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Januar 1514.
vor, die Herrschaft wieder zu ihren Händen zu nehmen. 3. Stephan Cotta und seine Nachkommen sollen,wenn sie einen Podestaten oder Richter in Valku setzen, solches mit Gunst, Wissen und Willen der drei Orteoder ihrer Vögte und Amtleute zu Lauis thun. Vor diese solleu auch die Appellationen in allen Sachengehen, doch soll der Appellant seine Gegenpartei auf den Fall des Unterliegens zuvor für alle Kosten ver-trösten. Die Vögte, vor welche solche Appellationen kommen, mögen selbe in schweren Füllen auch an ihreHerren und Obern in die drei Orte weisen. 4. Wenn Herr Stephan Cotta oder seine genannten Söhne ohneeheliche Söhne und Erben sterben sollten, so soll das Thal und die Herrschaft Valku den drei Orten heim-fallen. 5. Da Herkules vou Nusca in diesem Thale Güter hat, er selbst aber bei den Franzosen, unfernFeinden ist, so behalten die drei Orte sich alle diese Güter zu freier Verfügung vor und haben dem Vogtzu Lauis befohlen, dieselben in Besitz zu nehmen. Zu Urkunde dieser „nachlassung vnd vbergabung" wirdein Brief unter den Siegeln der drei Orte aufgerichtet. Auch Stephan Cotta siegelt denselben für sich undfeine Söhne und deren Nachkommen.
Pergamentene Urkunde mit vier anhängenden Siegeln.
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Are! b u r g . ! U i 9 . Januar (Moniag nach 'Uiium rsKnm).
Staatsarchiv Vcr»: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, v. 75. Archive Frciburg, Solothiir».
Auf die letzthin eingelegten Briefe des Herrn von ClMelard wird, in Betracht, daß der Handel nochneu und unvergessen und die Stimmung des gemeinen Mannes schwierig ist, erkannt, dem Herrn von Chü-telard zu eröffnen, die beiden Städte Bern und Freiburg können ihn: zur Zeit weder zu- noch absagen, dochsofern er ihnen für ihre Kosten, Sölde, Ritte u. f. w. gehörigen Abtrag thun wolle, werde man zu gelegenerZeit über den Handel sitzen und ihm: was billig sei. Die beiden Städte meinen, der Herr von ClMelardmöge dieses wohl erleiden, da er im Besitz des Hauses ClMelard sei und man ihn zur Zeit dabei bleibenlasse. Der letztere erklärt sich bereit, die Kosten abzutragen, doch so, daß man ihm Zeit gebe und daß ermit keinen Privaten, sondern nur mit den beiden Städten zu thun habe. Das will man an die Obrigkeitenbringen. Den Angehörigen beider Städte, die zu ClMelard sind, wird bei ihren Eiden geboten, anzugeben,was jeder aus dem Schloß genommen und was auch Andere, die auf dem Tag nicht erschienen sind, weg-genommen haben, und Alles bis Lichtmeß nächsthin zu Händen beider Städte zu stellen oder zu ersetzen.
Im Freiburger Abschied lautet das Datum: Montag nach Epiphanie.
Ļ8.
Zürich. 9. Januar (Montag nach LMMnMo).
Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, (». 7».
Archive Schwvz, Freiburgi, Solothurn, Schaffhausen.
Boten: Zürich. Burgermeister Röist; Hr. Wyß; M. Winkler; M. Berger. Bern. Venner Wyler;Venner Senser. Lucern. Seckelmeister Marti; Melchior Zur Gilgen. Uri. Ammann Jmhof. Schwyz.Vogt Lilli. Unterwalden. Ammann Wirz; Ammann Adachers. Zug. Seckelmeister Hans Jörg; VogtSchuüringer. Glarus. Ammann Tschudi. Basel. Jacob Meyer. Freiburg. Ulrich Schnewli; Fridolin