleistung ist angesetztauf Begehren römisch kaiserlicher Majestät, deren Gesandte, der Bischof von Constanz, Herr Wilhelm vonNeichenbach, Sigmund von Haberstein und Hans Acker eine schriftliche Instruction überreicht haben, von derjeder Bote eine Abschrift erhält. K. Der Bischof von Verulan hat sammt dem päpstlichen Kämmerer,Herrn Jacob Gambara, ebenfalls eine schriftliche, jedem Voten mitgetheilte Eingabe gemacht. I». Derenglische Bote, Herr Richard Pace, ist mit Herrn Galeazzo Visconti erschienen und hat im Namen seinesKönigs eine Schrift überreicht, von der jeder Bote eine Abschrift hat. — Da man auf alle die vorgenanntenAnbringen zu antworten keine Vollmacht hatte, so wurden dieselben in den Abschied genommen, um sie andie Obrigkeiten zu bringen, i. Uri und Schwyz sollen auf dem nächsten Tag Rechnung geben über dasGeld, das sie von kaiserlicher Majestät für die Behauptung der ennetbirgischen Schlösser eingenommen haben-It. Die Orte, welche den Caspar Göldli von Zürich um das von ihm wegen des Bischofs von Lodi aus-gelegte Geld noch nicht ausgerichtet haben, sollen dieses beförderlich thun. I. Jeder Bote weiß seinen Herrenzu berichten, daß die drei Bünde in Churwalen eine Botschaft an den Trivnlzio geschickt haben, der mitihnen einen Frieden inachen will. >»». Uri soll seinen Angehörigen, welcher dem Ludwig Hösch von Zürichein Pferd verkauft hat, das einem Drittel: gehört, zur Rückerstattung der Kaufsumme anhalten, r». Lucernund Zug sollen ihre Herren berichten in Betreff des Mannes, der, auf einen Laden gebunden, in der Neußgefunden worden ist, damit Nachforschungen angestellt werden. «. Die acht Orte, welche mit den Franzosenin Friede und Vereinung sind, sollen den fünf Orten sammt Nidwalden auf den nächsten Tag über den zuBaden gemachten Abschied Antwort geben, „doch vnverhindert der manungen, so vnser eidgnossen von Urivnd Schwytz habent gethan, ouch on Verhinderung der antwurt, so Vilser Eidgnossen von Lucern den bemeltenvnsern Eidgnossen von Uri vnd Schwytz habeilt zugeseit zu geben von jetz Sambstags vber acht tag, dau»sölichs nützit destomiilder sol sin fürgang haben." A». Die Boten der fünf Orte sammt Nidwalden, die mitFrankreich noch in Fehde und Feindschaft steheil, habeil den Boten der acht Orte, die mit Frankreich in Friede»uild Vereinung sind und keine Vollmacht hatten, auf diesem Tag zu antworten, in ihren Abschied gegeben,daß sie auf dem nächsten Tag zufolge des Abschieds von Badeil antworteil sollen, unvorgreiflich den Mah-nungen von Uri llild Schwyz und der von Lucern zugesagteil Antwort. „Vnd ist demnach witer verab-scheidet, die mil die fach keinen Verzug will erliden, angesehen das bäpstlich Heiligkeit, kaiserlich Majestätder küng von Engenland vnd die gemeinden allenthalb vff der fünf Orteil siten sind vnd zu Inen begereutzu setzen vnd by Inen zu bliben vnd aber wo nicht fürderlich vnd dapferlich mit den acht Orten söltehandlet werden, möchtind abfalleil, das den fünf orten gegen den franzosen möchte Nachtheil, desglich gege»vnsern Eidgnossen von den acht Orten vnd andern Litten spott vnd schaden bringen, das vnser eidgnossenvon Vri vild Swytz mit Iren mammgen Mint sürfaren, ouch von jetz samstag vber acht tag von vnserneidgnossen von Lutzern antwurt erfordern, damit Inen die Jrem Zusagen nach möge werden. Vnd oinhmitler Zit jedes Ort vber die pündt sitzen vnd lugen, was die zugebint vnd welches Ort zu manen Hab,das dasselbig sölle manen, vnd dennoch jedes Ort der fünf Orten, ouch Vilser Eidgnossen von Vnderwalden