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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Juni 1516.

Landvogt habe nicht das Recht, seine Herren auf Tage zu laden; wenn die Eidgenossen solches thun, sowerden sie schon erscheinen. Darauf wird erkennt, sie haben dem Landvogt die genannten Reisekosten aus'zurichten, glauben sie dazu keine Pflicht zu haben, so sollen sie auf dem nächsten Tag mit ihren Briefenerscheineil und sich verantworten. K. Der Landschreiber zu Frauenfeld hat uns Eidgenossen von dein Land'gericht jährlich 10 Gl. zu bezahlen; es steht dieses für zwei Jahre aus; Vogt Stocker bittet in dessen Namen,man möchte ihm diesen Ausstand in Ansehung seiner treuen Dienste nachlassen. Darüber will man aufeinem andern Tag Antwort geben. I». Die kaiserlichen Räthe, Herr Martin Stör, Herr Wilhelm vonNeichenbach, Junker Rudolf ^von Blnmenegg und ein Secretär, haben eine von kaiserlicher Majestät ihnenzugeschickte Instruction vorgelesen, von der jedes Ort eine Copie erhält. Darauf hat man ihnen geantwortet,da man hierüber keine Vollmachten besitze, so wolle man ihr Anbringen zur Berichterstattung in den Abschiednehmen und auf nächstein Tag antworten, i. Kaiserlicher Majestät Räthe sind vor die fünf Orte getretenund haben von denselben und ihren Zugewandten begehrt, sie möchten auf das auf letztem Tag zu Zürichangebrachte Begehren eines Zugs wegen Antwort geben, damit der Kaiser darüber berichtet werden könne.Darauf haben wir (die fünf Orte) ihnen eröffnet, es schicke sich uns gegenwärtig nicht, einen solchen Zugvorzunehmen, bis wir Eidgenossen wieder einig seien, was, wie wir hoffen, in Kürze der Fall sein werde;dann wolle man es kaiserlicher Majestät nicht abschlagen. Weiter hat man mit den kaiserlichen Bote»geredet, es sei ihnen bekannt, daß der Kaiser uns eine monatliche Subsidie von 5000 Gl. zugesagt habe,um die Schlösser von Lauis und Luggarus zu behaupten. Nun stehen beinahe drei Monate aus, was uusbefremde; sie möchten also für beförderliche Bezahlung sorgen, sonst sei zu befürchten, daß unsere Besatzungen,wenn sie keinen Sold erhielten, die Schlösser verlassen und uns dem Gespött der Eidgenossen, gegen diewir „uns jetz so treffenlich gesetzt haben", preisgebe«, würden. Hiefür haben die kaiserlichen Boten ihre kräf-tige Verwendung zugesagt. Ii.. Die fünf Orte sannnt Nidwalden, Abt und Stadt St. Gallen und Bünde»,haben nach Maßgabe des Abschieds von Lucern uns ihre Erklärungen dahin abgegeben, sie wollen erstlichnicht hinter dem Rücken des Kaisers mit dem Franzosen unterhandeln, sondern kaiserliche Majestät dabeinach ihrem Vermögen bedenken, damit sie, wenn sie wolle, mit uns in den Frieden kommen möge, da siemit uns in den Krieg gekommen und die Unfern bei sich habe. Zweitens wollen sie weder Schlösser nochLeute von Händen geben, die ihre Briese und Siegel haben. Drittens «vollen sie mit den Franzosen keineHülfsverpflichtung eingehen. Endlich ermahnen sie die acht Orte, auch ihrerseits von den Verträgen u»tFrankreich abzustehen, in diesem Fall wollen sie gern mit uns alles berathen, was zu Frieden und Einigkeitführen könne. Wollen oder können die acht Orte diese Beschwerden nicht abstellen und von der Vereinuugmit Frankreich nicht abstehen, so sei unter ihnen ernstlich die Rede, wie sie von dieser Vereinung möchte»gebracht werden, „damit nüw Einungen nit für vnser alt pünt louffen." Weil die Boten der acht Ortekeine Vollmacht hatten, auf diese Anbringen einzugehen, so haben sie dieselben an ihre Obern zu bringe»genommen. Dabei hat mau den fünf Orten erklärt, die acht Orte haben den Ihrigen verboten, sowohl z»kaiserlicher Majestät als zum König von Frankreich zu laufen, und gebeten, daß sie dasselbe thun wolle»/sonst möchten die acht Orte die Ihrigen auch nicht zu Hause behalten. I. Caspar Göldliu von Züricherinnert an seinen Vorschuß von 52 Kronen 1 Dicken, den er bei den, Anlaß gemacht, wo man den Bischofvon Lodi gefangen hat. Da einige Orte ihn bezahlt haben, andere nichts geben wollten, so hat man de»Gegenstand nochmals in den Abschied genommen, i»». Peter Thormann von Bern, Vogt zu Schenkenberg,hat abermals sein Guthaben an Sold oder Kosten, die man ihm von Lauis her schuldig sei, gefordert.