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Juni 1515.
bemerkt sei, daß alles, was die Stadt für sich aufweisen möge oder möchte, dem Abt und Gotteshause anseinen Privilegien u. s. w. nicht den geringsten Abbruch thun dürfe. Die Stadt, nach einigen weiternEinwendungen bestreitet mehrere Pnnkte in dem Bußenverzeichniß des Abtes und legt auszüglich ebenfallseinen Bußenrodel vor. Die eingelegte Deklaration von Kaiser Friedrich könne ihr nichts schaden, da sie einähnliches Instrument, und zwar von älterm Datum, besitze. In einem ihrer Freiheitsbriefe von KaiserFriedrich werde ihr das Recht, Zölle und Bußen zu erheben, ausdrücklich zugesagt. Sie verlange, daß manihnen durch Sachverständige die lateinischen Documente des Abtes übersetze und erkläre, sie besorge nicht,daß solches zu ihrem Nachtheil geschehen könne. Bezüglich des letztern Punktes glaubt der Abt das Gegen-theil, da hauptsächlich aus denselben die Exemtion des Gotteshauses hervorgehe. So heiße es in KaiserLudwigs Freiheitsbrief, daß nicht allein das Gotteshaus und sein Hofgesinde exemt seien, sondern auch„alle, die sich stürbar machtind, oder dem Gotzhuß zinßbar, oder sust ihr gut daran gebint", lieber diesedürfe Niemand als der Abt herrschen. Nachdem der Abt die Argumente der St. Galler nach einander„diluirt" hat, beweist er durch den Freiheitsbrief von Kaiser Friedrich von 1469, daß ihm nicht etwabloß niedere Gerichtsherrlichleiten, sondern auch der Blutbann verliehen sei. Nach Allem hofft er, dar-gethan zu haben und daß erkannt werde, „daß das Gotzhus besser Frpheitten hett dann die Statt, vnd demGotzhus für ettlich sin gerechtigkeit müssen geben siben Tussent guldin", wie in dem Verner Spruch (1457)erkannt worden sei. Uebrigens wollte der Abt den St. Gallern „gern thun, was Inen mol kein, vnd spniendert vertryben; sin gnad bedunkte aber schier mit der wyß, sr> vertribent gern Inn vnd sin regiment."Die St. Galler bestehen auf allen erhobenen Anspracheil und produciren zur Unterstützung „ein Freiheitviid declaration von petz Kapserlicher Mayestät." Nach den Schlußreden beider Parteien wird die Sachedahin entschieden, daß das Gotteshaus in allen seinen hergebrachteil Freiheiten zu schützen und zu schirmensei, mit Ausnahme derjenigen, die den Blutbann berühren. So möge der Abt Frevel, im Gotteshauseoder in der Freiheit begangen, strafen; dagegen gehören daselbst vorkommende Malefizfälle vor die Gerichteder Stadt. Auch weuu Jemand von außen sich böser Thaten halb in die Freiheit retten wollte, so habedas Gotteshaus denselben auszuliefern. Und sollten des Gotteshauses Amtleute vermeiuen, daß irgend einsolcher der Freiheit Schutz billig genieße, so haben sie ihn wenigstens zu überwachen, worauf dann sechsMänner vom Gotteshause lind sechs von der Stadt zusammentreten und unter dem Hofammann des Gottes-hauses, als ihrem Obmann, beratheil lind entscheiden solleil, ob der Flüchtling der „fryniig genoß" sei odernicht. Besiegelt mit aller Boten Jnsiegel.
«II.
Lucern. 4 1! 4 14, 12. Iuili (Ziustag nach Corporis Cdristi).
Staatsarchiv Luccrn: Allgemeine Abschiede, >>'. 5,7. Staatsarchiv Zürich! Abschiede, VI. 373. Staatsarchiv Bern: Allgemein-Eidgenössische Abschiede, I>. I7!i. Archive Schwyz, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen.
». Auf diesem Tag ist im Namen des Herzogs von Savoyen der Herr von Salenova erschienen undhat angebracht, was folgt: 1. Da der Herzog dem König von Frankreich nahe verwandt sei und mit den Eid-genossen im Bündniß stehe, habe er allen möglichen Fleiß darauf verwendet, um zwischen beiden Theilen einenguten Frieden zu Stande zu bringeil. Da er aber beim König nichts den Eidgenossen Entsprechendes erwirkt,so habe er ihm geschrieben, er wolle weiter nicht in der Sache handeln. Darüber sei er beim König in