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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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October 1515.

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zum küng zu ritten vnd allda zu handeln vnd zu practizieren, daran wir nit geuallens gehept vnd habendeßhalb dem Landvogt von Nüwenburg bcuolhen, vff Inn zu stellen vnd In zusampt dein Schriber, den erwider vnd für geschikt vnd gebrucht hat, zu enthalten, deßglichen sol vnder vns allen ouch versächen werden."

Der Herzog von Savoyen bittet, ihm zn Wiedererlangung der Landschaft Chablais beholfen zu sein,welche unsere Bundesgenossen von Wallis im burgnndischen Krieg eingenommen und bis jetzt innc gehabthaben, v. Derselbe bittet, wir möchten den schweren Kosten und Schaden, den er und die Seinen mitdem Kriegshandel gegen Frankreich offenbar zu nnserm Vortheil erlitten, bedenken und ihm die ausstehen-den Summen, die er des de Furno wegen uns noch bezahlen sollte, nachlassen, wie etliche Orte, die dieBilligkeit bedacht, schon gethan haben. Das soll jeder Bote heimbringen und sorgen, daß wenn der Herzogdieses Begehren erneuert, ihm eine geziemende Antwort gegeben werde, t'. Nach Beschluß des Friedenshaben die französischen Anwälte gebeten, wir möchten die Grafschaft Neuenburg der Frau Markgräfin,welche der Krieg nicht berühre und die das Ihrige in keiner Weise verwirkt habe, als ihr väterlichesErbgut, wieder zu Händen kommen lassen. Alles mit vielen freundlichen Worten. Das soll man heim-bringen und sofern es wieder angezogen wird, Antwort geben. K. Ebenso soll man heimbringen dasBegehren der königlichen Räthe, wir möchten denjenigen, welche auf des Königs Seite gegen die Eid-genossen gestanden sind, dein Hetzel, Thomas Boner und Andern verzeihen, wie es auch von Seite desKönigs besonders gegenüber den Mailändern geschehen sei. Z». Der Herzog von Savoyen hat höchlichgebeten, nachdem er in dem Handel des Friedens viel Blühe und Kosten, auch seine Unterthanen in Piemontund anderswo merklichen Schaden erlitten haben, möchten wir dieses bedenken und für ihn und die Sei-uigen in die Friedensinstrumente, die zu Bern aufgerichtet werdeil sollen, einen Artikel aufnehmen, daß,wenn Jemand sie des gemachten Friedens oder der Vorgänge in Piemont wegen befeindeil wollte, wir sieschirmen wollen. Darauf soll auf dein nächsten Tag Antwort gegeben werden. «.So weiß dann jederbott sinen Herren vnd obern zu sageil, wie nach vil gehabter müg vild arbeit der swär kriegshandel Wüschendem küng von frankrich vnd vns Eidtgnossen befridet vild hingelegt ist vnd wir dann darumb zwen versigeltabscheid vff berment vnder der künglichen Kotten vnd durch etlicher von vns den gesandten anhangenden Sigelnuffgericht sind. Desglichen die rechten houbtbricff vnder des küngs vnd aller orteil Siegeln durch den Statt-schriber von Beril gestellt sollen werden. So aber nit jedermann gliche befehl gehebt vnd besunder unserlieben Eidgnossen von Schwiz vnd Basel gemeint haben, in die Vercynung nit zu gand vild sich des fridenszu benügen, da aber wir übrigen Ort vns derselben gemechtiget vnd also getrüiver guter meynung denHandel beschlossen haben, ist darumb ein Tag angesetzt, nämlich vff sant Cathrinentag nachts Zürich an derHerberg zu erschinen vnd morndeß vnderred vnd ratschlag zetund, damit einikeit erfunden vild der Handel,wie sölicher beschlossen vnd zugesagt ist, on Sunderung vnd endrung erstattet vnd die houbtbrieff, wie ange-sächen ist, vffgericht, besiglet vnd vollzogen werden." (Beilage 32.)

Zu t. In anderer Fassung lautet dieser Artikel folgendermaßen;Jeder Bote weiß mit was großer (müg)vnd arbeit mit den französischen Anwälten gehandelt vnd wie zulest diser schwäre krigshandel befridet vnd hin-gelegt ist. als das die Vertragbrieff, so darumb zu Vffrichtung kamen, verrer anzöigen. Vnd als aber vnser liebenEidgnossen von Schwiz. Basel vnd ettliche andre ort nit witer beuelch gehept, dann den friden anzunämcn vnddie Vereynung vßzuslachcn, haben wir vns derselben gemüchtiget, in Hoffnung, daß sie sich von vns vbrigen ortennit sundren vnd das mer werden helfen erstatten."

Die Abrede des Friedens und der Vereinung, wie sie auf diesem Tag angenommen wurden, lautet folgen-dermaßen :

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