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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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November 1514.

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Steuern nicht vielleicht allein von den Grafschaftsleuten zu bezahlen seien. In Fällen, wo die Bezahlungeiner Steuer dem Abtezu swär" erschienevnd nit zuo erliden", sollen beide Theile auf einen Schied-spruch der Länder Schwyz und Glarus kommen. Besiegelt mit dem Landessiegel von Schwpz.

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S8T.

Neuenburg. 1344, 21. November (Zinstag nach vtümari).

Staatsarchiv «uc-ru: Acten Neuenbürg. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 0. 443. v. »47.

Tag gemeiner Eidgenossen. ». Der acht Orte Anwälte haben von denen der vier Städte begehrt,daß der neue und der alte Landvogt für die beiden letzten Jahre vor ihnen Rechnung ablegen sollen. Dievier Städte bitten freundlich, man möchte der Kosten wegen hievon absteheil und die von den Vögten abge-legteil Rechnungenanstail lassen." Die acht Orte begnügten sich hieinit nicht, die vier Städte baten aber-mals, bis auf Weiteres, diese Sache bewendet sein zu lasseil, zumal sie bisher mit Neuenburg große Kosteilgehabt haben. I». Das Hofgericht ist früher durch die Chorherren, die Edeln und die von der StadtNeuenburg, was man die drei Stände nannte, in Gegenwart des Markgrafen gehalten worden. Tue Graf-schaftsleute begehren nun, es soll das Hofgericht wieder wie früher gehalten werden. Man hat dieses Begehrenin Abschied genommen, damit auf nächstem Tag das Hofgericht mag gehalteil und festgesetzt werden, ob eskünftighin alle Jahre soll gehalteil werden, e. Der Caplan von Marten ist erschieneil und hat begehrt,man möchte ihm eine Beisteuer geben zu einer Messe in der Capelle, worin die Gebeine der in der Schlachtbei Murten Gefallenen liegen. Jeder Bote soll dieses an seine Herreil bringeil und dem Caplan derenEntschluß wissen lassen. «I. Der Landvogt Anton Haas bringt an, es komme vor, daß in der GrafschaftGeld auf Reben geliehen werde mit der Bedingung, daß der Darleiher dann die Halste des Weins erhalte,der auf dem Unterpfand wächst, welcher Wein in gemeinen Jahren mehr als dre Halste des Hauptgutsertrage, worüber sich die Leute sehr beklageil. Deßhalb haben die vier Städte eine Ordnung gegeil so A'"Wucher gemacht und festgesetzt, daß nicht mehr denn 5 Pfund von 100 Pfund genommen und auf 1 MüttWein 100 Pfund Hauptgut und auf 1 Mütt Kernen auch 100 Pfund ablöslich gegeben werdeil solleil. DieseOrdnung nehmen gemeine Eidgenossen heimzubringen an, um auch ihrerseits darin Eiltscheid und Elläuterungzu geben, v. Es wurde angetragen, die Burger der Stadt Neuenbürg sollen den zwölf Orten schwören,die Boten der vier Städte begehrten aber, daß man dieselben bei ihrem alten Burgrecht bleiben lasse, wieihnen das von gemeineil Eidgenossen zugesagt worden sei. Da einige Voten über diesen Gegenstand ohneInstruction waren, so wurde derselbe auf den nächsten Tag verschoben, t. Es sind Anwälte des Bischof» vonBisanz (Besanyon) aus diesem Tag erschienen wegen einigen Kornzehnten auf der March zwischen den GrafschaftenNeuenbürg und Burgund, welche vom Landvogt bezogen wordeil sind, ohne daß bisher eine Ausscheidungstattgefunden hat. Es wurde beschlosseil, die Sache soll anstehen bis zur Jahrrechnung, da solleil dann berdeParteien mit ihren Gewahrsamen an den Ort der streitigeil Zehntmarch kommen und dort rhren Streit ver-handeln. K-. Die Chorherreil von Neuenburg bitten, man möchte die Stadt lind Landschaft anhalten, daßsie deil Weinzehilten auf ihre Reben, den sie vom Markgrafeil erhalten habeil, unnachthelllg erhebeil lassen ;wenn das nicht beliebe, so soll man ihnen doch gestatten, die Pflichtigen nach alter Ue mng nnt lein geilicheil Recht vorzunehmen. Die von der Stadt Neueilburg erwidern, es sei von jeher, s )on evor er frag l)