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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Juni 1521.

fenknuß gehept haben vnd Inen vßgebrochen vnd in des Vogtz von Baden fänknuß kommen ist, dargelegthat vnd verlesen, haben wir vns entschlossen, daß dieselben v. E. von Bern den widerumb zu Iren Händennemen vnd mit Im handeln als Jr Kotten wissen."

I», t fehlen im Lucerner Abschied.

4SI

Bern. 4642, 11. Juli.

Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Iii. 2SZ. Staatsarchiv Luccr»: Acten Neuenbürg.

Archiv Solothur».

t». Der Propst zu Neuenburg bleibt bei dem Garten, den er inne hat, vorläufig auf ein Jahr, dannauf Gefallen unserer Herren. 4». In Betreff des Siegelns wird beschlossen, die alten Händel und Briefesollen unter dein Siegel ergehen, unter dem sie gefertigt sind, was aber von nun an geschrieben wird, dassoll vom Landvogt im Namen der vier Städte besiegelt werden. «. Die alten Amtleute läßt man bleiben,den Landvogt betreffend wird beschlossen, Bern soll den ersten Landvogt dargeben, derselbe soll am Sonntagüber acht Tage aufreiten, am gleichen Tag sollen die Boten der vier Städte daselbst erscheinen, um denLandvogt einzusetzen und zu beeidigen, dann sollen ihm die Untervögte auch schwören. «4. Die Besoldungdes Landvogtes von Neuenburg sollen die Boten, die nach Neuenburg kommen, in Rücksicht auf die bisherigenVerhältnisse bestimmen, v. In Gemäßheit des Versprechens, das die Boten der vier Städte der Stadtund Grafschaft Neuenburg gegeben, soll diesen im Namen der vier Städte Brief und Siegel über Besttütigung ihrer alten Freiheiten, Rechte und guten Gewohnheiten gegeben werden. 4'. Da aber die Gewohnheitder Neuenburger, einander um weltliche Sachen in Bann zu bringen und Uebelthätige ohne vorhergehendeKlage zu verhaften, nicht zu den guten Gewohnheiten gehören, sondern böse Gewohnheiten sind, so soll mantrachten, diese beiden Artikel abzustellen. Den zu Erneuerung der Zins- und Gültinventarien der Grastschaft bestellten Commissar läßt man in seinein Amte bleiben, i». lieber die Appellation sollen die Boten,die nach Neuenburg komme», sich mit denen von der Stadt und Grafschaft unterreden, was ihnen dießfallsgefällig sei, ob die Appellation an des Landvogts Herren oder an die Boten, die zur Rechnungsabnahmenach Neuenburg kommen werden, gehen soll. 4. Der alte Main: in: Schloß und der Weibel bleiben inihren Verhältnissen ungeändert. 1^. Die von der Stadt und Grafschaft Neuenburg begehren Bestätigungihrer Freiheiten und Gewohnheiten nach Maßgabe einer vorgelegten Schrift und eine Ehrung oder Schemkung, wie sie selbe jeweileu bei Veränderung der Herrschaft erhalten hätten. In letzterer Beziehung verlangensie: 1. Nachlaß des Vodenzinses auf den Neben ihres Herrn des Markgrafen; 2. Abschaffung der „Schätzungund Belonung" des Kornmaßes; 3. Zuordnung von 12 Eigenleuten an die Stadt Neuenburg zu ihremDienst. Diese Begehren soll jeder Bote an seine Herren bringen.

Der Abschied ist in allen Exemplaren undatirt; sein Datum ergibt sich aber aus v vom 4. Juli undAbschied vom 26. Juli.