October 1512.
betrachten, so will man sie hiebet bleiben lassen, sofern solche Güter von Alter her freie Burgcrgüter gewesensind. Sofern aber solche Güter irgend einer Dienstbarkeit unterworfen wären, so sollen ihre Einsassen dienenwie andere. Und da Einige von Cornaux und „Warwaz" ihre Güter, die eigen sind, versetzt haben, sosollen sie dieselben innert drei Jahren lösen und wieder in die vorige Eigenschaft kommen lassen. ». Dievon Landeron und Jean de Lurchet, Vogt zur Zihl, sind wegen eines Ehrenhandels an das ordentliche Recht derGrafschaft gewiesen, wiewohl Lucern und Solothurn das all rotsrsnckmn genommen haben. I^. Da Jeder-mann sich untersteht, sein Korn im Haus zu verkaufen und dadurch das Recht der Herrschaft zu verkürzen,so wird mit den Bürgern zu Neuenburg geredet, daß das Korn öffentlich gemessen werden soll, wie das vonAlter her Brauch und Recht gewesen. Dagegen wendeten die Burger ihre Freiheit ein, die weist, sie sollenum den Centner Korn, der in der Stadt verkauft wird, nur den Zoll von einein halben Centner geben.Das sollen die Boten heimbringen, damit dem Landvogt daherige Weisungen gegeben werden. I. DieChorherren von Neuenburg und der Kirchherr von St. Blasien einerseits nnd die von St. Blasien ander-seits sind auf die sechs Zugesetzteil und den Obmann, welche die von Neuenburg und St. Blasien erwählthaben, veranlasset und haben gelobt, sich deren Spruch zu unterwerfen. ,««. Die von Neueilburg habeneinen Brief des Markgrafen vorgewiesen, wodurch ihnen erlaubt wird, einen großen Theil des Schwarz-waldes gegen 4 Pfund Zills in Weideland umzuwandeln. Das würde aber dem Land ein großer Schadensein und Mangel an Bauholz verursachen. Im vergangeneil Burgunder Krieg war auch dieser Wald dem^aild zu großem Nutzen und der Markgraf hat den Brief ill Eile gegebeil, als er aus dem Lande schied.Deßhalb sollen die vier Städte berathen, was in der Sache zu thun sei, und der Landvogt soll inzwischenalles „Schwenden" im Wald verbieteil. i». In einem Weidestreit zwischen denen von Lignieres und Teß(Diesse) wollen die letztern den ersteril nicht zu Lignieres zu Recht stehen. Daher sollen der Bischof von Basel,Bern und die drei übrigeil Städte bis zur Lichtmesse beratheil, ob sie die Vermittlung annehmeil wollen,welche der Stadtschreiber von Freiburg als Obmann auf die Bahn gebracht hat, und wenn das nicht ange-nommen werden will, so soll ein Nechttag angesetzt werden. «». Jeder Bote hat eine Abschrist der Ordnung,wie früher die Audienzen in dieser Grafschaft gehalten wordeil sind. Da aber Arme und Reiche klagen, siehaben seit 30 Jahren die Abhaltung der Audienzen nicht erlangen mögen, so soll jede Stadt auf Sonntagnach dem 20. Tag nächsthin (16. Januar) zwei Boten zu Neuenburg haben lind diese sollen ohne RücksichtM>f die alte Ordnung zwölf Mann aus der Grafschaft zu sich nehmen, vier Edle, vier Amtleute und vier Burger.Diese zwanzig solleil nicht auseinander geheil bis alle Geschäfte der Audienz erledigt sind. Dabei soll jede Stadteine Stimme habeil, ebenso die vier Edeln, Burger und Amtleute je eine. Diese sollen alles entscheiden,was Eigen, Erbe und Geldschuld betrifft, Lehensachen dagegen sollen vor den Lehenherreil und Lehenmanilenentschieden werden, z». Da in kurzer Zeit fällige Zinse bezahlt werden müssen, die Zeit aber noch nicht^ ist, um die Nutzungen der Herrschaft einzuzieheil, und der Verkauf des vorhandenen Korns und Weinsnicht angemessen erscheint, so soll jede der vier Städte dem Landvogt 100 rhein. Gl. zur Bezahlung jenerZinse innert 14 Tageil zusenden, «z. Da die Grafschaft Neuenburg mit schweren jährlichen Zinseil belastetNi, die man in rheinischem Gold abtragen nnd beim Wechsel wegeil dem Steigen des Goldes großen Schadensiiden muß, so ist auf Gefallen der Obern die Meinung geäußert wordeil, man sollte die Kronen lim42 Groß, den rheinischen Gulden um 30 Groß, den Dncaten um 44 Groß und andere gute Silbermünze"ach Landeslauf nehmen, nur daß man zwei Fert für 4 Den., eineil Pfennig guter Münze für 1 Pfennigdeiner Münze, Savoyerfünfer, 4 Denarstücke, halbe Groß für 13 Den., Savoper Groß um 16 Den. kleiner