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November 1514.
S8V.
Zug. 4 Z4H, 1 3. November (Montag vor Otöm-lri).
Staatsarchiv Zürich: Abschiede. VI. 28°.
Jedermann kennt das Anbringen Lucerns seiner Aemter wegen. Da nicht alle Boten mit gleichenVollmachten abgeordnet waren, hat man einen andern Tag gesetzt ans Dienstag nach Othmari (21. November)nach Lucern. Jedes Ort soll zwei Boten dahin senden. Zug soll allen Aemtern Lucerns verkünden, daßjedes vier Mann auf diesen Tag schicken soll. Da will man dann mit ihnen von der Sache reden, in derHoffnung, den Handel in Güte zu vergleichen. Inzwischen mag Lucern in seinen Aemtern weiter erkunden,welche Gestalt und Ursache der Ungehorsam der Seinigen habe, damit wir darüber in Wahrheit berichtetwerden.
S8t
Sch wy z. 4 Z 4 15. November (vff Mittwuchm nach Saut Marlis Tag).
Stiftsarchiv St. Galle».
Martin Fleckli, Landammann zu Schwyz, thut kund, daß vor ihm und einem geschwornen Landrathim Beisein Hans Stuckis, Pannermeisters, Hans Michels, Heinrich Hässis, aller drei von Glarus, gekommensind Marx Brunnermann, Conventual des Gotteshauses St. Gallen, Statthalter zu Wyl, Meister Bach-ofen von Zürich, Hauptmann des Gotteshauses St. Gallen, Hans Schobinger, Vogt zu Oberberg, RudolfSchapenwyler, Hofammann zu Wyl, für den Abt und das Gotteshans einerseits, Vurkard Steiger, Ammannim Niederamt, Ammann Jacob von Sidwald, Heinrich Steiger, Stadtschreiber zu Lichtensteig, BernhardSuter und Jost Grob, Landleute aus der Grafschaft Toggenburg andererseits. Die Votschaft des Abtesbringt vor: „Wye dann in verrückter zitt ein Vrteyll allhie zwüschen den gemelten beiden Partyen ergangenvon wegen der Stür, so die cgemelten vß der Graffschaft dein Gotzhus Sant Gallen vff jre güter geleitHand vnd vermeint habend schuldig sin ze geben. Da nun in obgerürter Vrteyl dem Gotzhus Sant Gallenein vßbringen in Jar vnd in Tag bekennt ist worden durch Kuntschafft oder durch Briefs, die sy uun alldain geschrifft verfaßt vnd begercnd also die zu verhören." Die Grafschaftslcute ihrerseits bemerken: „SyHelten da einen versigolten vrteilbrief, begerten jnen den ouch zu verhören." Nach Anhörung der Kund-schaften und Verlesung der Briefe bemerkte des Abts Botschaft weiter, es gehe aus Allem hervor, daß dieGüter des Abtes niemals weder Steuern noch Reisekosten gegeben haben. Vor einiger Zeit sei einähnlicher Fall im Thurgau vorgekommen, wo das Stift Constanz Güter besitze, die von den acht Ortenvon Steuern und Reisekosten freigesprochen worden seien. Gleiche Befreiung dürfen nun wohl auch desAbtes Güter im Toggenburg beanspruchen. Darauf entgegnen die Grafschaftsleute, sie halten sich an dasbereits hierüber gefällte Urtheil, was das Gotteshaus für sich vorbringe, könne keine Abänderung desUrtheils bedingen. Daß es vordem weder Steuern noch Reisekosten bezahlt habe, beweise keineswegs, daßes solche nicht schuldig gewesen sei. Hierauf ward geurtheilt, daß der frühere Spruch in Kraft bleiben soll,mit dem Zusätze jedoch, daß jedesmal bei vorhabender Steuerdecretirung der Abt davon zu benachrichtigensei, welchem es dann freistehe, einen oder zwei Boten abzuordnen zur Prüfung, ob einzelne der betreffenden