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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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März 1512.

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Constanz und die Gotteshäuser die Steuern und Reisekosten, die aus ihre Zehnden, Gülten und Zinsen imThurgau gelegt werden, geben sollen. Da nun die Abschiede einander widersprecheil, die Sache schwer nndwichtig ist und die Boten dieses Tages sich darin zu handeln nicht ermächtigt finden, so soll nach einge-holter Instruction ans dem nächsten Tag das Weitere darüber verhandelt werden. S». Herr Bernhard vonKnöringen, Ritter, ist auf diesem Tag erschienen nnd hat angezeigt, daß er die Einwilligung seines SohnesWolf Dietrich zu dem mit Bischof und Stift von Constanz abgeredeten Vertrage nicht erhalten könne; nunnahe aber die Zeit, wo er sich wieder nach Baden stellen sollte, was ihm sehr schwer falle, weßhalb er in Anbe-tracht der Dienste, die er den Eidgenossen geleistet und noch leisten wolle, bittet, man möchte ihn des gethanenEides entbinden und sich mit seinem Anerbieten, Allen, die Anspracheil an ihn erheben, vor uns zu Rechtzu stehen, begnügen. Obschon nun die Boten dieses Allerbieten vollkommen genüglich erfanden und ihm gernentsprechen wollten, so hatten sie doch dazu keine Vollmacht, nahmeil sein Begehreil daher in den Abschied,verlängerten ihm aber die Stellungsfrist bis zum nächsten Tag, wo dann darüber entschieden werden soll.

Der Bischof und das Capitel von Constanz klagen, Wolf Dietrich voll Knöringen habe abermals eineilPriester gefangen weggeführt, und bitten, ihnen zu helfeil und zu rathen, was sie zu thun habeil. Darüberwill mail ebenfalls auf dem nächsten Tag antworten. «S. Die Entscheidung des Marchstreits zwischenAppenzell und denen im Rheinthal wird auf die Jahrrechnung zu Baden verschoben, v. Obschon auf demätzten Tag verabredet morden, daß überall in den Orten und gemeinen Herrschaften das Weglaufen derKnechte verboten werden soll, geht doch die Rede, daß in etlichen Orten Knechte aufbrechen und alsbald zumKönig von Frankreich oder Andern laufen wollen. Das soll man heimbringen lind wenn trotz dem VerbotKnechte weggezogen wären, so soll man dieselben wegeil solchem Ungehorsam strafen und darauf halten, daßdie Knechte zu Niemanden laufeil, sondern unsere Befehle erwarten, bis sich zeigt, ob wir mit Frankreichzu Frieden kommen oder nicht, l. Auf dein nächsten Tag soll man antworten über das Begehren desA'nnlanns voil Schwl)z, es möchte Vogt Steiners sel. Erben ein Verbot auf die im Thurgau gelegenenGüter Ludwig Nitharts und seiner Tochter bewilligt werden, damit sie sich von den großeil Kosteil, welcheüber die Vermählung zwischen Vogt Steiners sel. Sohn und Nitharts Tochter ergangen, schadlos haltenlögen.8. Nach langer Unterhandlung hat der Bischof voll Constanz eingewilligt, den edeln Hans von Landenberg aufKlingen zum Vogt des Schlosses Gottlieben zu setzen. Der genannte Hans von Laudenberg ist dann persönlich voruns Eidgenossen erschienen und hat erklärt, wie er dieses Schloß innehaben wolle. In Betracht, daß Landen-derg sich stets freundlich und wohl an der Eidgenossenschaft gehalten hat und mit Leib und Gut hinter unssA, haben wir uns darauf entschlosseil, ihm Gottlieben anzuvertrauen und unsere Knechte von dort zurück-gehen, immerhin uns vorbehaltend, mit dem Bischof uns über den Eid zu vereinen, den der genannteLaudenberg zu schwören hat. S». Es ist bisher in der Eidgenossenschaft die Rede gegangen, sechs oder achtPersoneil in der Eidgenossenschaft hätten der französischen Botschaft anerboten, eine Veredlung zwischen unsUnd dem Köllig zu Stande zu bringen, sofern die französische Botschaft ihnen 60,000 Kronen oder Guldentzäbe. Darüber hat man einige ehrliche und ehrbare Personen, welche davon wissen sollten, bei Eiden^vernommen. Diese haben gesagt, sie haben solche Reden allein von den königlichen Anwälten gehört,baß nämlich solche Anerbietungen diesen gemacht wordeil seien, aber ,licht jetzt, sondern vor etilem Jahr aufgm Tag zu Lucern; Na,neu seien keine genannt worden. Daraus wird beschlossen, jedes Ort soll derSache weiter nachspüren, damit man solcher Rede auf die Spur kommen möge, lind was jedes weiter ver-dünnt, das soll zu Tageil wieder angebracht werden, damit solche Händel, woraus merklicher Unwille

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