December 1514.
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Herren zu Neuenburg des Weinzehntens und anderer Dinge wegen gegen die Burger zu Neuenburg haben.Jedes Ort soll daher seinen Boten, die auf den Tag, der im Mai nach Neuenburg angesetzt istdorthingeordnet werden, Vollmacht geben, in den Sachen zu handeln. Dem Landvogt zu Neuenbürg wird geschrieben,daß er inzwischen die Chorherren vor muthwilligen Handlungen ihrer Gegner zu schützen habe. «. DemHans Nußbaumer wird der auf sein im Sarganserland liegendes Vermögen gelegte Beschlag aufgehoben,doch soll er für so viel Hauptgut, als er aus der Landschaft wegzieht, Tröstung in der Landschaft geben,tl. Der Vogt von Rheineck bringt an, Burgermeister Ruck von St. Galleu begehre das Schlößchen Zwingen-stein in unserer Herrschaft Rheineck zu kaufen. Darüber will man auf dem Tag zu Baden Antwort geben.K. Der Bischof von Constanz hat durch seine Botschaft „in früntlichen geschikten Worten lassen erscheinendz, so zu vorgehaltenen tagen zwischend sinen gnaden vnd den: wirdigen gotzhus Einsidlen vmb die Irrungder Eremption halb ist gehandelt." Da aber weder der Bote von Schwgz noch die übrigen dieses Gegen-standes wegeii Vollmachten hatten, auch vom Kloster Einsiedeln Niemand zugegen war, so hat man Schwgzeingeladen, nochmals zu bewirken, daß auf nächsten Tag von Seite Einsiedelns über den Gegenstand Antwortgegebeii werde. I». Der Cardinal von Sitten hat Nif die letzthin eingelegte päpstliche Verwendung derHerrschaft Lnino wegen Antwort begehrt. Allein die Boten der Orte Lucern, Uri, Unterwalden, Zug undSolothiirn hatten ungleiche Befehle und auf die bisher ergangene Handlung keine endliche Antwort. Daherhat man sie abermals freundlich gebeten, den Handel zu bedenken und zu betrachten, daß wir, obgleich ungern,sie doch darum vor Stecht fordern müssen, wenn sie nicht freiwillig nachgeben. Wollen sie mit uns rechten,so ladet man sie ein, anzuzeigen, „in was gestalten Inen mit vns zu rechtigen wölk gefallen", damit derHandel einmal zu End und Austrag komme. Es wird angebracht, daß Leute umher ziehen, die „claffentragend vnd doch nit malazig spent," man soll auf solche achten und sie strafen, In dem Span zwischendein Abt von St Gallen und der Stadt St. Gallen ist durch der acht Orte Boten ein gütlicher unverbundenerTag auf Sonntag nach dem zwanzigsten Tag (14. Januar 1515) nach Einsiedeln angesetzt, wo man eine Ver-mittlung versuchen will. t. Jeder Bote weiß, was dein Herrn von „Wertzey" (Vergwr) durch den Prandentenund die Schreiber und widere des Parlaments zu DSle wegen des Gefangenen, der ihm eines semer Hauserabstehlen wollte, begegnet, was deßhalb mit den kaiserlichen Rüthen geredet und dem Parlament geschriebenist. i»ii. Die Beantwortung der Anbringen des Abts von St. Gallen, des Sitzes, der Berufung ans eid-genössische Tage und der Pensionen und Bundesgelder wegen, wird aus den nächsten Tag verschoben, i». DerCardinal von Sitten bringt an, es wäre zweckmäßig, die Pässe zu besetzen, da arglistige Einfülle des Königsvon Frankreich zu besorgen stehen und Landsknechte in Provence und im Delphinat liegen. Wein: 5000Knechte nach Piemont geschickt werden wollten, so würde er dafür sorgen, daß jeder monatlich eine Krone nebstVerpflegung erhielte. Das soll man heimbringen und sobald das Geld nach Lucern kommt soll diese» einenTag deßhalb ausschreiben. «». Sässelis wegen ist Zürich und Basel empfohlen, denselben zu berechten;wenn Lucern einige Kundschaft gegen ihn hätte, so soll es die an Zürich mittheilen. „Bestglung halbbäpstlicher Ht. Beregnung ist verabscheidet, das wenn b. Ht. bringe jedem Ort besunders d:e bnef vmbdie Versicherung des Herzogen von Megland, dz Parma vnd Plesenz Im Jngeantwurt vnd de: selb Herzoggegen b. Ht. benügig sig, das dann die bäpstlich egnung zu sigeln herumb gefürt werden vnd vnserEidgnossen von Bern söllind anheben, dieselben bäpstlichen egnung zu besiglen vnd darnach jedes ort a ses am gelegnesten wirt sin." sz. Des Spans wegen zwischen denen von Altstätten und Jacob Ratet ^von Appellzell wegen angeblichem Holzfrevel sollen beide Parteien, Appenzell und Altitütlen, je e zwel