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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
Entstehung
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658
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653 October 1512.

4«7.

Neuenburg. 25. October (Montag vor Simonis und Inda).

Staatsarchiv Lucern: Acten Neuenburg. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, X. vk.

Archive Freiburg, Solothurn.

Tag der vier Städte Bern, Lucern, Freiburg und Solothurn.

Dem Parlament zu Dole wird geschrieben, es soll dem Hauptmann zu Joux die Weisung geben,daß er den Pierre Narbonet von Verrieres und dessen Sohn freilasse und künftighin die aus der GrafschaftNeuenburg nicht solchergestalt in Gefängniß setze, ansonst man Gegenrecht brauchen werde. ?». Da vieleund wichtige Sachen zu verhandeln sind, haben die Boten für dieses Mal zwei Edelleute, zwei Bürger und zweiAmtleute der Grafschaft zu sich genommen, damit sie durch dieselben bei Behandlung der Geschäfte über desLandes Brauch und Recht unterrichtet werden mögen, v. Die Boten des Herrn von Vergier haben begehrt,daß von den Unfern keinUnfür" angefangen werde, wenn in Burgund Eidgenossen und Franzosen nebeneinander wandeln, ferner daß seinem Sohn, dein Erzbischof von Bisanz, keine Neuerung an seinen Zehntenzu Montcornaux bei Morteville gemacht werde. Antwort: es seien die, welche jüngst zu Uspe geplünderthaben, bestraft und zum Ersatz angehalten worden, aber man könne nicht leiden, daß die Unfern, wie jüngstzu Joux geschehen, gefangen gesetzt werden und müßte im Wiederholungsfall Gegenrecht brauchen. Mit deinErzbischof möge er reden, daß er die vier Städte bei ihren Zehnten und andern Nutzungen, die sie innertder Grafschaft Neuenburg Lehen und Märchen haben, bleiben lasse oder wenn er etwas bestreite, zu eineinAugenschein Hand biete, wofür unserseits Charles de Champagne und Peter zum Bären gesendet werden««I. Claudo de Lederrier von Cornaux und Jean Bellevoir sind mit einander vertragen, so daß ersterem dieGüter zu Valendis ohne Entgelt zukommen und das Passament hin und ab sei,: soll. Dafür hat Claudeseinem Gegner bis Martini nächsthin 10 Sonnenschild für Hauptgut und Kosten zu bezahlen, allfällig ver-kauftes geht von dieser Summe ab. «. Eine Appellationssache vom Gericht zu Lauderon zwischen ErhardNatolfinger und Jacob Vuzelval wird in Bestätigung des erstinstanzlichen Urtheils zu Ungunsten des Ersten'entschieden, l. Ein Span um die Hölzer zwischen denen von Neuenburg und St. Blasien wird an ei"Schiedsgericht gewiesen, wozu jeder Theil drei unparteiische Männer zu setzen hat. Als Obmann wird w'tbeider Parteien Zustimmung der Landvogt bezeichnet; der Stadtschreiber von Freiburg soll auf dem Tag?erscheinen, um dieGewahrsams zu erläutern". K. In Betrachtung, daß bei der Verpachtung auf dre'Jahre, wie bisher gebräuchlich war, die Mühlen und Backofen sehr baufällig werdeil und der Herrschaft großeKosten verursachen, wird auf Genehmigung: beschlossen, dieselben in Erblehen zu geben mit Ueberbindw'Ider Nnterhaltungpflicht und Bürgschaft der Erbpächter für Mißbau. I». Es soll uutersucht werden, was"Dienste die vonWarwaz" (Vavre) und Cornaux in der Vogtei zur Zihl schuldig seieil. Findet es sich, d"ßsie dieselben Fuhrleistungen, Tagwen und Dienste schulden wie andere die in der gleichen Vogtei sitzen, ^soll sie der Landvogt dazu anhalten, obschon die von Neuenburg sie zu Burgern angenommen haben. ^diesem Aillaß wird den letztern verdeutet, daß sie solche Burgerannahmen von Leuten aus der Grafsch"^wozu sie ,licht die Zustimmung der Herrschaft haben, künftighin zu unterlassen haben, auch solleil sie die-jenigen aus dem Burgerrecht entlassen, welche sie ohne der Herrschaft Willen innert der Grafschaft angenomme"haben. Da sie eine Gewohnheit habeil, daß sie alle, die auf eines Burgers Gütern gesessen sind, als Bürge"