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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Mai 151k.

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nachvolgend allwegen die Ort nach gepürlicher Ordnung, doch ob einichs als Bern vnd Lutzern sin teil versechen,die dann zu mal still zu stellen fürzufaren bis off ein andern ansang, dennmalen unser gewonlichen Ordnung nach-zugan; Darwider vnd gegen aber unser lieben eidgnossen von Vry geacht, billicher sin, das sy, wie ouch von alterHarkomen, vnsern Eidgnossen von Lutzern nachgan, also nach denen ein Vogt geben sölten. Also nach beider teilenfürwenden habent wir vns als früntlich mitler darin so vil geschikt, ouch gehandlet mit beder teilen wissen vndwillen, abgeret, verricht vnd beschlossen also, das jedermans rechten »»vergriffen dismals vnser lieben Eidgnossenvon Vry einen Vogt nach Lutzern gen Nüwenburg in namen vnser aller setzen vnd geben sollen vnd demnach alleOrt obgemelt gewonlicher Ordnung nach die ouch bevogten. Vnd wenn dann wir bedachten Ort alle dis Herr-schaft bevogtet haben, demnach söllent alsdann vnser getrüw lieb Eidgnossen von Zürich die Herrschaft zum leistenbevogten vnd von stund ane mittel widerumb vff nüwes aber anfachen vnd noch zwey jar bevogten, louft sichInen vier Jar die nechsten nach einandern. Vnd dannethin sollen an alle sündrung obgemelte Ort dise Herrschaftvnser rechten Ordnung nachzugnn verstehen vnd in vnserm namen besorgen. Dis zu warer gedächtniß habentvnser bedacht vnd lieben Eidgnossen von Zürich geschriftlich sicherung vnd bekanntniß begert, das wir an vnserHerren vnd obern hinder sich gebracht, dieselben des Inen zu wilfaren einhellig vnd geneigt erfunden. Darumbwir in namen obgemelter vnser Herren vnd Obern, stetten vnd lendern, disen brief zu warer Verzicht obgeschriebnerfachen gemelten v. l. E. von Zürich geben vnd in namen vnser aller mit vnser g. vnd l. E. von Zug Jnsigelbewart, der geben ist zu Zug Sambstag nach Philippi vnd Jacobi anno ckomiui xv vnd im xvj jar.

Original mit aufgedrucktem Siegel im Staatsarchiv Zürich.

Ir fehlt im Zürcher- und Schwyzer-, i>r im Lucerner Exemplar.

Zu i». Diese Verhandlung erscheint im Zürcher Abschied Vit. 28, unter dem Datum: Zug Freitag vorCrucis, als eigener Abschied.

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Lueern. 4516, 13. Mai (Zinstag in der Pfingstwuchen).

Staatsarchiv Lucern : Allgemeine Abschiede, I?. 144. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 2!). Staatsarchiv Bern: AllgemeineEidgenössische Abschiede, Ü2. Archive Schwyz, Solothurn, SchUffhausen.

Da ein allgemeines, zum Theil durch Berichte Zurückgekehrter bestätigtes Gerede geht, es sei beim Auf-bruch und Abzug der eidgenössischen Knechte im kaiserlichen Heer in Italien wieder großer Unfug mit Be-raubung von Kirchen und Mißhandlung von Greisen, Frauen und Kindern geschehen, so daß kein Wunderwäre, wenn Gott der Allmächtige solche Frevel an Schuldigen und Unschuldigen bis zu Zerstörung einerfrommen Eidgenossenschaft rächen würde, so hat man auf diesem Tag angesehen, daß jedes Ort unter denSeinen solchen Frevlern nachforschen und dieselben beförderlich strafen, auch derartige Mißhändel, welche seitvorigem Jahr unbestraft geblieben wären, verfolgen soll, damit der allmächtige Gott begütigt werde und wir/,in ein ander gut regiment kommen" mögen. «. Jeder Bote kennt das Schreiben des Herrn Ulrich vonHabsperg, das den Abzug der eidgenössischen Knechte aus dem kaiserlichen Heer in Italien anzeigt und zugleichdie Absicht ausspricht, neuerdings 4000 Knechte für den Kaiser anzuwerben, mit Bitte, ihn daran nicht zu Hin-bern. Dieses Gesuch haben die Orte, welche noch nicht in der französischen Vereinung sind, an ihre Obern zubringen genommen, die andern Orte dagegen, welche mit dein König von Frankreich Friede und Vereinunggeschlossen, haben Herrn Ulrich von Habsperg geschrieben, sie können den verlangten Aufbruch nicht gestatten,aus vielerlei Ursachen, besonders auch deßwegen, weil die Knechte, die jetzt abgezogen und nicht bezahlt sind,fich haben merken lassen, wenn dieser Aufbruch geschehe, so wollen sie in großer Zahl mit einander zum