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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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November 1512.

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werden, ob die Schlösser zurückzuerstatten seien oder nicht. I». Ebenso berührt das Begehren des Büchsen-Meisters zu Domo, wenn man ferner seiner Dienste bedürfe, so soll man ihm einen Lohn auswerfen, nichtdie auf diesem Tag vertretenen acht Orte allein, und wird also auch auf den Tag zu Zürich gewiesen,v. Die Hauptleute zu Lauis schreiben auf diesen Tag, man soll ihnen mehr Pulver schicken, damitMan das Schloß daselbst auf irgend einein Weg erobern möge. Man hat ihnen geantwortet, es scheineuns nicht nöthig, noch mehr Pulver hiueiuzuschicken, doch wolle man die Frage noch au die Obern bringenund vom Tag zu Zürich antworten. Und da bisher Herr Caspar Göldli von Zürich oberster Richterdaselbst gewesen, so wird beschlossen, daß von nun an das Richteramt umgeheil solle wie die Hauptmaunschaft.«I. Trivulzio hat den vier Waldstätteil schriftlich für das ihm erthcilte Geleit gedankt; da aber unter denvier Waldstätten einige dieses Geleit wieder zurückgezogen haben, was ihrer aller Lob und Nutzen nicht zusein scheint, so wird ein Tag der vier Waldstätte nach Beggeuried auf Freitag nach Martini (12. November)ungesetzt, um in dieser Sache definitiven Beschluß zu fassen, v. Alan soll Heimbrillgen das Gesuch desMarkgrafeil von Montferrat, uusers Burgers lind Landmanus, ihm behülflich zu sein, daß seine GrafschaftAsti ihm bleibe und, wenn das in Güte nicht sein kann, daß man ihm zu einem Recht verhelfe, i. DieserTag war den acht Orteil augesetzt, um über die Frage zu berathen, welche jüngst zu Zürich angeregt worden,vb mail hinfür die zugewandten Orte je,eilen zu Tagen berufeil wolle oder nicht. Die Meinungen undbefehle der Obrigkeiten der acht Orte wurden auf diesem Tag eröffnet und zwar nicht gleichförmig erfunden,doch will den Mehrtheil der Orte bedunken, es wäre nicht gut,Inen diser zpt den tag abzekünden, suuderswurde das verächtlich Inen sin, dz sp vff den angesazten tag Zürich nit sölten komen, dann diser zpt pesserist vuder vils ruw, dann zweytracht ze machen. Aber vff die benelhen, so jeder pot vff disein tag gehept,Ist der Handel in sölher gstalt wider vff nechsten tag gen Zürich gewisen, dz jederman sich darzwüscheuderatten, wie man sich fürhin gegen den Zugewandten halten, vnd ist von vusern eidgnoffeu von Lucern alsovff gefallen der vbrigen vij orten, dz man fürhin, wo man gemepn tag verkünd, den nün Orteil des erstengeschriben, ob dann dieselben dennoch gut sin bedücht, ander onch ze beschriben, dz beschech dann ouch. Obdann fachen vorhanden, die vier, sechs, siben oder acht Ort antreffend, die mögen sich onch sunders beruffeil;hierum sol mau wyter zu Zürich antwurt geben." K. Da zwischen Uri und Schweiz ein Span waltet,sollen Lucern und Unterwalden in aller Orte Namen ihre Boten nach Uri schicken, um mit ihm zu reden,und ob es dann nöthig schiene, auch nach Schwyz zu gehen, so solleil sie dazu Vollmacht haben. Die Haupt-sache betreffend soll man auf einen Vermittlungstag Bedacht nehmen; die Boten welche dahin abgeordnetwerden, sollen Gewalt haben, einen solchen Tag nach Luceru anzusetzen. I». Der Bote von Uri soll inunser aller Namen seine Herreil bitten, derSppcherii" wegen gegeil die von Schwpz keine Neuerung anzu-fangen, sondern ihnen die um den Zills wie bisher zu lasseil. Wenn sie, was mau nicht erwartet, das nichtchun wollten, so soll die Botschaft von Lucern und Unterwalden, die auf Sonntag nach Martini in unseraller Namen nach Uri geht, auch darin zu handeln Gewalt habeil.

a, v, I» fehlen im Zürcher Abschied, I» auch im Berner Abschied.

Zu «. Das Burg- und Landrecht des Markgrafen von Montferrat mit den Orten Lucern, Uri und Unter-walden, Beilage .1, datirt vom 26. September 1507.