Juli 1513.
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Söhne und Freunde kommen müssen, habe auf diesen Tag die ganze Gemeinde zu Lucern einhellig aufsich genommen und beschworen, sich dessen in Zukunft zu müßigen nach der Ordnung Berns. 2. Lucernist gutwillig, alle seine Aemter bei den Rechten und dein Herkommen, mit denen es sie erworben hat, ohnealle Neuerung bleiben zu lassen und wem: ein Amt daran Mangel oder Klage hat, so soll es seine Klage vor-bringen, man werde ihm seine Gewahrsams vorweisen und es weiter nicht beschweren. 3. Betreffend die vonden Aemterm begehrte Theilung des Geldes verlangt Lucern, man möchte, da jetzt keines vorhandeil, diesenPunkt anstehen lassen bis zur Rückkehr derer im Felde, dann werde man gebührlich Antwort geben. 4. Dasieben Männer angezeigt und von unfern Eidgenossen von Lucern gefangen gelegt worden sind, welche einenAllschlag gethail habeil sollen, dem König von Frankreich gegen die Unfern in Mailand Leute zuzuführen,so hat man zwei derselben, gegen die nichts vorliegt, dermalen ausgesetzt, so daß wenn Jemand etwasStrafwürdiges ans sie bringen wollte, man sie zu Recht halteil und mit Rathen und Hunderten strafeil wolle.Bezüglich der übrigen fünf wolle man vier vom Rath, vier von den Hundert, einen von der Gemeinde undaus jedem Amt eineil verordnen, um die Untersuchung gegen sie zu führen. Darnach solleil Nüthe undHundert nach der Stadt Freiheit und Herkommen darüber sitzeil und sie nach ihrem Verdienen strafen.5. Schultheiß Jbergers und der freien Aemter von Willisau halb ist ein anderer Tag angesetzt auf Dienstagvor Maria Magdalena (19. Juli) wieder nach Lucern.
Zu «. 5. „Es ist zu wissen, als dann Vnruw vnd mißhellung gewesen darinn wir Eydgnossen von Stettvnd lcndern, nämlich von Zürich, Bern, Vry, Schwytz, Vnderwalden, Zug vnd Soloturn nach großer arbeitgehandelt vnd doch zuletzt von Gnaden des Allmechtigen zu gutem End bracht, wie das hernach volget, luttetalso: „Vnd als dann wir obgenanten Eidgnossen den span vnd mißhellung gehört vnd vermerkt zwischen demfrtzcn ampt Willisau. ouch Schultheiß vnd Ratten daselbs, daruff wir ein Abscheid gemeinlich getan vnd dieselben Jnwoner der Grafschaft Willisau die rechten husmeister lassen berufen, die ouch an einer Gemein erschinen,denselben vnsern abscheid lassen hören vnd daruff nach merern Worten, so dann harin geübt vnd brucht, sy daszugeseit zehalten vnd darwider nüt zetund, doch mit dem Vnderscheid, als dann ein großer cost vfferluffen allent-halben, der Inen vom Schultheiß Jberger erwachsen, als sy vermeinen, von des Amptzbuch vnd anderm, dassy an In zesprechen Hand, getruwen, sölicher cost solle Inen abgetragen vnd bezalt werden von SchultheißJberger. Daruff so habent wir obgenanten Eidgnossen vns erkennt, des Costens halb, so zu Lutzern vffge-luffen der emptern allenthalben, derselben Costen wölken wir vns mächtigen'sür unser Herren vnd Obern, denabzeftcllen, ob vnser Eidgnossen von Lutzern das unwillig wölten sin zegcben. Item des vbrigcn Costen halbvferwachsen haben wir Eidgnossen vorgenannt einen rechtlichen tag gesetzt vff Zinstag nach Petrus vnd Paulus(5. Juli) nachtz ze Lucern an der Herberg gegen Schultheiß Jberger vnd dem fryen ampt der Grafschaft Willisowvnd sol jedcrman sin kuntschaft vnd wes er sich behelfen wil da han vnd ist die fach gesetzt vff die zwölf Ort derEydgnossen."
« und Note fehlen im Lucerner-, die Note auch im Berner Exemplar.
SO».
S ch W l) 5 18. Jull (Mentaz vor Marie Magdalcue).
Staatsarchiv Luccrn: Allgemeine Abschiede, IS. - 27S.
». Unser» Eidgenossen von Zürich ist durch die Ihrigen im Feld geschrieben, es haben Einige im FeldKU Pavia versucht, Zweiung und Uneinigkeit zu „rächen. Da nun solches wider unsere Ehre geht, so ist