October 1513.
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König den nicht halten würde, sollen die Boten Voll,nacht erhalten, falls das Geld nicht käme, weitereRüstungen und Aufgebote zu thun.
I , x fehlen im Berncr Exemplar. Freiburger Abschied enthält nur -r.
Zu «I. 1513. 6. 7. September, lluckiknos cks Luxorsux iu EolloAio, passant ü Vouiso xouv Msr üKöms. Lsrssolo tg.
Zu i. „Dis sind die Cappitel vnd verordneten Artikel zwischend dem Herzogen von meyland vnd denen,so in dem Schloß zu mcpland sind, vffgericht worden."
1. Freies sicheres Geleit für drei oder vier Mann aus dem Schloß durch das Herzogthum nach Frankreichzu ihrem König um ihm ihre Noth vorzustellen und ihm zu rathcn, das Schloß dem Herzog zu übergeben, dannfür dieselben wieder freies sicheres Geleit zurück in das Schloß, alles während 30 Tagen, endend auf den 19.des künstigen Monats.
2. Der oberste Befehlshaber im Schloß und die Hauptleute versprechen, wenn innert diesen 30 Tagen derKönig keinen Entsatz schicke, welcher die Belagerer hinwegschlägt, das Schloß aus freien Stücken dem Herzog zuübergeben, ob auch der König ihnen befehle es nicht zu thun. Dafür geben sie acht Männer zu Geiseln nach Wahldes Herzogs, ausgenommen die geschwornen Hauptleute und Herrn von Concasel. Wenn innert den 30 TagenEntsatz kommt, so soll der Herzog die Geiseln zurückstellen, alles bei geschwornen Eiden. Der Herzog hat die achtMänner bereits ausgewühlt.
3. Im Fall der Uebergabc innert dem festgesetzten Ziel verspricht der Herzog die Besatzung mit Hab undGut und ihren Waffen abziehen und durch sein Land beleiten zu lassen.
4. Die Leute von der Besatzung dürfen das Ihrige verkaufen und Rosse oder Saumthiere kaufen, dochsollen sie, wenn der Herzog etwas kaufen will, ihm um rechten Preis den Vorzug geben.
5. Alles Geschütz und Gewehr, das zum Schloß gehört, soll dem Herzog ohne Entgelt überlassen werden.
6. Wer von den Angehörigen der Hauptleute im Schloß bisher in Mailand gewohnt hat, die mögen wie-derum in ihren Häusern und Wohnungen wohnen, doch sollen sie sofort namhaft gemacht werden.
7. Alle Kranken im Schloß mögen heraus in den Spital gehen und sollen nach ihrer Herstellung mit sichermGeleit den Ihrigen nachgeschickt werden.
8. Während der 30tägigcn Frist gibt der Herzog täglich 1 Vrente Wein, 1 Mütt Brod, an Fleischtagen1 Kalb von 60 Pfund, an Fasttagen 400 Eier, 1 großen Käs und 25 Pfund Anken m das Schloß, alles aufKosten der Besatzung.
9. Während der 30 Tage soll Niemand aus dem Schloß in die Stadt und Niemand aus der Stadt indas Schloß gehen und von keiner Seite der andern irgend ein Schaden zugefügt werden.
10. Gefangene mögen gegenseitig ausgelöst werden.
11. Wenn zwischen den Eidgenossen und der Krone Frankreich ein Vertrag geschlossen wäre oder würde,daß das Schloß zu Mailand früher als nach Ablauf der 30 Tage dem Herzog übergeben werden soll, so bleibtes dabei, wenn nicht, so tritt dieser Uebergabsvertrag in Kraft. Staatsarchiv Amn Mg. Ewg. MWcdc o. ?.