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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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October 1514.

Aemtern, namentlich Willisau, vertragen und darüber Brief und Siegel aufgerichtet; gleiches haben sie auchmit andern Aemtern, namentlich Nuswyl und Rothenburg thun wollen, diese haben aber dazu nicht Handgeboten, man wisse also mit ihnen nicht anders denn mit Recht zu handeln, diesem aber wolle man nichtvor sein, wenn es andersziinlich vnd pürlich sy." 4. Die XI Orte haben den Vertrag gemacht, woringemeldet werdeein alt herkommen, nüw vffsätz vnd anderes, darinn dann ein mißverstentniß sig zwischenInen vnd Iren emptern, welchem grund sy, die Empter, vermeinend, Iren Herren von Lucern nüt zegebend, das sy doch im brnch vnd gemalt gehept habend witer denn menscheil gedächtniß." Darum habeman ihnen Recht geboteil auf die XI Orte, die den Vertrag gemacht, nichtsdestominder aber sei man geneigt,das Nechtbieten der Aeinter auf die drei Länder anzunehmen, wie das der Vierwaldstätterbund ausweise.5. Was die Rede betrifft, die Aemter wollen abermals gegen die Stadt zieheil, so beklage sich Lucern nichtgegen dieErberkeit", wohl aber gegen etliche Unruhestifter, die solches angetragen haben und davon auchheutzutage nicht abstehen. Den Boten wurden einige Namen genannt. Trotz des altherkömmlichen Hul-digungseids, welcher nach dein Vertrag wieder geschworen werdeil mußte und der darin enthalteneil Vor-schrift, solche Leute zur Bestrafung zu leiden, sei jetzt auf dem Willisauer Markt der Heid von Entlebucherschieneil, habe den Muspieler und andere unruhige Leute zu sich berufsn, Anschläge gethan, die Gemeindeilunruhig zu machen und eine Versammlung zu St. Ulrich veranstaltet. Da der Anschlag nicht gerathen,habeil sie den Sold von Dijon und die andern Artikel hervorgestellt. Wenn man aber auf den Grundgehen müsse, werde man nachweisen, was da für' Anträge gestellt worden seien mit den beimischen Aemternund andern. Das nnd anderes möge Lucern nicht länger leiden, habe daher die vier Orte angerufen, mitdeil Aemtern zu verschaffeil, daß sie solchen Ungehorsam abstelleil und sie in Güte oder mit Recht ver-tragen nach Laut der Bünde. Wenn solche unberechtigte Gemeinden und Aufläufe nicht abgestellt werden,werde Lucern in Zukunft Niemanden anrufen als die, welche Bundesgenossen Hülfe schuldig sind.Vndwas witer mit beden parthien geredt ist, desglich was iederman witer in beuelch gehept hat, weist och jederpot; viid zu beschluß habend vnscr Eidgnossen von Lucern vns angerufft vnd crmant, sywie oblut" by tätli-chem zimlichcm Rechten, wie wir das Inen schuldig, ze schirmen vnd ze hanthaben."

Z ü r i ch. l UI , 7 . November (Zynstag nach Allcrhcligmiag).

Staatsarchiv Lnceril - Allgemeine Abschiede, Ii-. Z5i.' Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 272. Staatsarchiv Bern: Allgemein-Eidgenössische Abschiede, 0. i>7, Archive Schwvz, Freiburg, Solvthur», Schaffhause»,

Die kaiserlichen Statthalter, Regenten und Näthe zu Ensisheim und der Markgraf von Niederbadcnhaben auf die gütliche Tagansetzung nach Basel wegeil ihren Streitigkeiten um die Herrschaften Nötheln,Sausenberg und Badenweiler mit Dank für unser Vermittlungsanerbieten geantwortet, sie erwarten denEiltscheid des Kaisers und werden sichtätlicher Handlungen" inzwischen enthalteil. Das wird Basel an-gezeigt llild ihm übrigens empfohlen, auf die Parteien Und ihr Thun Acht zu habeil. ?»« Gerold Löwen-steins und Heinrich Meyers wegen ist auf deren Schreibeil nnd Geleitbegehren durch den Mehrtheil der Ortegefunden,das meger syg, man lasse sy da vssen, dann dz Inen gleit geben werd, vnd wir Vilser fachenmit andern litten handliut dann mit Inen oder Jrs glichen." Auf dem letzteil Tag zu Baden hat manbeschlosseil, auf gegenwärtigem Tage den Entwurf des Briefs anzuhören, der Bern, Lucern, Freiburg und