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Mai 1515.
Gemein Eidgnossen haben ouch vernomen, das der küng von Vngarn vnd Bollandt jetz ein gute Zit zuBreßburg vff key. Mt. gewart haben, da sy dry merklich fachen vnd allem wesen zu gut handeln sollen. Aberkey. Mt. will, allen pundgnossen vnd allen fachen zu gut, noch zuOugspurg oder Jsbrugg verharren, bis Jr Mt.vernimpt, ob die mit gutem Willen vnd fug sollichen Zug verbringen vnd darnach den Nichstag zu Friburghalten oder sich zuvor Italien nehcrn sölle. Key. Mt. hat ouch gmein Eidgnossen gewarnet, vß wz die Schwindig-kcit des Franzosen villicht durch sich selbs oder andere Inen zu losen practiziren wird, vnd daruff begert, Im nochandern von sinen wegen nit ferrer zu losen, er wolle dann genzlich den Tractat zu Dision gemacht on alles ver-ziehen halten, dz wollen gemein Eidgnossen in Ire abscheid nemen.
Vnd nachdem sich gemein Eidgnossen besweren, dz die lantzknecht von Nüwem in Frankrich ziechent, deshat keis. Mt. selbs merklich mißfallen vnd hat daruf abermals ernstlich gepottbrief vßgan lassen, wie dan gemeinEidgnossen gehört vnd vernomen, ouch ein streifende reisige Rott bestelt, dasselb zu verhüten, vnd will keys. Mt.ouch sich darinnen dermaßen bewisen, dz gemein Eidgnossen sehen sollen, dz Jr Mt. solcher Zug der landsknechtnit lieb ist.
Das Alles habend gemein Eidgnossen mit vil mer Worten Inhalt der Instruction Hut verstanden on notlenger davon zu schriben.
Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. S67. Staatsarchiv Bern: Allg. Eidgen. Abschiede, I', 166.
«kW.
Eiusiedeln. 2. Juni (vff Sambstag in der Psingstwuchm).
Stlstsarchi» St. Gallen.
Boten: Zürich. Hans Keller, des Raths. Bern. Peter Noggli, des Raths. Lucern. Melchior zurGilgen, des Raths. Uri. Hans Muheim, des Raths. Schwyz. Heinrich Lilli, des Raths. Unterwalden.Niclans Jingrnnd, Vogt im Nheinthal. Zug. Werner Steiner, Altammann. Glarus. Marx Mad,des Raths.
Der Abt von St. Gallen klagt, es sei jüngst vorgekommen, daß zwei Diener seiner Amtleute im Gottes-hause und in der Freiheit in Zerwürfniß gekommen seien, „vnd hettind mit einandern gefräfelt." Diese habeer festnehmen und durch seine Hofräthe richten und büßen lassen. Als darauf einer derselben in die Stadthinausgekommen, haben Burgermeister und Rath der Stadt St. Gallen durch ihre Anwälte an den Mann„Tröstung erfordren lassen vm den Frevel, den er im Gotzhus vnd in der Fryheitt Helte verfallen",und zwar solches in einer Weise, daß der Angeforderte, um Schlimmerem zu entgehen, die geforderte Tröstunggab, woraufhin ihm die einfache Geldstrafe auferlegt wurde. Ferner habe die Stadt vor einigen Jahren indes Abtes Gotteshaus und Freiheit etliche Gebote und Verbote erlassen, ganz und gar wider des Gottes-hauses Privilegien. Der Abt anerkennt keine andere Obrigkeit über sich, als den päpstlichen Stuhl unddas römische Reich, und hofft, die Stadt St. Gallen werde von ihrem Unterfangen gütlich abstehen oderrechtlich in ihre Grenzen zurückgewiesen werden. Die Stadt St. Galler erwidern, nicht ihr Verfahren, sonderndasjenige des Abtes sei ein unrechtmäßiges, denn das Gotteshaus liege innerhalb den vier Kreuzen, Ring-mauern, Thoren und Schlössern der Stadt, woselbst die hohen und Niedern Gerichte ihnen zuständen alsder „Weltlicheit". Möge sie der Abt in ihren weltlichen Händeln ungestört lassen, es falle ihnen auch nichtein, sich in seine geistlichen zu mischen. Der Abt entgegnet, er sei ein Fürst des heiligen Reiches mit allendamit verbundenen Würden und Herrlichkeiten, wären aber die Behauptungen der Stadt richtig, so wäre er