Juni 1516.
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9. Auch seinen Sohn und Bruder, die Könige von Spanien und England, wolle der Kaiser mit allerHoffnung auf besten Erfolg angehen, den Eidgenossen solche Hülfe zu leisten, daß sie zufrieden seien. Es befremdeihn nicht wenig, daß sie seinen gnädigen Willen, die gute Bezahlung, die Pflicht gegen dem Reiche und die Erb-einung so wenig in Betracht ziehen.
10. Ebenso möchten sie ihren Schaden und die von den Franzosen ihnen erschlagenen Leute, auch diefranzösische Treulosigkeit und die größern Vortheile, die England und Spanien ihnen bieten, bedenken und denfranzösischen Practiken kein Gehör geben, da doch der größere Theil des Volkes für den Kaiser gutenWillens sei.
11. Die kaiserlichen Räthe sollen alles Ernstes von den acht Orten begehren, daß sie solche Practik gegenden fünf Orten abstellen, weiter mit dem Franzosen nichts handeln noch beschließen, auch ihm keine Knechte zu-laufen lassen, sondern dem Kaiser und Reich, auch dem Hause Oesterreich kraft der Erbeinung ihre Pflichtenleisten. Ebenso hoffe der Kaiser, sie werden ihre Leute aus dem kaiserlichen Dienst nicht abfordern.
12. Endlich seien der Kaiser und der König von England Willens, sofort wieder ein Heer zur EroberungMailands und zur Erringung eines ehrlichen, für sie und gemeine Eidgenossen vortheilhaften Friedens aufzu-stellen und verlangen, daß die Eidgenossen ihnen gegen gute Bezahlung Knechte in genügender Zahl zulaufen lassen.
Staatsarchiv Lucern: Allg. Abschiede, r. ISS. Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg. Abschiede, lZ, g?. 10».
««4.
46t«, «.Juni.
Staatsarchiv Bern: Urkunden.
Vertrag zwischen Bern und Solothurn, betreffend die Märchen der hohen Gerichtsbarkeit, Zoll, Geleitu. s. w. in den Herrschaftelt Lenzburg, Wangen u. s. w.
S«T.
Lncern. 164«, 17. Juni (Zmswg vfs vin m NoMsiy.
Archiv Schwyz.
Tag der vier Waldstätte Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden.
Die drei Länder beklagen sich über die Theuerung des Korns und schreiben dieselbe, da die Jahregut und die Kasten voll seien, Ilebelständen des Marktes zu. Lucern seinerseits beklagt sich über die Theuredes Ankens und hält dafür, Korn und Anken halten einander in gemeinen Jahren die Waage; wenn daseine ausschlage, so schlage auch das andere auf. Nachdem vieles über die Sache geredet worden, hat mansich auf allseitige Genehmiguug hiu über folgende Punkte vereinbart: 1. Es soll verhütet werden, daß aufdem Markt zu Lucern Kernen, Korn, Hafer, Anken u. s. w. gekauft werde, tun auf dein gleichen Markt inVorkaufsweise wieder verkauft zu werden; Lucern soll darauf eine Buße setzen. 2. Auf Hodler und Karrer,Schiffleute und Müller soll geachtet werden, daß sie schlechtes Gut nicht zu Markte bringen und nicht kaufenoder führen; Lucern soll genaue Aufsicht halten und Fehlbare bestrafen. 3. Niemand soll Kernen, Kornü- s. w. am Montag Abend oder am Dienstag vor Aufgang des Kornhauses kaufen noch bestellen, ebenfallsdei Buße. 4. Ebenso soll Niemand in den Schiffen oder auf den Alpen Anken kaufeit oder bestellen,sondern ebenfalls nur auf dein Markte, wenn die Altkeitwaage aufgeht, bei Buße, er sei Burger oder Gast.