Juni 1515.
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»ein armer Fürst". Die vier Kreuze der Stadt seien nur als Märchen gegen die Landschaft anzusehen, nichtaber gegen das Gotteshaus. Und obgleich letzteres in der Stadt liege „vnd die regiment von einandergesündert", so sei das erst seit dein Berner Spruch so, vorher aber hätten beide Regiments als etiles demGotteshause gehört, seit der Trennung sei jedes für sich selber. Daß das Gotteshaus in der Stadt liege,bringe keinen Beweis dafiir, daß es deßhalb ihr untergeordnet, denn es liege mich im Constanzer Bisthum,ohne darum demselben etwas schuldig zu sein. Der Abt sei Herr im Gotteshause, und Burgermeisterund Rath seien Herren in der Stadt. Hierauf legte der Abt verschiedene Briefe von König Ludwig I.,Kaiser Carl, Papst Gregor IX. u. s. w. in's Recht, welche alle die fürstlichen Freiheiten und Herrlich-keiten des Gotteshauses nachweisen und bestätigen. Die von St. Gallen erwidern, ihrer Stadt Freiheitenseien eben so wohl ein Ausfluß des heiligen Reiches, als diejenigen des Gotteshauses, und mögen gar wohlneben den letztern bestehen. Was die weltlichen Händel betreffe, die vor des Gotteshauses Gericht kommenund gehören mögen, so können darunter nur solche, die von außerhalb der vier Kreuze herrühren, verstandenwerden, welche aber dieser Händel innerhalb der vier Kreuze sich ereignen, gehören unbedingt vor die Gerichteder Stadt. So sei es auch seit Menschengedenken gehalten worden. Zu Bekräftigung ihrer Behauptungenlegen auch sie verschiedene Documente von den Kaisern Ludwig, Sigmund und Friedrich in's Recht. Lautdenselben sei ihnen nicht nur der Baun über das Blut, sondern auch die Macht verliehen, Amtleute einzu-setzen und zu entlassen, Maße, Münzen u. s. w. zu bestimmen, Frevel und Unzucht u. s. w. zu bestrafenund überhaupt in Allem so zu handeln, wie sie es nach ihrem freien Ermessen für der Stadt Wohl ersprießlichhalten. Für ihre Behauptung, daß dein Abte nur die Gerichtsbarkeit über geistliche Händel zustehe, lassensie ein zu Zürich von den acht Orten gefälltes Urtheil von 1480 vorlesen, laut welchem die Bewohner desin der Freiheit liegenden Bruderhauses in geistlichen Angelegenheiten vor den Abt, in weltlichen Geschäftenvor die Behörden der Stadt verwiesen wurden. Der Abt entgegnete, gestützt auf einen Bescheid der siebeilOrte voii 1460, die Kreuze bedeuten, wie er schon früher gesagt, nichts anders als die Grenze zwischen demLande und der Stadt, auf die Verhältiiisse zwischen dem Gotteshause und der Stadt haben sie keinen Bezug.Er weist nach, zum Theil durch einen Bußenrodel, daß Frevel, welche im Gotteshause oder in der Freiheitbegangen wurden, seit 38 Jahren vom Abte bestraft worden seien. Zwei Spruchbriefe von den Orteil Bern,Zürich, Luceril und Schwpz von 1457 und 1462 bestimmen, daß Händel, welche im Gotteshause oder inder Freiheit vorkommen, in das Gericht des Abtes gehören. Das von der Stadt eingelegte Urtheil von1480 sage iit der Hauptsache nichts anderes, als daß, wenn Gotteshausleute außerhalb des Gotteshausesund der Freiheit in der Stadt Gewerbe trieben oder sich verfehlteil, sie alsdann wie Angehörige der Stadtzu beurtheilen seien. Auch Uebertretungen der Gebote und Verbote des Abtes, die von Gotteshausleutenaußerhalb in der Stadt vorkommen, dürfen von den Gerichten der Stadt bestraft werden. Er wiederholt,daß die Gerichte der Stadt ursprünglich sämmtlich dem Gotteshause gehört haben. Die Lostrennung sei zuKaiser Sigmunds Zeiteil erfolgt; damals sei das Gotteshans „vast am ruggen gelegen" und sei Einervon Gundelfingen, Pfleger lind Verwalter des Gotteshauses (1412), vom Concililim als übler Haushalterabgesetzt worden. Bei solcher Unordnung sei das Gotteshaus vieler Freiheiteil verlustig geworden. „Dasder Statt ir gerechtigkeit vß dein Gotzhus werint geflossen" ergebe sich ganz besonders aus dem „Spruchzu Bern vßgangen" (1457), welcher alle eiugelegten Freiheitsbriefe und Privilegien ans frühern Jahrhun-derten bestätigte und die Briefe der Stadt St. Gallen denselben hintansetzte. Eine „runde" Bestätigung derFreiheiten des Gotteshauses enthalte eine Declaratiou von Kaiser Friedrich (1487), in welcher ausdrücklich