August 1512.
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zwei Jahre, zu besetzeu. Auch bei den Verfügungen unseres Landvogts in Betreff der Landsteuer lassen wires bis auf Weiteres fem Bewenden haben. Endlich sollen die Parteien geschwornen Frieden gegen einanderhalten und nichts außer mit Recht gegen einander vornehmen; der Landvogt soll darauf achten.
Zu I. Hieher gehört vielleicht folgendes in den Aeten des Staatsarchivs Zürich liegende Blatt:
„Abscheid zwttschent den Ersamcn Batten von den zwölf ordten der loblichen cydgnoschaft zu dein hochwir-digen Herrn Cardinal von Sitten vnd der Helgen römschen kilchen legalen gen Moyland abgcuertigt vnd sinenhochwirdigen gnaden gemacht:
Auf Begehren der Boten sind drei große Stücke mit eisernen Steinen nach Lauis und Luggarus zugeben bewilligt, doch unter der Bedingung, daß wenn man sie da nicht mehr brauche, sie an Herrn MaximilianSforza und das Regiment zu Mailand zurückgegeben werden. I». In Betreff des Begehrens der Boten wegendes Soldes der Knechte, die vor zwei Jahren im päpstlichen Dienst nach der Lombardei gezogen sind, hat derCardinal geantwortet, wenn die Eidgenossenschaft oder die Knechte dieses Zugs wegen Ansprachen zu habenglauben, so sollen sie dieselben an den Papst, als den rechten Principal stellen, in dessen Namen und Auftragder Cardinal gehandelt, nicht an ihn als bloßen Boten und Schaffner; er wolle sich gern beim Papstdafür verwenden, persönlich glaube er nichts schuldig zu sein, erbiete sich aber, wenn es nicht anders sein könne,zu Recht vor Ehrenlcuten aus allen Orten, wiewohl er meine, sein Gut würde nicht zur Befriedigung ausreichen,v. Auf das Begehren der Boten, daß die Händel des Cardinals mit den Scinigcn in Wallis aus dem römischenRecht zurückgezogen und vor einheimisches Gericht gebracht werden möchten, antwortet der Cardinal, er habeum seine Landsleute und Unterthanen nicht verdient, daß etliche von ihnen wider Eid und Pflicht gegen seinePerson und die Freiheit der Kirche gehandelt haben. Er habe auch gegen ihnen Recht nehmen wollen vor derLandschaft oder andern Ehrenleuten, sie aber seien sofort mit Gewalt und Matzenspiel gegen ihn vorgefahrenund drei ganze Jahre lang in diesem Verfahren beharrt, darum sei der Handel ins römische Recht verfaßt. DieWiderwärtigen haben ihn nicht allein als ihren Fürsten und Herrn, sondern auch als päpstlichen Legaten undCardinal mit Gewalt überzogen und geschmäht und damit auch den heiligen Stuhl an seinen Freiheiten verletztund seien dcßhalb in Bann gefallen und durch ihn und den päpstlichen Fiscal in Form Rechtens citirt und zurVerantwortung gefordert. Aber sie haben es bis zum Jnterdict kommen lassen und seien schuldig und bußfälligund in die Kosten vcrurtheilt, so daß ihnen die christliche Gesellschaft versperrt sei. Von solchen erlangten Rech-ten könne der Cardinal nicht abstehen und es gezieme sich auch nicht, daß er in ein anderes Recht stehe. Erbegehre auch nicht die Gemeinde, sondern nur die Hauptfächer zu strafen, es sei denn, daß die Gemeinde ihnenmehr anhange als Gott, dem heiligen Stuhle und der Gerechtigkeit; die Boten möchten also dießfalls seine Ent-schuldigung an ihre Herren bringen. «I. Weiter hat der Cardinal mit freundlichen Worten den Boten erzählt,was er für eine löbliche Eidgenossenschaft gearbeitet und welcher Erfolg für sie daraus hervorgegangen sei, wcß-halb er vermeine, um selbe wohl verdient zu sein. Daher hoffe er, die Eidgenossen werden seine Person und seineKirche mit ihren Besitzungen und Rechten in Schutz und Schirm behalten und vor Unrecht und Gewalt schützenund ihm gegen alle seine Widersacher helfen, doch nicht wider Herzog Maximilian von Mailand und dessen Erben.Wenn die Eidgenossen in Sachen des Cardinals.Boten ausschicken, so soll es in seinen Kosten geschehen, der Car-dinal seinerseits werde zum Dienst der Eidgenossen stets bereit sein. Darüber soll man sich gegenseitig Brief undSiegel geben. «. Der Cardinal hat auch die Boten ermahnt, zu helfen, daß die Vereinung zwischen der Eid-genossenschaft und Herzog Maximilian von Mailand aufgerichtet werde und daß der Herzog bald „in sin Her-schaft möge kommen."