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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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841
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November 1514.

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Unter der beigesetzten Instruction Lucerns steht am Ende:Item Junker Welcher (zur Gilgen) Jr füllendzu Soloturn von Peter Hebolt fordern die 40 Kronen, so er mincn Herren schuldig ist."

S8».

Lucern. 4646, 22. November (Mittwoch wr Latbörma).

Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 286. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, u. 44l. Archiv Schwyz.

Auf dem Tag zu Zug war unserer Eidgenossen von Lucern Botschaft erschienen und hatte geklagt, wieüber den geschlossenen Vertrag und seitdem geschwornen Eid in den Aemtern des Lucerner Gebiets stetsnoch durch unruhige Leute Aufläufe gemacht und Versammlungen gehalten werden. Darauf hatte mandiesen Tag nach Lucern angesetzt und aller Aemter Boten dahin beschieden. Diese sind auch vor den bevoll-mächtigten Boten der Eidgenossen erschienen. Lucern hat dann näheren Bericht gegeben über allerlei Unge-horsam und Aufruhr, wodurch genannter Vertrag und Eid verletzt worden sei; solches sei aber nicht durchalle Aemter noch durch die Ehrbarkeit geschehen, sondern von Einzelnen ausgegangen. Nachdem man über dieLetztern sich erkundigt und den Vertrag und Eid verhört, hat man den Boten der Aemter die Frage vor-gelegt, ob sie ihren Herren gehorsam sein und den Vertrag und Eid halten und wenn Jemand sich dagegenverfehlt, sie strafen lassen wollen. Darauf hat jedes Amt die Antwort gegeben, welche den Boten diesesTages abschriftlich mitgegeben worden ist. Nachher hat man abermals die Boten aller Aemter gefragt, obsie bei diesen Antworten bleiben. Was sie darauf geantwortet haben, weiß jeder Bote. Man hat einige dervorzüglichsteil Beschwerdepunkte Lucerns in Schrift verfaßt und andere kleinere bei Seite gelassen.Vnd sindbis die artikel: 1. Das vber alleil vertrag vnd den eid, so sy vnsern Eidgnossen von Lucern getan, Hand sydes ersteil dein Sessely vnd sim anhang gleit geben gan Sursee vnd sich da Hinderrucks Iren Herreil versamletvnd ouch hinderrucks gemeinen Eidgnossen, denen solcher Handel ouch zustat vnd antrifft. 2. Zum andern nach-dem viid Vilser Eidgnossen von Lncern sich vnderstaiiden, mit alleil emptern vnd insunders mit Willisow vndElltlibuch zu vberkomen, vber dz hat der venrich von Entlibuch vnd Müespüller zu Willisow in Hans Weibelshuß ein antrag gethan gan St. Ulrichen, daby sollteil 5000 old K000 Mann Hinkomen sin lind vffgewigeltvnser Eidtgnossen von Bern lüt, ouch villicht ander. 3. Zum Dritten vnd vber dz alles, do Inen sollichgemeind vnd Versammlung nit gerateil und villicht nit iner dann by den drühunderten zusamcn komm, habensy abermalen ein andri versamlung wellen thun gen Entlibuch vnd da dannen zien gen Vnderwalden;wz linruw si da Hand wollen machen, ist wol zu bedenken." Alle Aemter versichern durch ihre Boten, siewollen den Vertrag und Eid halten und der Obrigkeit gehorsam sein, auch Zuwiderhandelnde zur StrafeZiehen lasseil; einige entschuldigen die vorgefallenen Unruheil. Daraus haben der Eidgenossen Boten ver-abschiedet, Lucern soll die drei Männer, die es angezeigt, gefangen legeil und mit Recht gegen dieselbenhandeln. Die Orte werdeil Aufsehen halten, ob dabei Jemand unruhig sein wollte, und in diesem Fall nachPflicht und Zusage handeln. Wenn auch etiler der genannten drei flüchtig werden und in eines der übrigenOrte kommen würde, so will man ihn zu Recht handhabeil, damit solche Unruhestiftergedempet" undabgestellt werden. Auch weiß jeder Bote, daßdie Erberkeit" aus alleil Aemtern gebeten hat,sy ze Nnwenzu setzen vild wer vnrüwig sye ze straffeil."

Die Antworten aller Aemter liegen speciell dem Lucerner Abschied bei.

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