November 1514.
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Solothurn über die Rechtsame, welche sie an der Stadt und Herrschaft Welsch - Neuenburg hatten, bevordiese Stadt und Herrschaft in unsere Hände gekommen ist, gegeben werden soll. Bern legt nun Artikelvor, deren Aufnahme in den Brief es begehrt. Da aber der Abschied, der deßhalb zu Bern auf Montag nachJacobi letzthin (31. Zuli) gemacht worden ist, nur dahin geht, daß wir sie (und die andern drei Städte)bei ihren alten Gerechtigkeiten auf die Stadt lind Grafschaft Neuenburg bleiben lassen und ihnen darumBrief und Siegel geben wollen, so will man heimbringen, ob man es bei dieser Zusage bewendet sein lassen,oder die verlangten Artikel in den Brief setzen wolle. Die Artikel lauten folgendermaßen: 1. „Des erstenso ist der her vnd die grafschaft der Statt Bern mit ewigen burgrechten verpflicht vnd in chraft desselbenschuldig, Iren nutz vnd ere zefürdern vnd schaden zu wenden vnd derselben Statt Bern in allen Irengeschäften vnd nöten beholfen vnd beraten zu sind, mit anzöig, ob spen erwachsei:, wie die berechtigt vndhingelegt werden sollen, vnd so dick ein her der grafschaft mit Tod abgangen ist, allzit Mich burgrecht widerernüwert vnd angenomen vnd mit epden beuestnet werden. 2. Zu glycher wr»ß ist die Statt Nüwenburgder Statt Bern ouch verwandt, alles vff beidersitt nachkamen. 3. Darzu so hat ein Statt Bern gemalt vndbishar in bruch vnd Übung gehept, dieselben von der Statt Nüwenburg zu Iren reysen zu beruffen vnd zuvordern, nit minder dann Jr selbs eigen lüt, ist ouch sölichs allezit on Jemands Jntrag vnd widerred ge-brucht vnd daln) verkamen, ob ein Statt Bern mit den Marggrafen von Nüwenburg zu krieg were komen,das die von der Statt Nüwenburg haben sollen stillsitzen. 4. So sich ouch zwischen dein Herrn vnd denenvoii der Statt Nüwenburg spenn vnd stoß begeben, hat ein Statt Bern allzit gemalt gehept, beydteil fürsich zu betagen, Jr spenn zu hören vnd die rechtlich oder srüntlich hinzulegen on alles wegern vnd appelliren.5. Die genannten von der Statt Nüwenburg sind ouch der Statt Bern in chraft des burgrechts zu jerlichemewigem Vdelzinß schuldig zwen march silbers. 6. Vnd so zu ziten ein gemeine täll vffgelegt vnd an dievoir der Statt Nüwenburg ersuchung gethan wurdt, erzöige sy sich in sölhein nit anders dann gepürlich vndhilflich. 7. Vnd mögent dieselben von Nüwenburg Mich burgrecht nit vffgeben bp einer büß tusent marchsilbers. 8. So hat sust ein Statt Bern vil vnd ander gerechtikeiten vff der Statt vnd grafschaft Nttwen-burg, die hie nit erlütert werden vnd dero fi) aber allzit in bruch vnd Übung ist gewesen." «I. Die Botenunserer Eidgenossen von Bünden haben abermals gebeten, daß wir den Haft auf Hans Nußbaumers Gutaufheben möchten, da man doch nicht erfinde, daß er in die französischen Händel verflochten sei. Falls esgefordert werde, wolle Nußbaumer im Land oder außer Lands genügsame Tröstung geben, die für Ansprachen,die innert Jahresfrist an ihn erhoben werden könnten, haftbar sei. Obschon nun dieses Nußbaumers wegenallerlei geredet und doch nicht ermittelt ist, daß er etwas Ungeschicktes gehandelt habe, so hatten doch dieVoten dieses Tages keine Vollmacht und nahmen daher das Begehren bis zum nächsten Tag in den Abschied,v» Voii Seite des römischen Kaisers sind auf diesem Tag erschienen Christoph, Herr zu Limpurg, desheiligen Reiches Erbschenk, Vogt zu Nellenburg und Hauptmann des kaiserlichem Bundes in Schwaben,Ulrich voii Habsperg, Ritter, Vogt der vier Waldstädte am Rhein, und Wilhelm voii Reichenbach, Doctorund Ritter und haben vorgelegt zuerst ihr Creditiv, sodann folgende besiegelte und unterzeichnete Instruc-tionen: „Maximilian von gots gnaden römischer keyser w. Instruction, was die edlen ersamen gelertenvnd unser lieb getrüwen Cristof, her zu Lpmpurg, Vogt zu Nellenburg, vnser Houptmann des pundes zuSchwaben, Vlrich von Habsperg, vnser houptmann vnser vier Waltstett am Nr>n, Doctor Wilhelm vonReichelibach vnd Rudolf voii Blumenegg, vnser rät, samentlich oder etlich vß Inen vff dem tag, so jetzo zuZürich gehalten werden, by gemeiner epdtgnossen räten vnd sandtboten von vnseru wegen handlen vnd vsrichten