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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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April 1514.

8. Der Herzog von Savoyen halte sich gut gegen ihn und habe die Flüchtlinge ausgewiesen, ebenso habeder Markgraf von Montferrat dießfalls freundliche Anerbietungen gemacht.

9. Der Herzog habe von kaiserlicher Majestät Briefe, wonach dieselbe mit dem Waffenstillstand zufriedensei, sofern er, der Herzog, darin begriffen und für dieses Jahr geruhigt und sicher sei.

10. Der Kaiser melde ihm auch, der König von England rüste sich gegen Frankreich und wolle 10,000Eidgenossen in Sold nehmen.

11. Der Kaiser begehre, er, der Herzog, möchte sich bei den Eidgenossen verwenden, damit er auf seine viel-fältigen Anerbietungen Antwort erhalte. Staatsarchiv Bcrni Allg. Eidg. Abschiede, o. 107,

Zu II, Schreiben der Eidgenossen an Lucern, clä. Bern, Samstag vor dem Maitag (29. April). Sievernehmen glaublich, Hans Feer habe sich bei seiner Heimfahrt aus Bern gegen Etliche ungebührliche Reden zuSchulden kommen lassen, wie der Abschied inhalte. Dazu sollen zwei von Willisau am gleichen Orte auch gewesensein und geredet haben, wenn der Friede nicht zu Stande komme, so wollen sie 10,000 Mann zusammenbringen,um denselben zu erlangen; sie beide seien deßhalb zu den Berner-Oberlündern geschickt, um selbe aufzubringen,ebenso werden die Argauer auch ziehen. Beiden diesen habe Jacob Schmid von Lucern auch einigermaßen zuge-stimmt. Daran haben die Boten dieses Tages großes Mißfallen, denn wo solche Händel und Praktiken auf-kommen sollten und der gemeine Mann so ungeordnet möchtevffwüschen", so würde daraus große Wider-wärtigkeit erwachsen. Lucern möchte also den Hans Feer und den Jacob Schmid einvernehmen über ihre eigeneund derer von Willisau Reden und Mißhandelnde nach Verdienen strafen. Denen von Willisau bezeugen dieBoten unmittelbar durch Schreiben ihr Mißfallen.

Zu z«i».Artikel zu Vffrichtuug der Vereiuuug mit bäpstlicher Ht. vud der Eydgnoschast augezoigt."

Des ersten das b. Ht. gemein Eydgnoschast, ouch derselben Verwandten vnd Zugehörigen in vätterlichertrüw vnd liebe vnd zu sinerHt. Schirm vnd als derselben andächtigen Sun vnd pundtgenossen allzit sölle haltenvnd bedenken.

Vnd in kraft desselben so wil b. Ht. mit deheinem küng, fürsten vnd Herrn, Stetten oder Commun deHeinpündtnuß, Eynung oder verständtnuß, frid machen noch annämen, die genannten Herren die Eydgnossen syendann vorbehalten vnd, ob sy des begären, darinn vergriffen vnd beschlossen.

Vnd damit die Eydgnoschast b. Ht. väterliche Gnad trüw vnd liebe befinde, begibt sich dieselb, ob jemanddie jetz gemelten Herren die Eydgnossen oder Jr verwandten gewaltenklich vnd wider Recht an Iren fryheiten,altem Herkamen, gerechtigkeit vnd zugehörden, Landen oder Lüten bekriegen, beschädigen oder bekümbern wölte,alldann si mit dem geistlichen Schwert, dem Bann, zebeschirmen vnd si allzit in gnaden zu bedenken vnd zu für-sächen wie das allzit Jr notturft würdt erheischen. Die bemelt Bäp. Ht.wil ouch hiemit zugesagt haben, das Her-zogthum Meyland mit aller siner zugehörd wider all vnd menklich, die söllichs anfallen, bekriegen, beschedigen,dem Abzug thun oder sich des; zu Argem wölten annämen, zu beschirmen vnd besunder den jetzigen HerzogenMaximilian daby helfen zu behalten vnd zu handthaben.

Vnd damit sölichs dester stattlicher möge beschechen, so wil b. Ht. zu Schirm vnd enthalt des berürten Her-zogen vnd Herzogthumb Meyland so dick vnd vil das not vnd sin Heiligkeit darumb ersucht würdt, achthundertglän wol gerüst dargeben vnd vff Iren Kosten halten vnd zudem ouch acht tusend knecht vnd von der Eyd-gnoschast zu besolden, es wäre dann das die Gegenwer vnd gestalt des kriegs mächtiger vnd mer hilf bedürfte,alldann so sol B. Ht. sölliche Zal meren bis vff tusent oder zwölf hundert glän, deßglichen bis vff zwölftusendoder zwanzig thusent fußknecht, wie sollichs allzit der vynnden vnd widerwärtigen Gestalt vnd macht wurde er-höuschen, es wäre dann das b. Ht. von namhaftigen fürsten, als dem künge von frankenrich vnd hispanien, derHerrschaft Venedy oder derglichen fürsten, Herren vnd mächten bekriegt, belegert vnd gegen denen zu veld wurde